Erbverzicht- vollmachtloser Vertreter- Zugang der Genehmigung

  • Mir liegt ein ES- Antrag vor, bei dem ich nicht so recht weiterkomme:
    gesetzl. Erbrecht: Erblasser( E) ist ledig und hat zwei Kinder ( A und B).
    Es gibt einen Erbverzichtsvertrag, in dem A als vollmachtloser Vertreter für B und E aufgetreten sind. E hat dem Erbverzicht zugestimmt.
    B hat später eine Genehmigungserklärung abgegeben.

    A hat Alleinerbschein beantragt.

    Nach MüKo RN 3 zu §2347 BGB muss die Genehmigung des Verzichtenden dem Erblasser bis zu seinem Tod zugegangen sein, §130 I S.1 BGB.

    Mir wurde eine begl. Abl. des Erbverzichtsvertrages und der Genehmigung des Verzichtenden vom verwahrenden Notariat übersandt. Die Genehmigung enthält keinen Zustellungsnachweis und der Vertrag keine Doppelvollmacht für den Notar. Handakten gibt es nach dem Tod des Notars nicht mehr.
    Wie kann der Zugang gemäß §130 BGB nachgewiesen werden?

    Vielen Dank für die Hilfe!

  • An die Höchstpersönlichkeit des Erbverzichts dachte icj auch gleich.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Sorry- ich habe das nicht klar formuliert:
    Erblasser war höchstpersönlich beim Notar- nur B wurde von A vertreten.

    Und wie ist das mit "E hat dem Erbverzicht zugestimmt" zu verstehen?

    Den Teil mit "Handakten gibt es nach dem Tod des Notars nicht mehr" verstehe ich auch nicht so recht. Wenn die Aufbewahrungsfristen nicht abgelaufen sind, müssten die Handakten noch irgendwo sein. Füe den Zugang einer Genehmigungserklärung des Genehmigenden selbst (und nicht z.B. des Familien- oder Betreuungsgerichts) reicht eine normale Zugangsvollmacht ("Zustimmungen und Genehmigungen werden wirksam mit Eingang beim Notar, der allseits bevollmächtigt wird, die für den Zugang erforderlichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen"), weil der Umstand des Gebrauchmachens von der Gehemigung durch den gesetzlichen Vertreter (wofür man die Doppelvollmacht braucht) dann keine Rolle spielt.

    Der Zugang ist dann jedenfalls zu dem Zeitpunkt nachgewiesen, an dem vollständige Ausfertigungen mit Genehmigungserklärung erteilt wurden; diese Ausfertigungsvermerke finden sich auf oder bei der Urschrift, nicht in den Handakten.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hallo, erst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten. Bei meinem Versuch, den Fall so kurz wie möglich darzustellen, scheine ich einiges nicht klar genug dargestellt zu haben. Hier also mein zweiter Versuch:
    Im Termin im Februar 2011, in dem der Erbverzicht notariell beurkundet wurde, waren A und E anwesend.
    A hat als vollmachtloser Vertreter für B, der im Ausland lebte, den Erbverzicht für B und dessen Abkömmlinge erklärt. E hat diesen angenommen.
    Zwei Monate später hat B den Erbverzichtsvertrag in öffentlich beglaubigte Form ( beim Generalkonsulat ) genehmigt und diese Genehmigung wohl offensichtlich an den Notar geschickt.
    Der Erbverzichtsvertrag enthält leider keinerlei Vollmacht für den Notar ( oder dessen Angestellte).

    Der beurkundende Notar ist inzwischen verstorben. Vom Notarverwahrer habe ich eine beglaubigte Ablichtung des Erbverzichtsvertrages und der Genehmigungserklärung erhalten.
    Nach tel. Rücksprache mit dem Notarverwahrer gibt es dort keine Handakten mehr. Auf dem Original des Erbverzichtsvertrages ist nur vermerkt, dass dem Erblasser im Februar 2011 eine 1. Ausfertigung erteilt wurde ( leider also datumsmäßig vor der Genehmigungsurkunde)

    Mir fehlt hier also weiterhin der Zugangsnachweis der Genehmigung beim Erblasser.....????

  • Hallo, erst einmal vielen Dank für die schnellen Antworten. Bei meinem Versuch, den Fall so kurz wie möglich darzustellen, scheine ich einiges nicht klar genug dargestellt zu haben. Hier also mein zweiter Versuch:
    Im Termin im Februar 2011, in dem der Erbverzicht notariell beurkundet wurde, waren A und E anwesend.
    A hat als vollmachtloser Vertreter für B, der im Ausland lebte, den Erbverzicht für B und dessen Abkömmlinge erklärt. E hat diesen angenommen.
    Zwei Monate später hat B den Erbverzichtsvertrag in öffentlich beglaubigte Form ( beim Generalkonsulat ) genehmigt und diese Genehmigung wohl offensichtlich an den Notar geschickt.
    Der Erbverzichtsvertrag enthält leider keinerlei Vollmacht für den Notar ( oder dessen Angestellte).

    Der beurkundende Notar ist inzwischen verstorben. Vom Notarverwahrer habe ich eine beglaubigte Ablichtung des Erbverzichtsvertrages und der Genehmigungserklärung erhalten.
    Nach tel. Rücksprache mit dem Notarverwahrer gibt es dort keine Handakten mehr. Auf dem Original des Erbverzichtsvertrages ist nur vermerkt, dass dem Erblasser im Februar 2011 eine 1. Ausfertigung erteilt wurde ( leider also datumsmäßig vor der Genehmigungsurkunde)

    Mir fehlt hier also weiterhin der Zugangsnachweis der Genehmigung beim Erblasser.....????

    Keine acht Jahre her und Handakten vernichtet?! Zustände sind das...

    Da wird man wohl die Beteiligten dazu anhören müssen, ob die Genehmigung dem Erblasser zugegangen ist.

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