Der demente Betreute befindet sich in einem Heim. Er hat außer einem leerstehenden Haus - für das sich noch kein Käufer gefunden hat - noch 2.000.--€ Vermögen. Zur Zahlung der Heimkosten wurde Sozialhilfe beantragt.
Nach dem Bescheid des Landratsamts über die Gewährung von Sozialhilfe nach SGB XII in Form eines Darlehens über 100.000.--€ hat der Betreute auf seinem Hausgrundstück, welches laut Gutachten einen Wert von 100.000.--€ hat, eine Grundschuld über 100.000.--€ im Grundbuch eintragen zu lassen.
Für welche Rechtsgeschäfte ist jetzt die betreuungsgerichtliche Genehmigung erforderlich ?
a) für dieGrundschuldbestellung, ja
b) für die Abrede,dass die Grundschuld der Sicherung der Rückzahlung des Darlehens dient ? (Die entsprechende Bestimmung im Bescheid des LRA lautet: Zur Sicherung de rRückzahlung des Darlehens ist folgendes auf Ihrem Grundstück einzutragen:Grundschuld in Höhe von 100.000.--€)
c) der Darlehensvertrag mit dem LRA in Form des vorliegenden Bescheids ? Oder entsteht derDarlehensvertrag allein mit dem öffentlich-rechtlichen Bescheid ? Ein gesonderte Darlehensvertrag wurde nicht abgeschlossen.
Gewährung von Sozialhilfe nach SGB XII in Form eines Darlehens
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War im Forum schon mehrmach Thema, zuletzt wohl hier:
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…s-des-Betreuten
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Der genannte Link ist leider nicht sehr ergiebig und einige Jahre alt.
Was gibt es hierzu aktuelles ? -
Ich würde einfach mit der Grundschuldbestellung den Darlehensvertrag, wie im Bescheid des LRA aufgeführt, und die Sicherungsabrede, vgl. #1, mit genehmigen. Dann ist alles abgedeckt.
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Ich würde einfach mit der Grundschuldbestellung den Darlehensvertrag, wie im Bescheid des LRA aufgeführt, und die Sicherungsabrede, vgl. #1, mit genehmigen. Dann ist alles abgedeckt.
Es ist natürlich fraglich, ob ein Darlehensvertrag überhaupt existiert.
Bislang habe ich nie einen solchen gesehen, wenn es um die Genehmigung einer entsprechenden Grundschuld ging. Das Darlehen war stets aufgrund eines Bescheides des Sozialhilfeträgers gewährt worden.
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