Guten Morgen!
Mir liegen zwei Akten vor, an denen eine Litauerin beteiligt ist. In dem ersten Verfahren ist sie zusammen mit ihrem deutschen Ehemann je zu 1/2 als Eigentümerin eingetragen und beide verkaufen das Grundstück.
Im zweiten Fall kaufen beide je zu 1/2 ein anderen Grundstück. Beide Verträge liegen mir zur Eigentumsumschreibung vor.
Die Eheleute haben ihren gemeinsamen Wohnsitz seit langem in Deutschland. Da sich das litauische Kollisionsrecht nach dem Recht des gemeinsamen Wohnsitzes richtet, sind m. E. nach grundsätzlich beide beantragten Eintragungen vollziehbar.
Nun aber meine Frage: Im Hügel (Rn. 84.20 Teil IPR) steht, dass unabhängig vom Güterstand eine Veräußerungsbeschränkung dahingehend besteht, dass das Gericht zustimmen muss, wenn über das Familienheim verfügt wird und Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind. Wie weit ist das für mich relevant? Ich finde leider nirgendwo etwas dazu, inwieweit diese Regelung dinglich zu berücksichtigen ist...
Könnt ihr mir helfen? (Ob es Kinder gibt, weiß ich übrigens nicht)