Rechtlerwald Grunddienstbarkeit und Vormerkung

  • Hallo zusammen!

    Ich habe einen Fall vor mir, bei dem ich einfach nicht weiter komme.

    Im Grundbuch sind mehrere Waldgrundstücke eingetragen. Eigentümer dieser Grundstücke sind 190 „Rechtler“ zu je 1/190 Miteigentumsanteil.
    Die Eigentumsverhältnisse haben sich nach einem Streit, der über ein Jahrhundert andauerte als falsch erwiesen. Demnach soll das Eigentum nun auf die Gemeinde übergehen.
    Hierzu hat die Gemeinde gegen einen der Rechtler ein Urteil erwirkt, in dem dieser verurteilt wurde der Berichtigung des Grundbuchs dahingehend zuzustimmen, dass an seiner Stelle die Gemeinde zu 1/190 Miteigentumsanteil eingetragen wird.

    Zug um Zug

    gegen Eintragung folgender Grunddienstbarkeit:

    „Bürgerlich-rechtliche Grunddienstbarkeit an den Waldgrundstücken zugunsten des jeweiligen Eigentümers von Flst. 105 bestehend in dem dem Gemeindebedarf vorgehenden Bezugsrecht auf Brenn- oder Bauholz, Dürrholz, Wellen, Streu- und Wiesenertrag zu 1/190 Anteilen“.

    Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist der verurteilte Rechtler.

    Aufgrund des Urteils haben nun die übrigen 189 Rechtler Ihre Anteile durch Berichtigungsbewilligungen in notariellen Urkunden auf die Gemeinde übertragen.
    Für jeden Eigentumsübergang wurde im Gegenzug eine Grunddienstbarkeit (inhaltsgleich mit der oben genannten) bestellt. Berechtigt ist jeweils ein Hausgrundstück in der Gemeinde (Im Eigentum des jeweiligen Rechtlers).
    Zwei der Rechtler haben kein Hausgrundstück. Für Sie soll deshalb keine Grunddienstbarkeit, sondern eine Vormerkung eingetragen werden.

    In der Urkunde heißt es:

    Sobald der Rechtler ein Hausgrundstück in der Gemeinde als berechtigtes Grundstück benennt, verpflichtet sich die Gemeinde zugunsten des jeweiligen Eigentümers dieses vom Rechtler benannten Grundstücks eine Grunddienstbarkeit folgenden Inhalts an den Waldgrundstücken einzutragen:

    „Bürgerlich-rechtliche Grunddienstbarkeit bestehend in dem dem Gemeindebedarf vorgehenden Bezugsrecht auf Brenn- oder Bauholz, Dürrholz, Wellen, Streu- und Wiesenertrag zu 1/190 Anteilen“.

    Um den Anspruch des Rechtlers auf Verschaffung der vorstehend bezeichneten Dienstbarkeit zu sichern wird eine Vormerkung zugunsten des Rechtlers bewilligt und beantragt.

    Die Grunddienstbarkeiten sollen soweit rechtlich möglich als ein Recht eingetragen werden.

    Nun zu meinen Fragen.


    1. a) Ist es möglich die genannten Dienstbarkeiten als ein Recht einzutragen?


    Ich bin bereits soweit, dass eine Grunddienstbarkeit für mehrere herrschende Grundstücke als Berechtigte nach Bruchteilen eingetragen werden kann, wenn es sich um eine teilbare Leistung handelt.


    1. b) Ist es ein Problem, dass man nur auf 188/190 Anteile kommt, da für 2 der Rechtler nur eine Vormerkung und keine Dienstbarkeit eingetragen werden soll?


    1. c) Sofern die Eintragung als ein Recht nicht möglich ist, können die Dienstbarkeiten einzeln zu je 1/190 Anteil eingetragen werden?


    1. d) Sind die Vormerkungen eintragungsfähig?

      Für Hilfe wäre ich wirklich sehr dankbar!

