Vor- und Nacherbschaft durch privatschrifliches Testament aufgehoben?

  • Im Grundbuch sind die Ehegatten A und B zu je 1/2 als Eigentümer eingetragen.

    A ist verstorben und es wird die Grundbuchberichtigung von B beantragt.

    Hierzu legt sie einen Erbvertrag und ein privatschriftliches Testament mit Eröffnungsniederschrift vor. In der Eröffnungsniederschrift sind beide Verfügungen aufgeführt.

    Im Erbvertrag von 1995 setzt der zuerst Versterbende den Überlebenden zu seinem befreiten Vorerben ein. Als Nacherben sind die gemeinsamen Kinder C und D eingesetzt.

    Im privatschriftlichen Testament von 2015 setzt A die B zu "seiner Alleinerbin" für das gesamte Vermögen ein. Weitere Bestimmungen sind hierin nicht enthalten.

    Ist die Vor- und Nacherbschaft hiermit aufgehoben und B wird als Alleineigentümerin ohne Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen? Oder ist ein Erbschein erforderlich?

  • Ist die Vor- und Nacherbschaft hiermit aufgehoben und B wird als Alleineigentümerin ohne Nacherbenvermerk im Grundbuch eingetragen? Oder ist ein Erbschein erforderlich?

    Gerade dann ist doch der Erbschein erforderlich, weil das 2015er Testament ja privatschriftlich ist... Oder verstehe ich die Frage bzw. den Sachverhalt nicht?

  • Ist das privatschriftliche Testament ein gemeinschaftliches? Dann gilt §2292 BGB und ein Erbschein ist erforderlich.

    Ansonsten gibt der Sachverhalt nicht genug her um beurteilen zu können, ob mit dem privatschriftliche Testament wirksam verfügt werden konnte.

    Eine Eintragung ohne Nacherbenvermerk kann auf jeden Fall nur mit Erbschein erfolgen.

  • Ist das privatschriftliche Testament ein gemeinschaftliches? Dann gilt §2292 BGB und ein Erbschein ist erforderlich.

    Ansonsten gibt der Sachverhalt nicht genug her um beurteilen zu können, ob mit dem privatschriftliche Testament wirksam verfügt werden konnte.

    Eine Eintragung ohne Nacherbenvermerk kann auf jeden Fall nur mit Erbschein erfolgen.

    Sehe ich auch so.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • verstehe den Fall auch irgendwie nicht, habe A + B zusammen neu testiert?

    Nein, A hat in dem privatschriftlichen Testament alleine testiert. Im Erbvertrag ist zudem die Vertragsmäßigkeit der getroffenen Verfügungen (also auch der Vor- und Nacherbschaft) festgestellt. Im Ergebnis läuft das privatschriftliche Testament somit ins Leere, da A überhaupt nicht alleine verfügen konnte. Kann B nun auf der Grundlage des Erbvertrags als Vorerbe und C und D als Nacherben eingetragen werden oder ist ein Erbschein zu fordern?

  • Kann B nun auf der Grundlage des Erbvertrags als Vorerbe und C und D als Nacherben eingetragen werden oder ist ein Erbschein zu fordern?

    Hat B das denn beantragt? Oder nur pauschal "die" Grundbuchberichtigung? Dann würde ich vor Eintragung abklären, ob der Antrag überhaupt auf diese Eintragung gerichtet war.
    Bei entsprechendem Antrag von B würde ich aber auf der Grundlage des Erbvertrags eintragen. Ggf. müsste man sich über Ersatznacherben noch Gedanken machen?

  • Kann B nun auf der Grundlage des Erbvertrags als Vorerbe und C und D als Nacherben eingetragen werden oder ist ein Erbschein zu fordern?

