Gemeinschl. Testament, eigenes Vermögen

  • Dies haben wir heute im Büro diskutiert:

    "Die Eheleute setzen in Form eines gemeinschaftlichen Testaments jeweils den Überlebenden zum Vorerben des Erstverstorbenen ein und einen bestimmten Dritten zum Nacherben des Erstverstorbenen und nach dem zweiten Erbfall auch zugleich zum Erben des Überlebenden ein.

    Klar ist, dass beim ersten Todesfall zwei getrennte Vermögensmassen und zwar - das von der Vor- und Nacherbschaft betroffene Vermögen des Erstverstorbenen und das eigene Vermögen des überlebenden Ehegatten.

    Kann er über dieses eigene Vermögen jederzeit frei testieren oder ist er auch hier an die Bestimmungen des gemeinsamen Testaments gebunden und muss deshalb sein Vermögen dem im gemeinschaftlichen Testament bestimmten Dritten vererben?"

    Danke schon mal für eure Antworten:)

    Es grüßt euch Jana

  • Schau mal §§ 2270, 2271 BGB.

    Danke :daumenrau

    Versteht es die Azubine richtig, dass die Vorerbin über ihr Vermögen zu Lebzeiten frei verfügen kann, aber für ihr Vermögen zu Lebzeiten keine Verfügungen von todeswegen veranlassen kann, da sie auch für die Verwendung des eigenen Vermögen nach ihrem Tod an die Bestimmungen des gemeinschaftliche Testament (der bestimmte Dritte und nur der soll erben -also auch ihr Vermögen) gebunden ist.

  • Über das von der Vorerbschaft erfasste Vermögen kann der Nacherbe ohnehin nicht letztwillig verfügen, weil das erbrechtliche Schicksal dieses Vermögens vom Erblasser bestimmt wird. Lebzeitige Verfügungen des Vorerben über das von der Nacherbfolge umfasste Vermögen sind nur innerhalb der gesetzlichen Schranken der Nacherbschaft möglich (§ 2113 BGB, etwaige Befreiung, Surrogation nach § 2111 BGB).

    Natürlich kann der Vorerbe über sein Eigenvermögen grundsätzlich letztwillig verfügen. Im vorliegenden Fall kann er dies aber nicht, weil er sich bereits durch wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung gebunden hat. Und insoweit sind auch den Schlusserben benachteiligende lebzeitige Verfügungen nicht unproblematisch (entsprechend § 2287 BGB).

    Man muss immer beide Erbfälle getrennt betrachten.

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