      Gruß
      Gerhard

  • Soweit Ansprüche auf Eintragung eines dinglichen Rechts bestehen, können diese durch Vormerkung gesichert werden. Es reichen auch aufschiebend bedingte Ansprüche aus.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Sorry, aus Zeitgründen nur ganz kurz: Wo spielt sich denn das Ganze ab ?. Wenn man eine „bürgerlich-rechtliche“ Dienstbarkeit begründen will, dann sieht das für mich so aus, als wolle man ein sog. Altrecht neu begründen. Jedenfalls können Bezugsrechte wohl kaum Inhalt einer Grunddienstbarkeit nach §§ 1018 BGB sein. Sollte es sich um altrechtliche Holzbezugsrechte oder Auftriebsrechte in Bayern handeln, können diese nicht mehr neu begründet werden (s. Zeiser im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel Stand 01.12.2018, Sonderbereich „Alte Rechte“ RN 117 unter Zitat Glaser MittBayNot 1988, 113).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank Prinz!

    Das Ganze spielt sich in Bayern ab. Die Nutzungsrechte waren vor Anlegung des Grundbuches unter vollwertigen Dorfgenossen im Jahre 1813 begründet worden.

    Ich werde morgen genaueres zur Entwicklung des Ganzen bis zum heutigen Zeitpunkt schreiben!

  • Nach Anlegung des Grundbuches kam es im Jahre 1903 zum Streit über die Eigentumsrechte.

    Im Jahr 1914 wurde der Streit durch einen Vergleich vor dem Königlichen Bezirksamt beigelegt, der in einem Eigentumsanerkennungs- und Grunddienstbarkeitsvertrag mündete.

    Die Gemeinde sollte als Eigentümer der Waldgrundstücke eingetragen werden und den Rechtlern wurde anteilmäßig nach den bisherigen Teilhaberbesitzungen ein Nutzungsrecht eingeräumt, das im Grundbuch als bürgerlich-rechtliche Grunddienstbarkeit eingetragen werden sollte und dem Gemeindebedarf vorgehen sollte.

    Die Nutzungsrechte sollten sich auf die Abgabe von Brenn-, Bau- und Dürrholz, Wellen und Streu- sowie Wiesenertrag beziehen und jeweils an ein Hausgrundstück gebunden sein.

    1916 wurde der vorgenannte Vergleich im Grundbuch vollzogen und die Grunddienstbarkeiten wurden eingetragen.

    1950 beschloss der Gemeinderat die Waldgrundstücke an die Rechtler zu übereignen.
    Es kam zu einem entsprechenden notariellen Grundabtretungsvertrag.

    1951 wurden die Rechtler als Eigentümer der Waldgrundstücke eingetragen und die Grunddienstbarkeiten wurden gelöscht.

    Dies ist der aktuelle Grundbuchstand.

    Das nun von der Gemeinde erwirkte Urteildes Landgerichts stützt sich darauf, dass der Gemeinderat beim Beschluss von1950 beschlussunfähig war.
    Deshalb soll das Ganze nun „rückabgewickelt“ werden.
    Bezüglich der zu bestellenden Grunddienstbarkeiten führt das Landgericht aus:

    „Bedenken gegen die zu bestellenden Dienstbarkeiten bestehen nicht, da sie der Rechtslage nach dem Vergleich von1914 entsprechen. Da die Rechte der Rechtler bereits zu diesem Zeitpunkt bestanden, steht auch Art. 80 GO (Bayern) nicht entgegen“.

    Ist dann nicht eigentlich bereits 1916 ein Fehler passiert, als die Nutzungsrechte als Grunddienstbarkeiten eingetragen wurden?

  • Mit dem vorgesehenen Inhalt (Abgabe von Brenn-, Bau- und Dürrholz, Wellen und Streu- sowie Wiesenertrag) können keine Grunddienstbarkeiten nach §§ 1018 ff. BGB begründet werden. Der Inhalt einer Dienstbarkeit kann nur ein dreifacher sein, nämlich 1) dass der Berechtigte das dienende Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf, 2) dass der Belastete gewisse Handlungen nicht vornehmen darf oder 3) dass Eigentumsrechte ausgeschlossen sind. Dass die Grunddienstbarkeit im Jahre 1916 mit einem nicht zulässigen Inhalt eingetragen wurde, begründet keinen Anspruch darauf, dass das GBA erneut eine inhaltlich unzulässige Eintragung vornimmt. Selbst wenn die Frage der Eintragungsfähigkeit vom Landgericht bejaht wurde, dürfte dies lediglich eine präjudizielle Rechtsfrage darstellen, die nicht in Rechtskraft erwächst (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 – V ZB 2/18 unter Zitat OLG Frankfurt, FGPrax 2009, 253).