    Hat B das denn beantragt? Oder nur pauschal "die" Grundbuchberichtigung? Dann würde ich vor Eintragung abklären, ob der Antrag überhaupt auf diese Eintragung gerichtet war.
    Bei entsprechendem Antrag von B würde ich aber auf der Grundlage des Erbvertrags eintragen. Ggf. müsste man sich über Ersatznacherben noch Gedanken machen?

    B beantragt nur, sie als Alleinerbin einzutragen, bezieht sich hierbei aber auf den Erbvertrag.

  • verstehe den Fall auch irgendwie nicht, habe A + B zusammen neu testiert?

    Nein, A hat in dem privatschriftlichen Testament alleine testiert. Im Erbvertrag ist zudem die Vertragsmäßigkeit der getroffenen Verfügungen (also auch der Vor- und Nacherbschaft) festgestellt. Im Ergebnis läuft das privatschriftliche Testament somit ins Leere, da A überhaupt nicht alleine verfügen konnte. Kann B nun auf der Grundlage des Erbvertrags als Vorerbe und C und D als Nacherben eingetragen werden oder ist ein Erbschein zu fordern?


    Nach meiner Erinnerung -habs jetzt nicht neu nachgeprüft- ist eine Besserstellung in einem einseitigen Testament möglich. Daher Erbschein erforderlich, da nur das Nachlassgericht die erforderlichen Ermittlungen machen darf.

  • verstehe den Fall auch irgendwie nicht, habe A + B zusammen neu testiert?

    Nein, A hat in dem privatschriftlichen Testament alleine testiert. Im Erbvertrag ist zudem die Vertragsmäßigkeit der getroffenen Verfügungen (also auch der Vor- und Nacherbschaft) festgestellt. Im Ergebnis läuft das privatschriftliche Testament somit ins Leere, da A überhaupt nicht alleine verfügen konnte. Kann B nun auf der Grundlage des Erbvertrags als Vorerbe und C und D als Nacherben eingetragen werden oder ist ein Erbschein zu fordern?


    Nach meiner Erinnerung -habs jetzt nicht neu nachgeprüft- ist eine Besserstellung in einem einseitigen Testament möglich. Daher Erbschein erforderlich, da nur das Nachlassgericht die erforderlichen Ermittlungen machen darf.

    Die Besserstellung bezieht sich auf die Einsetzung von B als Vollerbin. Aber was ist mit den Rechten von C und D? Sie wären dann ja keine Nacherben mehr und würden sich schlechter stellen.

    Hat jemand hierzu eine Fundstelle?

  • verstehe den Fall auch irgendwie nicht, habe A + B zusammen neu testiert?

    Nein, A hat in dem privatschriftlichen Testament alleine testiert. Im Erbvertrag ist zudem die Vertragsmäßigkeit der getroffenen Verfügungen (also auch der Vor- und Nacherbschaft) festgestellt. Im Ergebnis läuft das privatschriftliche Testament somit ins Leere, da A überhaupt nicht alleine verfügen konnte. Kann B nun auf der Grundlage des Erbvertrags als Vorerbe und C und D als Nacherben eingetragen werden oder ist ein Erbschein zu fordern?


    Nach meiner Erinnerung -habs jetzt nicht neu nachgeprüft- ist eine Besserstellung in einem einseitigen Testament möglich. Daher Erbschein erforderlich, da nur das Nachlassgericht die erforderlichen Ermittlungen machen darf.

    Die Besserstellung bezieht sich auf die Einsetzung von B als Vollerbin. Aber was ist mit den Rechten von C und D? Sie wären dann ja keine Nacherben mehr und würden sich schlechter stehen

    Deshalb Erbschein, weil es nur das NG und nicht das GBA klären kann.

  • verstehe den Fall auch irgendwie nicht, habe A + B zusammen neu testiert?

