850 i ZPO und Abfindung

  • Für meinen Mandanten habe ich in der Vergangenheit einen Antrag gestellt, dass ihm von seinem monatlichen Arbeitseinkommen ein deutlich höherer als in der "Pfändungstabelle" festgeschriebener Betrag verbleibt. Hintergrund ist, dass dieser einer größeren Zahl von Personen, als in der Tabelle vorgesehen, zum Unterhalt verpflichtet ist. Dem Antrag wurde stattgegeben. Die Voraussetzungen liegen unverändert vor.

    Jetzt hat der Mandant zur Vermeidung der Kündigung mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der die Zahlung einer erheblichen Abfindung vorsieht, geschlossen.

    Der Mandant wird nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein festes Einkommen haben. (ALG I muss ich, da Mandant ehemals selbständig, klären). Es ist also noch alles völlig unklar.

    Ich stelle jetzt also einen Antrag gemäß § 850 i ZPO, festzustellen, dass hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Abfindung zu gleichen Teilen in den dem Ende des Arbeitsverhältnisses nachfolgenden sechs Monaten zu berücksichtigen ist.

    Weiterhin stelle ich nochmals klarstellend den Antrag, dass von dem in diesem Zeitraum erzielten Einkommen (aufgeteilte Abfindung + weiß ich nicht) dem Mandanten ein Betrag von mindestens ... € pfandfrei zu verbleiben hat.

    Wie läuft das Ganze dann praktisch ab. Der Arbeitgeber zahlt doch einmal und ich kann diesem keinen statischen Wert sagen, weil das weitere Einkommen des Mandanten noch völlig in der Luft steht und variieren kann.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Für meinen Mandanten habe ich in der Vergangenheit einen Antrag gestellt, dass ihm von seinem monatlichen Arbeitseinkommen ein deutlich höherer als in der "Pfändungstabelle" festgeschriebener Betrag verbleibt. Hintergrund ist, dass dieser einer größeren Zahl von Personen, als in der Tabelle vorgesehen, zum Unterhalt verpflichtet ist. Dem Antrag wurde stattgegeben. Die Voraussetzungen liegen unverändert vor.

    Jetzt hat der Mandant zur Vermeidung der Kündigung mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der die Zahlung einer erheblichen Abfindung vorsieht, geschlossen.

    Der Mandant wird nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein festes Einkommen haben. (ALG I muss ich, da Mandant ehemals selbständig, klären). Es ist also noch alles völlig unklar.

    Ich stelle jetzt also einen Antrag gemäß § 850 i ZPO, festzustellen, dass hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Abfindung zu gleichen Teilen in den dem Ende des Arbeitsverhältnisses nachfolgenden sechs Monaten zu berücksichtigen ist.

    Weiterhin stelle ich nochmals klarstellend den Antrag, dass von dem in diesem Zeitraum erzielten Einkommen (aufgeteilte Abfindung + weiß ich nicht) dem Mandanten ein Betrag von mindestens ... € pfandfrei zu verbleiben hat.

    Wie läuft das Ganze dann praktisch ab. Der Arbeitgeber zahlt doch einmal und ich kann diesem keinen statischen Wert sagen, weil das weitere Einkommen des Mandanten noch völlig in der Luft steht und variieren kann.

    Vlt. hilft dieses Urteil weiter? Warum nur Verteilung auf 6 Monate?
    http://www.money-advice.net/view.php?id=47867
    Evtl. anderer Ansatz: Der AG beschäftigt den Mandant solange weiter bis die Abfindung "verbraucht" ist. Hat evtl. Auswirkungen auf AlG I.

  • Für meinen Mandanten habe ich in der Vergangenheit einen Antrag gestellt, dass ihm von seinem monatlichen Arbeitseinkommen ein deutlich höherer als in der "Pfändungstabelle" festgeschriebener Betrag verbleibt. Hintergrund ist, dass dieser einer größeren Zahl von Personen, als in der Tabelle vorgesehen, zum Unterhalt verpflichtet ist. Dem Antrag wurde stattgegeben. Die Voraussetzungen liegen unverändert vor.

    Jetzt hat der Mandant zur Vermeidung der Kündigung mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, der die Zahlung einer erheblichen Abfindung vorsieht, geschlossen.

    Der Mandant wird nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein festes Einkommen haben. (ALG I muss ich, da Mandant ehemals selbständig, klären). Es ist also noch alles völlig unklar.

    Ich stelle jetzt also einen Antrag gemäß § 850 i ZPO, festzustellen, dass hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Einkommens die Abfindung zu gleichen Teilen in den dem Ende des Arbeitsverhältnisses nachfolgenden sechs Monaten zu berücksichtigen ist.

    Weiterhin stelle ich nochmals klarstellend den Antrag, dass von dem in diesem Zeitraum erzielten Einkommen (aufgeteilte Abfindung + weiß ich nicht) dem Mandanten ein Betrag von mindestens ... € pfandfrei zu verbleiben hat.

    Wie läuft das Ganze dann praktisch ab. Der Arbeitgeber zahlt doch einmal und ich kann diesem keinen statischen Wert sagen, weil das weitere Einkommen des Mandanten noch völlig in der Luft steht und variieren kann.


    Praktische Erfahrungen kann ich zu diesem Fall nicht beisteuern.

    Vielleicht helfen die Ausführungen vom LG Essen, Beschl. v. 21.07.2011, Az.: 7 T 366/11 + 397/11 (VuR 2011, 429, beck-online)?

  • :dankescho

    Verteilung erfolgt auf sechs Monate, weil ich aufgrund konkreter Anhaltspunkte innerhalb dieser Frist mit erneuter Arbeitsaufnahme rechne.

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