Hallo zusammen!
Ich habe folgenden Fall:
im Mahnverfahren wurden zunächst 300,00 € (Hauptforderung) geltend gemacht.
Im streitigen Verfahren wurde dann die Beklagte verurteilt, an den Kläger 700,00 € zu zahlen.
Der Streitwert wurde auf 700,00 € festgesetzt.
Der Rechtsanwalt der Klagepartei macht jetzt für das Mahnverfahren eine 1,0-Gebühr aus dem Wert 700,00 € geltend.
Ist die Gebühr für das Mahnverfahren aus dem festgesetzten Wert von 700,00 € entstanden oder aus dem Wert der ursprünglich im Mahnverfahren geltend gemachten Hauptforderung von 300,00 €?
Für eure Einschätzung zu diesem Thema wäre ich sehr dankbar.
Liebe Grüße