    Nein, A hat in dem privatschriftlichen Testament alleine testiert. Im Erbvertrag ist zudem die Vertragsmäßigkeit der getroffenen Verfügungen (also auch der Vor- und Nacherbschaft) festgestellt. Im Ergebnis läuft das privatschriftliche Testament somit ins Leere, da A überhaupt nicht alleine verfügen konnte. Kann B nun auf der Grundlage des Erbvertrags als Vorerbe und C und D als Nacherben eingetragen werden oder ist ein Erbschein zu fordern?

    Damit ist die Sache in materieller Hinsicht entschieden.

    In grundbuchverfahrensrechtlicher Sicht kommt es darauf an, welcher Antrag gestellt ist. Soll die Erbfolge gemäß Erbvertrag eingetragen werden, ist dies ohne Erbschein möglich, weil die spätere privatschriftliche Verfügung unwirksam ist. Will die Antragstellerin dagegen aufgrund des privatschriftlichen Testaments als Vollerbin eingetragen werden, geht das wegen § 35 GBO nur mit Erbschein, weil die Erbfolge dann nicht mehr auf einer notariellen letztwilligen Verfügung beruht.

    Der Antragsteller muss also klar sagen, was er beantragen möchte und je nachdem, was er beantragt, wird dann so oder anders entschieden.

  • verstehe den Fall auch irgendwie nicht, habe A + B zusammen neu testiert?

    Nein, A hat in dem privatschriftlichen Testament alleine testiert. Im Erbvertrag ist zudem die Vertragsmäßigkeit der getroffenen Verfügungen (also auch der Vor- und Nacherbschaft) festgestellt. Im Ergebnis läuft das privatschriftliche Testament somit ins Leere, da A überhaupt nicht alleine verfügen konnte. Kann B nun auf der Grundlage des Erbvertrags als Vorerbe und C und D als Nacherben eingetragen werden oder ist ein Erbschein zu fordern?

    Damit ist die Sache in materieller Hinsicht entschieden.

    In grundbuchverfahrensrechtlicher Sicht kommt es darauf an, welcher Antrag gestellt ist. Soll die Erbfolge gemäß Erbvertrag eingetragen werden, ist dies ohne Erbschein möglich, weil die spätere privatschriftliche Verfügung unwirksam ist. Will die Antragstellerin dagegen aufgrund des privatschriftlichen Testaments als Vollerbin eingetragen werden, geht das wegen § 35 GBO nur mit Erbschein, weil die Erbfolge dann nicht mehr auf einer notariellen letztwilligen Verfügung beruht.

    Der Antragsteller muss also klar sagen, was er beantragen möchte und je nachdem, was er beantragt, wird dann so oder anders entschieden.

    Korrektur von #1 meinerseits:

    Der Erbnachweis wurde nicht von der Antragstellerin sondern vom Nachlassgericht (ca. 1 Jahr vor der jetzigen Antragstellung) nach § 82 GBO vorgelegt.

    Die Antragstellerin erwähnt in Ihrem Antrag nur den Erbvertrag, nicht das privatschriftliche Testament, was dafür sprechen würde, dass Sie auf Grundlage des Erbvertrags und somit mit der Vor- und Nacherbfolge eingetragen werden möchte.

    Allerdings beantragt Sie im nächsten Absatz, sich "...als Alleinerbin im Grundbuch einzutragen...", was dafür spricht, dass Sie der Ansicht ist, dass das privatschriftliche Testament Ihr die Alleinerbschaft (ohne Vor- und Nacherbschaft) verschafft.

    Ich denke, dass ich um eine Klarstellung der Antragstellerin nicht herumkomme.

    Mir war bisher nicht bekannt, dass der Antragsteller ein Wahlrecht hat, auf welcher Grundlage er den Berichtigungsantrag stellt. Oder habe ich das falsch verstanden?

    Eventuell wir das Ergebnis bei der Eintragung aufgrund Erbvertrag oder aufgrund privatschriftlichem Testament /dann mit Erbschein) dasselbe sein, je nachdem, zu welchem Schluss das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren gelangt.

    Wie kann dies der Antragstellerin am Besten erklärt werden?

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