    Der Leitsatz aus dem Beschluss des OLG Frankfurt/Main vom 08. September 2014, 20 W 160/14 = FGPrax 2009, 253
    http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/defaul…l#docid:7305232
    lautet:

    „Der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs gemäß § 22 Abs. 1 GBO ist grundsätzlich in der Form des § 29 Abs. 1 GBO zu führen. Das Grundbuchamt ist in diesem Zusammenhang an rechtsgestaltende Urteile und Feststellungsurteile gebunden. Ansonsten binden Urteile im Rahmen des § 22 GBO nur in den Grenzen ihrer Rechtskraft, die maßgeblich vom Streitgegenstand bestimmt wird, und nicht hinsichtlich präjudizieller Rechtsverhältnisse oder Tatsachen“

    Davon abgesehen, soll das Grundbuch ja bereits durch die 1951 vorgenommene Löschung unrichtig geworden sein.

    Also sind nach § 22 GBO Unterlagen vorzulegen, die die Berichtigung des Grundbuchs ermöglichen, nämlich entweder ein Unrichtigkeitsnachweis oder aber die Berichtigungsbewilligungen aller Betroffenen.

    Bei der Grundbuchberichtigung kommt selbstverständlich keine Eintragung einer Vormerkung in Betracht. Sie kann auch nicht dahin gehen, dass das im Jahre 1916 unzulässigerweise Eingetragene erneut eingetragen wird.

    Kann kein Unrichtigkeitsnachweis in der Form des § 29 I 2 GBO vorgelegt werden, ist in der Berichtigungsbewilligung darzustellen, weshalb die vor dem Inkrafttreten des BGB bestandenen Rechte auch nach dessen Inkrafttreten fortbestanden und zwischenzeitlich auch nicht erloschen sind.

    Diese Rechte wären dann als altrechtliche Grunddienstbarkeiten einzutragen, weil sie seinerzeit (vor 1900) diesen Inhalt haben konnten (s dazu etwa OLG München im Beschluss vom 16.08.2016, 34 Wx 172/16,
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-14762?hl=true
    oder (zu den „Rechtlern“): OLG München im Beschluss vom v. 19.07.2016 – 34 Wx 118/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-13150?hl=true

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  • Angenommen es würde sich um eine eintragungsfähige Dienstbarkeit halten, wie wären dann die Fragen 1 a), b) und c) zu beantworten?

  • Die Fragen stellen sich eigentlich gar nicht. Wie oben ausgeführt, können altrechtliche Dienstbarkeiten nicht neu begründet werden. Sie können daher nur mit den Berechtigten und dem Inhalt verlautbart werden, den sie seinerzeit (vor 1900) hatten. Das OLG München führt dazu in Rz. 11 des Beschlusses vom 19.07.2016 – 34 Wx 118/16
    http://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-13150?hl=true
    aus (Hervorhebung durch mich):
    „Rechte, mit denen ein Grundstück bei Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 1.1.1900 belastet war, blieben nach Art. 184 Satz 1 EGBGB mit dem sich aus dem früheren Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen. Auch ohne Eintragung im Grundbuch blieb gemäß Art. 187 Abs. 1 Satz 1 EGBGB eine solche altrechtliche Dienstbarkeit wirksam (vgl. Sprau Justizgesetze in Bayern vor Art. 57 AGBGB Rn. 10, 13, 16; Demharter § 22 Rn. 21 m. w. N.). …“

    Die Eintragung als Dienstbarkeit nach BGB würde ohnehin daran scheitern, dass der Inhalt unzulässig wäre, weil der Inhalt einer Dienstbarkeit nach BGB nur der vorgenannte dreifache sein.

