Pfändung Eigentümergrundschuld und Insolvenz

  • Ich habe folgenden Sachverhalt.

    1. Antrag:
    Antrag auf Eintragung der Pfändung Eigentümergrundschuld bei einer Sihyp
    Pfändung und Einziehungsverfügung des Finanzamtes nebst ZU und löschungsfähiger Quittung wird vorgelegt. Zwvfg ist ergangen und bis jetzt nicht behoben.

    2. Antrag:
    Ersuchen Insolvenzgericht auf Eintragung Insolvenzvermerk

    Habe dem FA mitgeteilt, dass nach meiner Meinung nun ein Vollstreckungsverbot gem. § 89 Inso vorliegt und die Pfändung nicht mehr eingetragen werden kann.
    Antragszurückweisung angedroht.

    FA möchte, dass die Pfändung eingetragen wird, auch wenn der Pfüb nunmehr bzw. zur Zeit unwirksam ist, da der Antrag früher eingegangen ist. Insolvenzverwalter soll sich beschweren und dann soll ggf. Löschung der Eintragung erfolgen.
    Weiterhin soll, wenn das nicht geht, der Antrag liegen bleiben bzw. ruhen, da gem. § 240 ZPO Unterbrechung eintritt und die Pfändung wieder auflebt mit z.B. Beendigung des Verfahrens.

    Ist die Pfändung noch eintragbar? Greift § 240 ZPO im Grundbuchverfahren. Nach meiner Meinung habe ich keine wirksame Eintragungsgrundlage. Die GBO kennt kein Ruhen bzw. Liegenlassen.

  • Da es sich um eine aus einem Buchrecht (§ 1185 BGB) entstandene Eigentümerbuch-GS handelt, ist die Pfändung erst mit der Eintragung im GB bewirkt (Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 32 Aufl. 2018, § 857 RN 20). Für die Zulässigkeit eintragungsbedürftiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung an, der Zeitpunkt des Eingangs des Eintragungsantrags ist dagegen unerheblich (Kayser in Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Auflage 2018, § 89 RN 32 unter Zitat Jaeger/Eckardt § 89 Rn 72; Uhlenbruck/Mock § 89 Rn 22; aA K/P/B/Lüke § 89 Rn 18). Auf den früheren Antragseingang kommt es daher nicht an. Auch § 878 BGB kommt nicht zum Tragen, da -abgesehen davon, dass § 89 InsO im Gegensatz zu § 91 InsO nicht auf diese Bestimmung verweist- § 878 BGB nur bei einem Rechtserwerb durch Rechtsgeschäft, nicht dagegen auch bei einem Rechtserwerb im Wege der Zwangsvollstreckung greift (BGH, Beschluss vom 17.04.1953, V ZB 5/53 = NJW 1953, 898). § 89 InsO unterbindet die Zwangsvollstreckung nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung. Ihr steht die Vollstreckung durch Verwaltungs- oder Finanzbehörden gleich (Keller in Karsten Schmidt, Insolvenzordnung, 19. Auflage 2016, § 89 RNern 6 und 20 mwN). Nach § 251 Absatz 2 Satz 1 AO bleiben die Vorschriften der InsO unberührt, so dass auch Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden mit Verfahrenseröffnung über das Vermögen des Steuerschuldners nach § 89 unzulässig sind (Mock in Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 15. Auflage 2019, § 89 RN 22 unter Zitat K. Schmidt/Keller Rn 20).

    Also ist der Antrag auf Eintragung der Pfändung der Eigentümerbuchgrundschuld zurückzuweisen.

    Eine Aussetzung des Verfahrens kommt in Grundbuchsachen nicht in Betracht (OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 10.01.2017, 34 Wx 239/16, Rz. 11 mwN).
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…-100947?hl=true

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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