Teilung Erbbaurecht/ praktische Hilfe

  • Wie sieht die Teilung bei einem Erbbaurecht aus?

    Abschreibung des Erbbaurechts an dem einen Flurstück i ein neues Grundbuch Eintragung des rest. Erbaurechts unter neuer BV Nr. ?
    Grundstück wurde auch geteilt,
    Erbauzins wurde ebenfalls geteilt und Erbbauber. und Eigentümer haben mitgewirkt.

    Danke

  • Kann man so machen.
    Alternativ wäre auch die Ausbuchung beider Teil-Erbbaurechte in neue Blätter
    bei gleichzeitiger Schließung des ursprünglichen Erbbau-Grundbuchblattes möglich.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Beim Grundstück:

    "Geteilt in je ein Erbbaurecht an Grundstück

    1) BVNr. ...; Erbbaugrundbuch: Blatt ...;
    2) BVNr. ...; Erbbaugrundbuch: Blatt ...;"

    Beim alten Erbbaurecht:

    "Geteilt in je ein Erbbaurecht an Grundstück

    1) Flst. ...; übertragen nach Blatt;
    2) Flst. ...; übertragen nach Blatt;"

    Beim Erbbauzins:

    "Erbbauzins verteilt:

    ... EUR auf Erbbaurecht 1)
    ... EUR auf Erbbaurecht 2)"

    Beim neuen Erbbaurecht:

    Wie im alten Erbbaurecht bis "Blatt" -> "und infolge Teilung des Erbbaurechts hierher übertragen am ..."

  • Ich soll eine Teilung eines Erbbaurechtes vollziehen, werde dabei (wie in den Vorbeiträgen vorgeschlagen) 2 neue Erbbaugrundbücher anlegen und habe eine Verständnisfrage zu dem Thema Reallastvormerkung. Teilung eines Erbbaurechtes ist Neuland für mich, daher bin ich bei der Umsetzung unsicher.

    Grundstück besteht aus Flst. 1 und 2, wird selbstverständlich auch geteilt, Erbbaurecht ist teilbar.
    Im Erbbaugrundbuch ist eine Erbbauzinsreallast unter II/1 und unter II/2 eine „Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Änderung des Inhalts der Reallast II/1“ für den jew. Grundstückseigentümer eingetragen.

    Inhalt der Urkunde
    „Grundstückseigentümer und Erbbauberechtiger vereinbaren, das zuvor bezeichnete Erbbaurecht in der Weise zu teilen, dass in Zukunft je ein selbstständiges Erbbaurecht an den Flst. 1 und 2 bestehen.
    Für jedes Erbbaurecht gelten die Bestimmungen des Erbbaurechtsvertrags vom … (UR ...). Es werden jedoch folgende Änderungen vereinbart:

    1.Der auf die beiden Erbbaurechte entfallene Erbbauzins wird auf der Grundlage des bisherigen jährlichen Erbbauzinses in Höhe von 2000 € entsprechend dem Verhältnis der Grundstücksflächen wie folgt verteilt:
    Der Erbbauzins für das Erbbaurecht am Flst. 1 (600 qm) beträgt jährlich 1200 €
    Der Erbbauzins für das Erbbaurecht am Flst. 2 (400 qm) beträgt jährlich 800 €
    (Unterwerfung ZV)

    2. Die Vormerkung auf Eintragung einer Reallast bei Erhöhung (Abt. II/2) wird aufgeteilt und jew. auf den oben vereinbarten neuen Erbbauzins beschränkt.

    3.(Bestimmungen zu VKR)

    Es besteht Einigkeit bezüglich der Teilung und des Erbbauzinsen und es wird Vollzug im Grundbuch bewilligt und beantragt. Es wird beantragt einzutragen die Aufteilung des Erbbaurechtes und des Erbbauzinses und dass die im Erbbaugrundbuch und Grundstücksgrundbuch eingetragenen Rechte (VKR, Reallastvormerkung) nunmehr jew. die einzelnen Grundstücke bzw. Erbbaurechte betreffen."

    Fragen zu der Vormerkung
    Ich verstehe die Vereinbarung in Bezug auf die Vormerkung so, dass der durch Vormerkung gesicherte Anspruch auf Erbbauzinserhöhung entsprechend den jeweiligen Grundstücksgrößen beschränkt werden soll und dann die Vormerkung hier zug. des Grundstückseigentümers Flst. 1 im Erbbaugrundbuch Flst. 1 und zug. des Eigentümers Flst. 2 im Erbbaugrundbuch Flst. 2 einzutragen ist. Ist dies eindeutig genug und seht ich das auch so?

    Eintragen würde ich die Vormerkung dann in den jeweiligen Erbbaurechtsgrundbüchern wie zuvor auch im Grundstücksgrundbuch unter Anpassung des Berechtigten und dann ergänzen „Eingetragen unter Bezugnahme auf die UR (…) in Blatt (…) und nach Teilung hierher übertragen unter gleichzeitiger Inhaltsänderung gemäß UR (= Bezeichnung Teilungsurkunde) am“. Oder gibt es Verbesserungsvorschläge?:gruebel:

  • Die (Erbbauzins-)Reallast wird in entsprechender Anwendung von § 1132 BGB verteilt, wobei noch wechselseitig die Eigentümer des nun geteilten Grundsücks Ihre (Gesamt-)Gläubigerschaft (§ 428) am Erbbauzins durch Verzicht aufgeben. Falls letzteres überhaupt explizit erfolgen muß, da der jeweilige Erbbauzins ohnehin nur dem eigentlichen Erbbaugrundstück zustehen kann (§ 9 Abs. 2 ErbbauRG). Zustimmung würde vermutlich genügen. Beim vorgemerkten Erbbauzins(-erhöhungsanspruch) würde ich das in gleicher Weise vermerken.

  • Die (Erbbauzins-)Reallast wird in entsprechender Anwendung von § 1132 BGB verteilt, wobei noch wechselseitig die Eigentümer des nun geteilten Grundsücks Ihre (Gesamt-)Gläubigerschaft (§ 428) am Erbbauzins durch Verzicht aufgeben. Falls letzteres überhaupt explizit erfolgen muß, da der jeweilige Erbbauzins ohnehin nur dem eigentlichen Erbbaugrundstück zustehen kann (§ 9 Abs. 2 ErbbauRG). Zustimmung würde vermutlich genügen. Beim vorgemerkten Erbbauzins(-erhöhungsanspruch) würde ich das in gleicher Weise vermerken.

    Der Grundstückseigentümer beider - zu teilender - Flurstücke ist identisch und hat bei der von mir zitierten Urkunde mitgewirkt. Ich hätte jetzt für mich bei den Reallasten kein Problem in Bezug auf die Berechtigung gesehen eben auch mit Blick auf § 9 Abs. 2 ErbbauRG, einzig die Vormerkung ist/war für mich irritierend.
    Deinem Beitrag (und den fehlenden Einwendungen anderer Kollegen hier im Forum) entnehme ich, dass die getroffene Regelung nach deiner Auffassung eindeutig genug ist und so wie von mir dargestellt eingetragen werden kann.

    Ich danke dir :)

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