Ist beim Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebs die Jahresgebühr nur aus dem Ertragswert zu berechnen ?
§ 48 GNotKG
Jahresgebühr Ertragswert
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Wie kommst Du denn da drauf? Willst Du von KV Nr. 11101 GNotKG über § 90 SGB XII in § 48 GNotKG springen?
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Ist beim Vorhandensein eines landwirtschaftlichen Betriebs die Jahresgebühr nur aus dem Ertragswert zu berechnen ?
Nein.
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Bin auch Euer Ansicht. Habe gerade eine entsprechende Beschwerde bekommen.
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Echt? Eine Beschwerde gegen eine Kostenrechnung? Wie soll das gehen?
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Echt? Eine Beschwerde gegen eine Kostenrechnung? Wie soll das gehen?
Laien schreiben eher "Beschwerde" statt "Kostenerinnerung". Selbst bei einem Berufsbetreuer muss das nicht ausgeschlossen sein.
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Zugestanden, alles erlebt. Aber gilt das auch für Rechtspfleger? Egal, belassen wir es dabei.
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Nach §81 II GNotKG ist gegen die Entscheidung über die Erinnerung ggf.
die Beschwerde
statthaft.
Die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenansatz trifft auch ein Rechtspfleger. Somit könnte der Themenersteller schon eine Beschwerde bekommen haben, wenn er für die Entscheidung über die Erinnerungen zuständig ist. -
Schon klar. Und bei der Frage der Abhilfe oder Nichtabhilfe beim RM gegen meine Entscheidung über das RM gegen die KR mache ich mir dann (endlich) die grundsätzlichen Gedanken. Aber ich wollte es ja sein lassen...
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