Hallo zusammen,
kann im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsbeschluss auch lediglich Unterhaltsrückstand von einem Monat festgesetzt werden? Der laufende Unterhalt wurde bereits anderweitig tituliert.
Hallo zusammen,
kann im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsbeschluss auch lediglich Unterhaltsrückstand von einem Monat festgesetzt werden? Der laufende Unterhalt wurde bereits anderweitig tituliert.
es ist natürlich das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren gemeint
Wird unterschiedlich gesehen.
Ich lehne es ab, ausschließlich Rückstände festzusetzen (siehe Keidel, FamFG, § 250 Rn 5, aber aA MüKO, FamFG , § 249 Rn 6)
Ich würde ablehnen, weil bereits ein anderer Titel existiert.
Der Antragsteller kann doch ein Mahnverfahren machen.
Danke!
Ich würde ablehnen, weil bereits ein anderer Titel existiert. Der Antragsteller kann doch ein Mahnverfahren machen.
Ein Vollstreckungsbescheid ermöglicht es dem Antragsteller aber nicht, aus der titulierten Forderung nach § 850d ZPO zu vollstrecken.
Das vV ist hier unzulässig, weil bereits über den Unterhaltsanspruch gerichtlich entschieden und ein Titel geschaffen wurde.
Bestünde hier nicht dieses Hindernis, wäre m.E. das vV aber auch für die ausschließliche Titulierung von Rückständen eröffnet.
Das vV ist hier unzulässig, weil bereits über den Unterhaltsanspruch gerichtlich entschieden und ein Titel geschaffen wurde.
Bestünde hier nicht dieses Hindernis, wäre m.E. das vV aber auch für die ausschließliche Titulierung von Rückständen eröffnet.
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!