Einmalige Nebenleistung Eigentümergrundschuld im geringsten Gebot

  • Liebe Kolleginnen und Kollegen!

    Mir steht eine Teilungsversteigerung bevor.

    In III/1 besteht eine Eigentümergrundschuld zzgl. Zinsen und einmaliger Nebenleistung.
    Die Grundschuld bleibt bestehen, die Zinsen kommen nicht in den bar zu zahlenden Teil, soweit ist alles klar.

    Was aber passiert mit der einmaligen Nebenleistung?
    Diese Frage wurde in ähnlicher Form bereits vor ein paar Jahren gestellt, blieb jedoch unbeantwortet...

    Vielen Dank im Voraus!

    Gruß, Vollstrecki

  • Grundsätzlich gehört auch die einmalige Nebenleistung einer GS ins gG, s.a. Stöber § 49 Rdnr. 2.5
    Ich habe noch mal in der Kommentierung zum 1197 II BGB geschmökert. Zinsen sind ja so eine Art Entgelt für die Überlassung des Kapitalbetrages. Die Befugnisse des Eigentümers werden höher gewertet als die Befugnisse als GS-Berechtigter. Sie sind umfassender. Das hat zur Folge, dass er keine Zinsen an sich selber zahlen muss. Von dieser Nebenleistung wird nirgendwo in diesem Zusammenhang gesprochen. Es geht immer und ausschließlich um die Zinsen. Daher würde ich sagen, dass die einmalige Nebenleistung ins gG kommt.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo Annett,

    mir ist es genauso gegangen wie Dir, man findet zu dieser konkreten Frage bei der Eigentümergrundschuld in den Kommentierungen wirklich nichts …

    Ich habe mich heute Morgen nochmal mit einem Kollegen ausgetauscht.

    Gem. § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB, der ja über § 1192 BGB auch für die Grundschuld gilt, erlöschen Zinsen „und andere Nebenleistungen“.

    Dementsprechend könnte man vertreten, dass die einmalige Nebenleistung nicht in die bestehen bleibenden Rechte und auch nicht in den bar zu zahlenden Teil aufzunehmen und nach Zuschlag gem. § 130 Abs. 1 ZVG die Löschung zu beantragen ist.
    Sicher bin ich mir aber nicht …

    Vielen Dank für Deine Rückmeldung und Recherche! Vielleicht weiß ja jemand anderes noch etwas zu diesem Thema?

    Gruß, Vollstrecki

  • Wenn man immer von der einmaligen Nebenleistung spricht, heißt das doch, dass es verschiedene Nebenleistungen gibt, nämlich einmalige und nicht einmalige, also wiederkehrende Nebenleistungen. Letztere werden auch Zinsen genannt. Daher meine ich auch, dass die einmalige Nebenleistung wie Zinsen zu behandeln ist.

  • Wenn man immer von der einmaligen Nebenleistung spricht, heißt das doch, dass es verschiedene Nebenleistungen gibt, nämlich einmalige und nicht einmalige, also wiederkehrende Nebenleistungen. Letztere werden auch Zinsen genannt. Daher meine ich auch, dass die einmalige Nebenleistung wie Zinsen zu behandeln ist.

    Diese Schlussfolgerung verstehe ich nicht.
    In § 1197 BGB ist nicht von Nebenleistungen die Rede, sondern explizit von Zinsen.
    Angesichts dessen und auch im Blick auf die Ausführungen von Annett würde ich die (erlöschende) einmalige Nebenleistung immer in den Barteil des geringsten Gebots aufnehmen.

  • Nach dem Wortlaut gem. § 1178 Abs. 1 Satz 1 BGB erlöschen ja explizit „Zinsen und andere Nebenleistungen sowie Kosten“ bei einer Eigentümergrundschuld.

    Das bedeutet aber ja gerade, dass mit „andere Nebenleistungen“ nicht wiederkehrende wie Zinsen gemeint sind, sondern dass „andere Nebenleistungen“ (zumindest auch) „einmalige Nebenleistungen“ beinhaltet. Bringt damit nicht der Gesetzgeber klar zu erkennen, dass dem Eigentümer vollumfänglich Zinsen, Nebenleistungen und Kosten nicht gebühren sollen, da diese ja gerade dem ursprünglichen Fremdgläubiger zukommen sollten?


    Im Handbuch zum geringsten Gebot und zur Eigentümergrundschuld bei Rdnr. 249 habe ich noch die Formulierung gefunden: "Als Recht an dem Grundstück … ist sie daher in das geringste Gebot aufzunehmen, und zwar mit ihrem HAUPTSACHEbetrag …"
    Zinsen und Nebenleistungen sind ja gerade nicht Hauptsache i. d. S., oder?

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