    Im Zweifel dürfte der Dienstbarkeitsinhalt derjenige der Eintragung von 1916 sein. Ich vermute auch, dass diese Eintragung nicht auf „Grunddienstbarkeit“ sondern auf „altrechtliche Grunddienstbarkeit“ lautet. Wurde jedoch seinerzeit nicht eine altrechtliche Dienstbarkeit eingetragen ist der Inhalt, den die vor 1900 begründete Dienstbarkeit hatte, in den Berichtigungsbewilligungen der Betroffenen darzulegen. Außerdem ist darzulegen, dass die Dienstbarkeit zwischenzeitlich nicht erloschen ist. Möglicherweise gibt es für die Eintragung altrechtlicher Dienstbarkeiten in Bayern auch noch landesrechtliche Besonderheiten, die mir nicht bekannt sind.

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  • Die Anhörung hat nun ergeben, dass die Dienstbarkeit nicht als altrechtliche Dienstbarkeit, sondern als Dienstbarkeit nach BGB eingetragen werden soll.

    Auch 1916 wurde sie nicht als altrechtliche Dienstbarkeit, sondern als "bürgerlich-rechtliche" Grunddienstbarkeit eingetragen. In der zugehörigen Bewilligungsurkunde wurde das Recht folgendermaßen bewilligt:

    "Nutzungsrecht, bestehend im wesentlichen im jährlichen dem Ausmaße nach wechselnden Bezuge von Brenn- oder Bauholz, Dürrholz, Wellen und Streu und Wiesenertrag"

    Nach Ansicht des Notars handelt es sich um ein Nutzungsrecht, dass nach § 1018 BGB bestellt werden kann. Eine Verpflichtung zu positivem Tun für den Eigentümer des dienenden Grundstücks liegt seiner Ansicht nach nicht vor. Der Eigentümer hat die Entnahme des Holzes etc. lediglich zu dulden.

    Woran genau scheitert die Eintragungsfähigkeit?

    In der von 45 genannten Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2016, 17 U 22/15) wird das dort behandelte Holzbezugsrecht als Dienstbarkeit im Sinne der heutigen §§ 1090 ff BGB behandelt (Rn 64).

    Wird der Eigentümer zu einem selbstständigen Handeln verpflichtet, dass nicht nur eine Nebenpflicht darstellt?

  • In der von 45 genannten Entscheidung (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.03.2016, 17 U 22/15) wird das dort behandelte Holzbezugsrecht als Dienstbarkeit im Sinne der heutigen §§ 1090 ff BGB behandelt (Rn 64).

    Da ging es aber - anders als hier - um eine altrechtliche Dienstbarkeit. Weil es nach damaligem Verständnis eine Dienstbarkeit war, gilt das über den § 184 EGBGB auch jetzt noch. Inzwischen könnte so eine Dienstbarkeit - wie Prinz schon geschrieben hat - nicht mehr vereinbart werden. Dass man heute eine Reallast dafür bestellen würde, war im Fall des OLG Frankfurt auch der Grund dafür, warum man zunächst auf dem Holzweg war.

  • Wie oben ausgeführt ist, soll der Inhalt der Dienstbarkeit in der Abgabe von Brenn-, Bau- und Dürrholz, Wellen und Streu- sowie Wiesenertrag bestehen. „Abgabe“ kann kein Dulden bedeuten, sondern stellt positives Tun dar. Die Pflicht des Eigentümers zu einem positiven Handeln kann aber nicht Hauptinhalt einer Grunddienstbarkeit sein (s. Weber im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2017, § 1018 RN 79 mwN). Die h. M. differenziert zwischen der durch eine Dienstbarkeit zulässigen Begründung bloßer Nebenpflichten und der unzulässigen Begründung von Hauptpflichten. Die Abgrenzung richtet sich nach dem „Schwerpunkt“ des Leistungsinhalts (s. Schreiber, Handbuch Immobilienrecht, 3. Auflage 2011, Kapitel 11: Nutzungsrechte, RN 25 mwN in Fußn. 132). Allerdings wäre wohl möglich, dass der jeweilige Eigentümer des oder der herrschenden Grundstücke das belastete Grundstück zur Gewinnung von Brenn-, Bau- und Dürrholz, Wellen und Streu- sowie Wiesenertrag benutzen darf (siehe BGH 5. Zivilsenat, Urteil vom 20.09.1974, V ZR 44/73, zu Bodenbestandteilen). Eine solche Regelung dürfte auch 1916 eingetragen worden sein. Mit dem vorgesehenen Inhalt bleibt aber eigentlich nur die Möglichkeit der Eintragung einer Reallast.

