Hallo,
ich habe folgendes Problem vorliegen:
Es wurde versehentlich eine Grundschuld gelöscht. Nun wurde mir die Sache vorgelegt und ich habe auch bereits einen Amtswiderspruch eingetragen.
Zum Zeitpunkt der Löschung waren bereits andere Rechte in Abteilung 2 und 3 eingetragen. Diese hatten den Rang nach dem gelöschten Recht.
Außerdem wurde Zwischenzeit eine weitere Grundschuld in das Grundbuch eingetragen.
Die Bewilligung wurde vor der Löschung erteilt und in der Rangbestimmung wurde ausdrücklich die Eintragung nach dem gelöschten Recht bestimmt.
Der Antrag auf Eintragung ging erst nach Löschung des Rechts hier ein und es wurde auch danach erst eingetragen.
Die Gläubigerin des neuen und des gelöschten Rechts ist identisch.
Daher ergibt sich mir die Frage, ob eine Wiedereintragung nur auf Antrag der Gläubigerin gehen würde.
Es ist zwar ersichtlich, dass das gelöschte Recht dem vorgehen sollte, die Eintragung erfolgte jedoch im Rang vor der neu einzutragenden Grundschuld.
Ist für die Prüfung des gutgläubigen Rangerwerbs der Zeitpunkt der Bewilligung oder der Eintragung maßgeblich und gibt es aufgrund der Gläubigeridentität und der Rangbestimmung Besonderheiten?
Ich würde das Grundbuch ja gerne möglichst ohne ggf. unnötigen Mehraufwand berichtigen, bin mir nur unsicher ob das geht oder ob ich Rangrücktrittserklärungen hierfür benötige.
Danke schon mal für jede Antwort.