Ich habe folgenden Sachverhalt.
1. Antrag:
Antrag auf Eintragung der Pfändung Eigentümergrundschuld bei einer Sihyp
Pfändung und Einziehungsverfügung des Finanzamtes nebst ZU und löschungsfähiger Quittung wird vorgelegt. Zwvfg ist ergangen und bis jetzt nicht behoben.
2. Antrag:
Ersuchen Insolvenzgericht auf Eintragung Insolvenzvermerk
Habe dem FA mitgeteilt, dass nach meiner Meinung nun ein Vollstreckungsverbot gem. § 89 Inso vorliegt und die Pfändung nicht mehr eingetragen werden kann.
Antragszurückweisung angedroht.
FA möchte, dass die Pfändung eingetragen wird, auch wenn der Pfüb nunmehr bzw. zur Zeit unwirksam ist, da der Antrag früher eingegangen ist. Insolvenzverwalter soll sich beschweren und dann soll ggf. Löschung der Eintragung erfolgen.
Weiterhin soll, wenn das nicht geht, der Antrag liegen bleiben bzw. ruhen, da gem. § 240 ZPO Unterbrechung eintritt und die Pfändung wieder auflebt mit z.B. Beendigung des Verfahrens.
Ist die Pfändung noch eintragbar? Greift § 240 ZPO im Grundbuchverfahren. Nach meiner Meinung habe ich keine wirksame Eintragungsgrundlage. Die GBO kennt kein Ruhen bzw. Liegenlassen.