nochmals eine Genehmigung für die Kündigung des Mietvertrags erteilen ?

  • Hallo !

    Weiß gerade nicht weiter :

    Habe vor einem halben Jahr die betreuungsgerichtl. Genehmigung zur Kündigung des Mietvertrags erteilt, da die Betreute aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zurück in ihre Wohnung kann. Sie befand sich damals in Kurzzeitpflege im Heim und war mit der Kündigung einverstanden.

    Nach Erteilung der Genehmigung hatte sich der Gesundheitszustand der Betreuten so verbessert, dass sie doch wieder zurück in ihre Wohnung konnte. Von dem Betreuer wurde daraufhin dem Betreuungsgericht mitgeteilt, dass er von der Genehmigung keinen Gebrauch macht.

    Nun liegt mir ein Schreiben des Betreuers vor, dass sich der Gesundheitzustand der Betreuten in den letzten Tagen so sehr verschlechtert hat, dass sie in Kürze ins Heim zieht.

    Der Betreuer möchte nun wissen, ob der rechtskräftige Genehmigungsbeschluss vom Sommer 2018 noch besteht und er mit diesem Beschluss den Mietvertrag kündigen kann oder ob eine neue Genehmigung beantragt werden muss.

    Was meint ihr ?

    Ich würde ja sagen, dass er die alte Genehmigung noch nehmen kann, auch wenn die Gründe in dem Beschluss nicht mehr ganz passen.

  • Von der ersten Genehmigung ist kein Gebrauch gemacht worden. Damit ist diese m.E. verwirkt.
    Es liegt ein neuer Genehmigungstatbestand vor und damit muss auch eine erneute Prüfung
    der Genehmigungsfähigkeit erfolgen

  • Von der ersten Genehmigung ist kein Gebrauch gemacht worden. Damit ist diese m.E. verwirkt.
    Es liegt ein neuer Genehmigungstatbestand vor und damit muss auch eine erneute Prüfung
    der Genehmigungsfähigkeit erfolgen


    Kann man auch gegenteilig sehen. Grundsätzlich hat eine Genehmigung kein Verfallsdatum.

    Und die Möglichkeit des Geschäftspartners, den Betreuer zur Aussage über das Gebrauchmachen aufzufordern, besteht eben nur bei der Nachgenehmigung von Verträgen.

  • Andererseits war für die Genehmigung wohl auch ausschlaggebend, dass die Betroffene einer Kündigung aufgrund ihrer damaligen Situation zugestimmt hat. Das kann mittlerweile ganz anders sein. Damit wäre die „Geschäftsgrundlage“ der Genehmigung entfallen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Andererseits war für die Genehmigung wohl auch ausschlaggebend, dass die Betroffene einer Kündigung aufgrund ihrer damaligen Situation zugestimmt hat. Das kann mittlerweile ganz anders sein. Damit wäre die „Geschäftsgrundlage“ der Genehmigung entfallen.


    Auch wenn die Betroffene in der Anhörung damals einer Kündigung der Wohnung "zugestimmt" hatte, ist die Genehmigung hoffentlich nicht (nur) darauf gestützt erteilt worden. Mit einem Einverständnis kann man nicht bei jedem Betreuten rechnen, so dass der Betreuer wohl auch die Unmöglichkeit eines Verbleibs in der Wohnung dargelegt hat. Diese führt in erster Linie zur Erteilung der Genehmigung für die Wohnungskündigung.

    Die Frage von New2008 ist wirklich sehr interessant.

    Unterstellt man einen "Wegfall der Geschäftsgrundlage", besteht das Problem, nach welcher Zeitdauer man von dieser ausgeht bzw. ausgehen sollte.

    Es kann auch vorkommen, dass eine Verbesserung der gesundheitlichen Situation zwar nach Erteilung der Genehmigung vorübergehend eintritt und der Betreuer von einem Gebrauchmachen deshalb zunächst absieht, jedoch schon nach einem Monat bereits wieder eine Verschlechterung eingetreten ist, die ihn zur Kündigung der Wohnung zwingt. Muss er nach dieser kurzen Zeitspanne auch schon wieder eine neue Genehmigung beantragen? :gruebel:

  • Auch m.E. ist die Genehmigung, dadurch das der Betreuer - in diesem Fall sogar ausdrücklich - entschieden hat keinen Gebrauch davon machen verwirkt.

    [quote='akimon','RE: nochmals eine Genehmigung für die Kündigung des Mietvertrags erteilen ?']

    Grundsätzlich hat eine Genehmigung kein Verfallsdatum.

    Dies steht dem m.E. nicht entgegen. Solange der Betreuer keine Entscheidung über die Verwendung trifft bleibt diese

    auch


    m.E. wirksam.
    Wenn der Betreuer aber entscheidet die Genehmigung nicht nutzen zu wollen, dann verfällt diese. Die Genehmigung kann kein Freifahrtschein für die Zukunft sein.
    Mangels entsprechender Regelung erscheint es mir das einzig logische zu sein, dass die Genehmigung fortbesteht bis der Betreuer entscheidet ob er sie nutzen möchte (zumindest wenn man nicht argumentieren möchte, dass diese wider aller Umstände bis zum gültig bleibt bis der Betreuer davon Gebrauch macht).
    Vorliegend muss ja noch nicht einmal beurteilt werden, ob der Betreuer bereits durch konkludentes Nichtgebrauchmachen die Genehmigung verwirkt hat.

