Vorlage auszugsweise begl. Abschrift Testament

  • Im Grundbuch ist A als Gesellschafter einer GbR eingetragen. A ist beerbt worden von B und im Testament ist ein Vermächtnis für C enthalten, dass C alle Gesellschafteranteile des A erhalten Soll.
    Nun wird Grundbuchberichtigung durch alle übrigen Gesellschafter und B vorgelegt. Das Testament von A wird seitens des Notariats nur in auszugsweiser begl. Abschrift - vorgelegt. Das Testament liegt nur bzgl. der Erbeinsetzung und des einen Vermächtnisses vor. Alle weiteren §§ wurden verdeckt. Der Notar bescheinigt im Beglaubigungsvermerk, dass das Testament keine weiteren Bestimmungen über die Erbeinsetzung des B zum Alleinerben enthält und dass die Abschrift keine weiteren Bestimmungen zur Vermächtnisanordnung bzgl. der Gesellschaftsanteile enthält.

    Gem. § 35 GBO ist die Verfügung von Todes wegen vorzulegen. Dies schreiben alle Kommentare. Weiterhin wird in den Kommentaren geschrieben, dass das GBA eigenständig den Inhalt der Verfügung zu prüfen hat und auch selbstständig auslegen und rechtlich würdigen muss.

    Kann ein Notar eine auszugsweise Abschrift einreichen und die Weglassungen so bescheinigen? Ich kann doch nur rechtlich etwas prüfen und ggs. Auslegungsvorschriften anwenden, wenn das vollständige Testament vorlegt wird. Oder habe ich dann nur zu prüfen, weas mir vorlegt wird und die bescheingiugnd es Notars zu akzeptieren.

  • Nachzuweisen ist hier m.E., daß die Gesellschaft im Falle des Todes eines Gesellschafters mit seinen Erben fortgesetzt wird, daß und welche Erbfolge eingetreten ist und es ist weiterhin die Erfüllung des Vermächtnisses = die Übertragung der ererbten Gesellschaftsanteile nachzuweisen.

    Die hier vorliegende Testamentsabschrift beweist noch nicht einmal, daß A nicht mehr lebt.

  • Ist vielleicht oben nicht so deutlich geworden. Es ist eine Berichtigungsbewilligung aller Gesellschafter, des Erben und des Vermächtnisnehmers vorgelegt worden, in der erklärt wird, dass nach dem Gesellschaftsvertag die GbR mit den Erben bzw den Vermächtnisnehmern fortgesetzt wird. Daneben wird das Testament nebst Eröffnungsprotokoll vorgelegt.

    Einmal editiert, zuletzt von schnotti (22. Januar 2019 um 08:12) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Ich nicht.

    Was der Notar da "bescheinigt", ist irrelevant. Die rechtliche Prüfung nimmt das Grundbuchamt vor und nicht der Notar.

    Aber bevor man sich mit uneinsichtigen Kantonisten herumschlägt, fordert man sich in solchen Fällen - als naheliegende Lösung - einfach die Nachlassakten an.

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