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    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (30. Januar 2019 um 11:21) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Vielen Dank 45 und Prinz!

    Es tut mir Leid, dass ich nun nochmals nachfrage, aber nun bin ich etwas verwirrt.

    Es kommt also letztendlich darauf an, ob die Bezeichnung „Bezug“ als „Abgabe“, oder „Gewinnung“ zu verstehen ist.

    Die Bewilligungsurkunden geben dafür leider keine wirklichen Anhaltspunkte.

    Das Wort „Abgabe“ fällt nur einmal bei der Erläuterung des Tatbestands im Urteil des Landgerichts. Wegen Einzelheiten wird in diesem Urteil allerdings auf die Bewilligungsurkunde von 1915 verwiesen, die Grundlage für die 1916 eingetragene Grunddienstbarkeit war. In dieser ist jedoch immer nur von „Bezug“ die Rede.

    Genauso in den Bewilligungsurkunden die nun zum Vollzug vorgelegt wurden.
    Eigetragen wurde die Dienstbarkeit damals als „Nutzungsrecht, bestehend in dem Bezug…“
    Das nun einzutragende Recht soll mit dem damals eingetragenen Recht inhaltsgleich sein.

  • ....Eingetragen wurde die Dienstbarkeit damals als „Nutzungsrecht, bestehend in dem Bezug…“
    Das nun einzutragende Recht soll mit dem damals eingetragenen Recht inhaltsgleich sein.

    Weiter oben hast Du aber ausgeführt:

    Die Nutzungsrechte sollten sich auf die Abgabe von Brenn-, Bau- und Dürrholz, Wellen und Streu- sowie Wiesenertrag beziehen und jeweils an ein Hausgrundstück gebunden sein.

    Wie dem auch sei: weder die Abgabe von Holz etc. noch der Bezug von Holz etc. kann mE Gegenstand einer Grunddienstbarkeit sein, weil beides eine aktive Handlung voraussetzt. Auch wenn das früher eingetragene Recht im Wege der Auslegung als Grunddienstbarkeit anerkannt werden könnte, dann ist die entsprechende Auslegung bei einer Neueintragung nicht angebracht. Das KG Berlin 1. Zivilsenat, führt in Rz. 8 des Beschlusses vom 20.02.2018, 1 W 342/17
    http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal…hl=1#focuspoint
    aus: „Danach hat das Grundbuchamt in der angefochtenen Zwischenverfügung im Ausgang zutreffend darauf hingewiesen, dass die Pflicht zu positivem (aktivem) Tun nicht Hauptinhalt einer Dienstbarkeit sein kann (BGH, NJW-RR 2003, 733, 735). Eine solche Verpflichtung folgt aber nicht aus der Bewilligung der Beteiligten vom 29. März 2017. Danach soll es der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks lediglich zu dulden haben, dass die herrschenden Grundstücke von der auf dem dienenden Grundstück befindlichen Heizzentrale mit Heizenergie und Warmwasser versorgt werden. Zu einem aktiven Handeln verpflichtet die angestrebte Belastung danach nicht.“

    Vorliegend müsste die Grunddienstbarkeit den Inhalt haben:

    „das belastete Grundstück zum Zwecke der Entnahme von Brenn-, Bau- und Dürrholz, Wellen und Streu- sowie Wiesenertrag zu nutzen“ oder aber „die Entnahme von Brenn-, Bau- und Dürrholz, Wellen und Streu- sowie Wiesenertrag zu dulden“.

    Auch bei der Bruchteilsberechtigung sehe ich ein Problem:

    Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, führen in RN 1125 am Ende aus (Hervorhebung durch mich):
    „Bruchteilsberechtigung ist für ein Benutzungsrecht für zulässig angesehen worden, dessen Ausübung teilbar ist.41 Als der Grunddienstbarkeit wesenswidrig dürfte sie (ebenso wie ein Wohnungsrecht für mehrere Berechtigte nach Bruchteilen ausgeschlossen ist, Rdn 1245 aE) nicht zulässig sein.