    Im Sinne des Schutzes des Rechtsverkehrs würde ich jedoch sagen, dass Genehmigung zumindest nach außen weiter wirkt, da der Vertragspartner nicht erkennen kann ob der Betreuer sie ggf. verwirkt hat. Es könnte daher angebracht sein, die rechtskräftige Ausfertigung zurückzufordern.

    Sofern die Betreute immer noch einverstanden und geschäftsfähig ist, könnte man das Problem umgehen indem sie selber kündigt.

  • Nicht bei der Mietkündigung, da die zwingend vorab erteilt werden muß.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage, dass eine Rückkehr der Betroffenen in die Wohnung (nahezu) ausgeschlossen ist. Ich unterstelle mal - dazu hat New2008 nichts geschrieben - dass er die Betroffene angehört und sich von dem Sachverhalt überzeugt hat. Danach hat er auf Grundlagie dieser Anhörung eine Entscheidung getroffen.

    Nun ist aber diese Grundlage weggefallen. Der Betroffenen ging es gut, sie kehrte in die Wohnung zurück, von der Genehmigung wird kein Gebrauch gemacht.

    Und nun haben wir eine neue (alte) Situation. Es ist erneut ausgeschlossen, dass die Betroffene in die Wohnung zurückkehren bzw. dort weiter leben kann. Also hat sich der rechtspfleger auf den Weg zu machen und sich davon zu überzeugen. Und ggf. eine neue, weil neue Feststellung, Genehmigung zu fertigen.

  • Die Genehmigung erfolgte auf der Grundlage, dass eine Rückkehr der Betroffenen in die Wohnung (nahezu) ausgeschlossen ist. Ich unterstelle mal - dazu hat New2008 nichts geschrieben - dass er die Betroffene angehört und sich von dem Sachverhalt überzeugt hat. Danach hat er auf Grundlagie dieser Anhörung eine Entscheidung getroffen.

    Nun ist aber diese Grundlage weggefallen. Der Betroffenen ging es gut, sie kehrte in die Wohnung zurück, von der Genehmigung wird kein Gebrauch gemacht.

    Und nun haben wir eine neue (alte) Situation. Es ist erneut ausgeschlossen, dass die Betroffene in die Wohnung zurückkehren bzw. dort weiter leben kann. Also hat sich der rechtspfleger auf den Weg zu machen und sich davon zu überzeugen. Und ggf. eine neue, weil neue Feststellung, Genehmigung zu fertigen.


    Das wirkt sich für den Betreuten natürlich gar nicht günstig aus, da er dadurch noch länger Miete zahlt.

  • Das wirkt sich für den Betreuten natürlich gar nicht günstig aus, da er dadurch noch länger Miete zahlt.


    Das mag durchaus sein. Aber das ist doch kein Argument dafür, dass ich die Voraussetzungen nicht erneut zu prüfen und ggf. die Genehmigung zu erteilen habe.

  • Mit "Verwirkung" oder "Wegfall der Geschäftsgrundlage" hat das alles gar nichts zu tun.

    Die rechtskräftig gewordene Genehmigung ist entweder wirksam oder sie ist es eben nicht. Solange der Geschäftsgegner nichts von der Genehmigung weiß (dann weiß er nämlich auch nichts von der Absicht zur Nichtgebrauchmachung), ist es völlig irrelevant, was der Betreuer dem Gericht erzählt.

  • Mit "Verwirkung" oder "Wegfall der Geschäftsgrundlage" hat das alles gar nichts zu tun.

    Die rechtskräftig gewordene Genehmigung ist entweder wirksam oder sie ist es eben nicht. Aus welchem Grund sollte sie nicht wirksam sein können? Solange der Geschäftsgegner nichts von der Genehmigung weiß (dann weiß er nämlich auch nichts von der Absicht zur Nichtgebrauchmachung), ist es völlig irrelevant, was der Betreuer dem Gericht erzählt.

    Letzteres sehe ich auch so.

    Eine einseitige erst zukünftig vorzunehmende Erklärung unterscheidet sich vom bereits abgeschlossen Vertrag, der nachgenehmigt werden soll. In diesem Fall könnte der Betreuer dem Vertragspartner mitteilen, dass er von der bG keinen Gebrauch machen möchte und somit am Rechtsgeschäft nicht mehr festhält. Bei einer noch nicht erklärten Kündigung gibt es diese Möglichkeit nicht.

  • Einen automatischen Wegfall der Wirksamkeit der Genehmigung sehe ich mangels Grundlage und aus Gründen der Rechtssicherheit auch nicht. Allerdings wäre genau dies der Fall für § 48 FamFG, also ganz egal ist es nicht, was der Betreuer dem Gericht erzählt.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!