Wiedereintragung gelöschter Rechte nach neuer Belastung

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem vorliegen:

    Es wurde versehentlich eine Grundschuld gelöscht. Nun wurde mir die Sache vorgelegt und ich habe auch bereits einen Amtswiderspruch eingetragen.
    Zum Zeitpunkt der Löschung waren bereits andere Rechte in Abteilung 2 und 3 eingetragen. Diese hatten den Rang nach dem gelöschten Recht.

    Außerdem wurde Zwischenzeit eine weitere Grundschuld in das Grundbuch eingetragen.
    Die Bewilligung wurde vor der Löschung erteilt und in der Rangbestimmung wurde ausdrücklich die Eintragung nach dem gelöschten Recht bestimmt.
    Der Antrag auf Eintragung ging erst nach Löschung des Rechts hier ein und es wurde auch danach erst eingetragen.
    Die Gläubigerin des neuen und des gelöschten Rechts ist identisch.

    Daher ergibt sich mir die Frage, ob eine Wiedereintragung nur auf Antrag der Gläubigerin gehen würde.

    Es ist zwar ersichtlich, dass das gelöschte Recht dem vorgehen sollte, die Eintragung erfolgte jedoch im Rang vor der neu einzutragenden Grundschuld.

    Ist für die Prüfung des gutgläubigen Rangerwerbs der Zeitpunkt der Bewilligung oder der Eintragung maßgeblich und gibt es aufgrund der Gläubigeridentität und der Rangbestimmung Besonderheiten?

    Ich würde das Grundbuch ja gerne möglichst ohne ggf. unnötigen Mehraufwand berichtigen, bin mir nur unsicher ob das geht oder ob ich Rangrücktrittserklärungen hierfür benötige.

    Danke schon mal für jede Antwort. :)

  • Zur Wiedereintragung eines Rechts: z.B. Schöner/Stöber Rn 288. Oder Suchfunktion.

    Das gelöschte Recht verliert seinen Rang grds. nicht ("Ist ein Recht zu Unrecht gelöscht, so behält es seinen bisherigen Rang"; Staudinger/Kutter BGB § 879 Rn. 75). Bezüglich des neu eingetragenen Rechts wäre zwar ein gutgläubiger Rangerwerb möglich, laut Sachverhalt ("Die Gläubigerin des neuen und des gelöschten Rechts ist identisch") mußte der neuen Gläubigerin allerdings bekannt gewesen sein, dass es keine Aufgabeerklärung gibt und das Recht damit nicht erloschen sein kann. Vor einer Wiedereintragung ist ohnehin anzuhören.

  • Im Verhältnis zu dem im Zeitpunkt der versehentlichen Löschung bereits eingetragenen nachrangigen Rechten geht der Vorrang durch die versehentliche Löschung natürlich nicht verloren. Ein einmal erworbener Rang kann nur kraft Rechtsgeschäfts durch Rangänderung oder kraft gutgläubigen Erwerbs wieder verloren gehen.

    Ein gutgläubiger Rangerwerb kommt im vorliegenden Fall von vorneherein nicht in Betracht, weil das versehentlich gelöschte und das neu eingetragene Recht demselben Gläubiger zustehen und dieser weiß, dass er das vorrangige (versehentlich gelöschte) Recht nicht nach § 875 BGB materiell aufgegeben hat.

    Wiedereintragung natürlich - wie auch sonst - nur auf Antrag, und dann mit Vorrangsvermerk im Verhältnis zu den Altrechten, die schon immer Nachrang hatten, als auch im Verhältnis zum neu eingetragenen Recht (... gemäß Bewilligung vom ... unter III/.. eingetragen am ..., versehentlich gelöscht am ... und aufgrund Berichtigungsantrags vom ... im Rang vor II/.. und III/.. wiedereingetragen am ...).

  • Bevor ich etwas "verschlimmbessere", hänge ich mich mal hier - Weihnachten steht ja vor der Tür :) - mit der Bitte um Hilfe dran:

    Subj.-pers. VK-Rechte wurden auf Antrag des E unter Verweis auf die Nachlassakten gelöscht, da der B verstorben war (und das, obwohl teilweise sogar vor auf dessen Erbin berichtigt wurde).