    Ebenso Mayer in seiner Anm. zum Beschluss des BayObLG vom 21. Februar 2002, 2Z BR 10/02, in MittBayNot 4/2002, 289:
    https://www.notare.bayern.de/fileadmin/file…yNot_2002_4.pdf

    Nach überwiegender Meinung ist sogar eine Bruchteilsberechtigung (§§ 741 ff. BGB) möglich, wenn ein Benutzungsrecht vorliegt, dessen Ausübung teilbar ist; (BayObLGZ 1965, 267, 271; Meikel/Böhringer, Grundbuchrecht. 12. Aufl. 1997, § 47 GBO Rdnr. 31 [Weide- und Forstrechte]; Meikel/ Morvilius Einl. C Rdnr. 215; Schöner/Stöber Rdnr. 1126; ohne diese Einschränkung LG Traunstein Rpfleger 1987, 242; aM Bauer/v.Oefele/Bayer III Rdnr. 275f.; sowie Staudinger/Ring, Bearbeitung 1994 § 1018 Rdnr. 15 aE: nur § 428 BGB), jedoch kann es auf die Teilbarkeit des Benutzungsrechts nicht ankommen, da es hier um die Forderungszuständigkeit, allenfalls den Erfüllungsmodus geht, und nicht die nachgelagerten Fragen des Verteilungsmodus und der Verwaltung (iE zutreffend Bauer/v. Oefele/Bayer III Rdnr. 275; zur Unterscheidung der einzelnen Funktionen und Aufgabenkreise Amann in FS Hagen [1999], 75, 77).

    Davon abgesehen:

    Oben hast Du ausgeführt:
    „Berechtigt ist jeweils ein Hausgrundstück in der Gemeinde (Im Eigentum des jeweiligen Rechtlers).
    Zwei der Rechtler haben kein Hausgrundstück. Für Sie soll deshalb keine Grunddienstbarkeit, sondern eine Vormerkung eingetragen werden.“

    Wenn nun eine einzige Grunddienstbarkeit zugunsten der jeweiligen Eigentümer von 188 Hausgrundstücken mit einer Bruchteilsberechtigung von 1/190 Anteilen eingetragen werden soll dann, dann differiert das um 2/190 Anteile.

    Durch Vormerkung kann der Anspruch auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit nur zugunsten eines 2/190 Anteils nicht gesichert werden. Dieser Anteil ergibt sich ja erst aus einer gemeinsamen Berechtigung, die bei Eintragung der Vormerkung noch nicht besteht. Auch kann eine Grunddienstbarkeit nicht zugunsten eines Miteigentümers begründet werden. Rechtsinhaber, deren Berechtigung sich auf ideelle Anteile beschränkt, können daher grundsätzlich nicht Berechtigte einer Grunddienstbarkeit sein (Münch im jurisPK-BGB Band 3, 8. Auflage 2017, Stand: 01.04.2017, § 1018 RN 37; Grziwotz in Erman BGB, Kommentar, 15. Auflage 2017, § 1018 RN 5 („Unzulässig zugunsten eines an ideellem Grundstücksbruchteil Berechtigten“). Mit der Vormerkung kann aber nur das gesichert werden, was zur endgültigen Eintragung gelangen kann.

    Meines Erachtens nach sind (bei geändertem Inhalt) 188 untereinander gleichrangige Grunddienstbarkeiten zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Hausgrundstücke zu bestellen. Ferner zwei Vormerkungen für die zwei Rechtler, die (noch) kein Grundstück haben auf Bestellung einer Grunddienstbarkeit für den Fall des Grundstückserwerbs, also bedingt. Auch diese Vormerkungen sind mit unter sich gleichem Rang und im Gleichrang mit den 188 Grunddienstbarkeiten zur Eintragung zu bewilligen.

    Das alles setzt geänderte Grundbucherklärungen voraus, die nicht im Wege der Zwischenverfügung aufgegeben werden können.

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