Maßgeblicher Streitwert für 1,0-Mahnverfahrensgebühr Nr. 3305 VV RVG

  • Hallo zusammen!

    Ich habe folgenden Fall:

    im Mahnverfahren wurden zunächst 300,00 € (Hauptforderung) geltend gemacht.
    Im streitigen Verfahren wurde dann die Beklagte verurteilt, an den Kläger 700,00 € zu zahlen.
    Der Streitwert wurde auf 700,00 € festgesetzt.
    Der Rechtsanwalt der Klagepartei macht jetzt für das Mahnverfahren eine 1,0-Gebühr aus dem Wert 700,00 € geltend.

    Ist die Gebühr für das Mahnverfahren aus dem festgesetzten Wert von 700,00 € entstanden oder aus dem Wert der ursprünglich im Mahnverfahren geltend gemachten Hauptforderung von 300,00 €?

    Für eure Einschätzung zu diesem Thema wäre ich sehr dankbar.

    Liebe Grüße

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Ja tatsächlich spielt das letztendlich nur für die Auslagenpauschale im Mahnverfahren eine Rolle:
    20 % von 58,50 € = 11,70 € oder 20 % von 80,00 € = 16,00 €.
    Die gegnerische Partei ist nicht anwaltlich vertreten, daher möchte ich hier über den Fehler nicht "hinwegsehen", auch wenn es sich nur um 4,30 € handelt und ich gerade vor Akten ersticke.

  • Danke für die schnelle Antwort.
    Ja tatsächlich spielt das letztendlich nur für die Auslagenpauschale im Mahnverfahren eine Rolle:
    20 % von 58,50 € = 11,70 € oder 20 % von 80,00 € = 16,00 €.
    Die gegnerische Partei ist nicht anwaltlich vertreten, daher möchte ich hier über den Fehler nicht "hinwegsehen", auch wenn es sich nur um 4,30 € handelt und ich gerade vor Akten ersticke.


    Und bei einer anwaltlichen Vertretung siehst du über Fehler hinweg? :teufel:

  • Hallo- ich habe hier den umgekehrten Fall:

    Kläger will 700,00 € im Mahnverfahren, es gibt einen Widerspruch, der Kläger führt das streitige Verfahren nur für 400,00 € und nimmt die Klage teilweise zurück.

    Der Richter urteilt: Beklagter trägt die Kosten des Verfahrens, diese betragen bis zum 07.01.20 (also vor Abgabe des Verfahrens an das AG) - 700 €, ab dem 08.01.20 (ab Abgabe) - 400,00 €.

    Jetzt beantragt der Klägervertreter bezüglich der Kosten: Mahngebühr nach Streitwert 700,00 €, Anrechnung nach Wert 400,00 €.

    Was schreibe ich dem? Denn so geht es ja meiner Ansicht nach nicht...

  • Was schreibe ich dem? Denn so geht es ja meiner Ansicht nach nicht...

    und warum nicht?
    Wenn das streitige Verfahren nur wegen eines Streitwertes bis 400,00€ geführt wurde, dann ist eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens auch nur nach diesem Streitwert erforderlich. Nur insoweit besteht eine Identität des Streitgegenstandes.

  • Ich hab mit der Anrechnung keine Sorgen- irgendwie kommt es mir falsch vor in meinem KfB die Gebühr für das Mahnverfahren in voller Höhe aufzunehmen. Also das der Kläger die Kosten des Mahnverfahrens auch für den Teil bekommt, der zurückgenommen wurde.

  • Wie jfp: Vielleicht hat ja der Beklagte nach Beantragung, aber vor Zustellung des Mahnbescheides 300 € gezahlt, so dass der Beklagte gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO die Kosten zu tragen hat. Aber über die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung musst Du ja nicht richten.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Tja- mag mir nicht gefallen, denn eine Zahlung ist laut Akte eben nicht erfolgt- gefordert wurde per MB der Kostenersatz, aufgrund Kostenvoranschlag und in der Klage dann nahezu nur die Hälfte.
    Habe die Zahlen hier aber geändert- es waren weit höhere und entsprechend auch die RA Gebühren viel höher.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!