    In einer Parallelsache wurde jetzt obergerichtlich festgestellt, dass das VKR vererblich ist, da es für eine bestimmte Zeit bestellt wurde (§ 473 S. 2 BGB).
    Nun liegen mir unter Verweis auf die ergangene Entscheidung von einer Erbeserbin des B gleich zu mehreren Akten Wiedereintragungsanträge vor.

    Dazu habe ich folgende Fragen:

    1. gutgläubiger Erwerb?
    Die Löschungen erfolgten im Rahmen von Verkäufen und zwar jeweils zeitgleich mit Eintragung der AV.
    In den KaufV war das Recht aufgeführt und es wurde erklärt, dass es übernommen wird bzw. das es übernommen wird, sofern es nicht gelöscht werden kann.
    Auch wenn das Recht bei Eigentumsumschreibung bereits gelöscht war, scheidet hier doch ein gutgläubiger lastenfreier Erwerb aus, oder?

    2. Wiedereintragung oder Amtswiderspruch?
    Falls kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb stattgefunden hat, dürfte dem Wiedereintragungsantrag stattzugeben sein - oder ist nur die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung möglich?
    Insoweit verwirrt mich die Entscheidung des OLG München, 18.12.2012, 34 Wx 3559/12 ein wenig oder wäre dort nur keine Wiedereintragung wg. fehlender Antragsberechtigung möglich gewesen?

    3. Rang?
    Der Vorrang zu den vor Löschung nachrangig eingetragen Rechten bleibt ja erhalten, d h. die Wiedereintragung müsste im Rang vor … erfolgen.

    Wie sieht es aber mit einem evtl. gutgläubigen Rangerwerb von Rechten aus, die zeitgleich mit der Löschung des VKR in Abt. II und III eingetragen wurden?
    Nur in einer GS-Bewilligung ist das VKR als vorgehendes Recht genannt - reicht dies, um das VKR im Vorrang vor der GS wiedereinzutragen?
    Die Rechte in Abt. II wurden zugunsten des jew. Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt; diese Eigentümer gehören auch zu den Erbeserben des eingetragenen VK-Berechtigten - hat dies evtl. Auswirkungen auf den Rang?

    Elbin

  • In den KaufV war das Recht aufgeführt und es wurdeerklärt, dass es übernommen wird bzw. das es übernommen wird, sofern es nicht gelöscht werden kann.

    Der Erwerber wußte also von dem Recht, konnte andererseits aber auch davon ausgehen, dass es bis zur Eigentumsübertragung gelöscht sein würde. Davon, dass die Löschung zu Unrecht erfolgte, wußte er vermutlich wieder nichts. Bevor man jetzt aufzudröseln versucht, im Verhältnis zu wem das Recht noch besteht und wo nicht, würde ich mich auf Amtswidersprüche beschränken. Anders: BayObLG, Beschluß vom 05-12-1985 - BReg. 2 Z 115/85 (zitiert in Schöner/Stöber Rn 358 und 405) -> Grundbuchamt hat von gutgläubigem lastenfreien Erwerb auszugehen. Welchen Inhalt dort die „vorgelegten Urkunden“ hatten, wird allerdings nicht ausgeführt.

  • Vielen Dank für deine Antwort; ich hatte schon befürchtet, dass meine Fragen zu blöd sind (bzw. gehofft, dass die fehlende Reaktionen Abwesenheit aufgrund der bevorstehenden Weihnachtstagen geschuldet sind).
    Wenn gutgläubiger lastenfreier Erwerb denkbar ist, kann ich m. E. aber doch keinen Amtswiderspruch eintragen, oder bin ich jetzt total verwirrt?

  • Werde ich machen - aber das ganze wird nun doch bis zum neuen Jahr warten müssen, weil ich noch ein paar eilige Betreuungssachen erledigen muss, bevor ich in den Weihnachtsurlaub gehe.
    Vielleicht äußert sich bis dahin dann ja noch jemand zu meinem Problem.


    Ich wünsche schon mal allerseits frohe Weihnachten und einen guten Rutsch!

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