Auslagen Gläubigerausschuss bei Eigenverwaltung

  • Hallo,

    ich habe eine gemeinnützige GmbH in der Eigenverwaltung.

    Eines der Gläubigerausschussmitglieder beantragt nunmehr die Festsetzung seiner ihm als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied entstandenen Auslagen aus Rechtsberatungskosten. Ein Nachweis, dass es sich dabei um Rechtsberatungskosten handelt, die aus der Tätigkeit als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied resultieren, wurde erbracht.

    Da ich einen solchen Antrag in der Eigenverwaltung bisher nicht hatte, stellt sich mir die Frage, ob es bei der Festsetzung etwas zu beachten gilt - insbesondere im Hinblick auf § 270b Abs. 3 InsO - ?

    Vielen Dank für's Mitdenken!

  • ws mir nicht klar ist: "Auslagen für Rechtsberatungskosten"......Wie sollen diese "Rechtsberatungskosten" Auslagen sein ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Wenn sich das GLA-Mitglied in dieser Eigenschaft hat rechtlich beraten lassen. Dann muß er das doch nicht aus seiner Vergütung bezahlen, das sind dann Auslagen, wie auch eventuelle Reisekosten. Oder irre ich.

  • Wenn sich das GLA-Mitglied in dieser Eigenschaft hat rechtlich beraten lassen. Dann muß er das doch nicht aus seiner Vergütung bezahlen, das sind dann Auslagen, wie auch eventuelle Reisekosten. Oder irre ich.

    Ich hätte diese auch als Auslagen des Gläubigerausschussmitglieds gemäß § 18 InsVV behandelt, nicht als Masseverbindlichkeit oder Teil der Vergütung.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Wenn sich das GLA-Mitglied in dieser Eigenschaft hat rechtlich beraten lassen. Dann muß er das doch nicht aus seiner Vergütung bezahlen, das sind dann Auslagen, wie auch eventuelle Reisekosten. Oder irre ich.

    sorry, hatte mich mißverständlich ausgedrückt. Die Anmerkung hätte richtig lauten müssen: "wieso fallen einem Gläubigerausschussmitglied Rechtsberatungskosten an".

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  • Wenn sich das GLA-Mitglied in dieser Eigenschaft hat rechtlich beraten lassen. Dann muß er das doch nicht aus seiner Vergütung bezahlen, das sind dann Auslagen, wie auch eventuelle Reisekosten. Oder irre ich.

    sorry, hatte mich mißverständlich ausgedrückt. Die Anmerkung hätte richtig lauten müssen: "wieso fallen einem Gläubigerausschussmitglied Rechtsberatungskosten an".


    Warum nicht? Wenn der Gläubigerausschuss wegen der Komplexität der Schlussrechnung einen Kassenprüfer beauftragen kann, warum soll ihm zu einem komplexen Vorgang keine Rechtsberatung zustehen?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wenn sich das GLA-Mitglied in dieser Eigenschaft hat rechtlich beraten lassen. Dann muß er das doch nicht aus seiner Vergütung bezahlen, das sind dann Auslagen, wie auch eventuelle Reisekosten. Oder irre ich.

    sorry, hatte mich mißverständlich ausgedrückt. Die Anmerkung hätte richtig lauten müssen: "wieso fallen einem Gläubigerausschussmitglied Rechtsberatungskosten an".


    Warum nicht? Wenn der Gläubigerausschuss wegen der Komplexität der Schlussrechnung einen Kassenprüfer beauftragen kann, warum soll ihm zu einem komplexen Vorgang keine Rechtsberatung zustehen?

    Sorry, dies ist mir argumentativ etwas zu kurz gesprungen. Die sog. Kassenprüfung ist eine Aufgabe der GLA-Mitglieder, nicht des GLA. Sie kann einem einzelnen Mitglied übertragen werden oder auch einem Dritten. Bei Nicht- oder Schlechtlseitung haften alle Mitglieder... .Es handelt sich um die Delegierung einer Verpflichtung (bei weiter bestehender Verantwortung und Überwachung der Tätigkeit durch die einzelnen Mitglieder). Eine Delegierung weiterer Befugnisse wird m.W. nicht vertreten.
    Für die Geltendmachung von Auslagen des einzelnen Mitgliedes des GLA für Rechtsberatungskosten kann die Übetratungsmöglichkeit der Kassenprüfung argumentativ nicht verfangen.
    Mir ist noch nicht klar, warum ein GLA-Mitlgied sich im Rahmen seiner Aufgaben i.S.v. § 69 InsO rechtlich beraten lassen sollte. Aber sei es drum: dies wäre im Rahmen der Notwendigkeit der Auslagen zu prüfen.

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