UG, Zustellung an Gesellschafter

  • 23.10.17 Anordnung der Zwangsversteigerung gegen UG
    24.10.17 Handelsregistereintragung: Insolvenz mangels Masse eingestellt, Gesellschaft aufgelöst
    27.10.17 Zustellung des Anordnungsbeschlusses an GF
    Ich gehe davon aus, dass die Zustellung gem. § 15 II Nr. 2 HGB wirksam ist.

    Der 1. Termin wurde im November 2018 aufgehoben, da die Auflösung der UG bekannt wurde und die Zustellung
    an die UG, vertreten durch den GF (der ja nicht mehr vertretungsberechtigt ist) erfolgte.

    2. Termin wurde auf März 2019 bestimmt, die Zustellung erfolgte an den Gesellschafter der UG gem. § 35 GmbHG.

    Kann ich bei Geboten den Zuschlag erteilen?
    Die UG kann ja nicht vertreten werden, der Gesellschafter ist ja nur zur Entgegennahme der Zustellungen befugt.
    Er hat es aber in der Hand einen Liquidator zu bestellen, der dann die Gesellschaft vertreten kann.
    M. E. dürfte ein Zuschlag möglich sein.

    Wenn ein Eigentümer nach Zustellung der Anordnung (notfalls öffentlich) nicht mehr zu ermitteln ist,
    kann ein Zustellungsvertreter bestellt werden, der ja auch nur passiv legitimiert ist.

  • Zunächst zwei Fragen:
    1. Ist für die UG eine inländische Geschäftsanschrift im Register eingetragen?
    2. Wenn ja- erfolgte ein Zustellungsversuch unter der Anschrift?

    Für die UG gelten die Regelungen des GmbHG - wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt und kein Gesellschafterbeschluss erfolgt, ist zunächst der bisherige GF geborener Liquidtor gem.§ 66 GmbHG.
    Damit dürfte sich die Frage nach der Vertretung im Termin auch klären.

  • Im Handelsregister ist eine Geschäftsanschrift eingetragen = leerstehendes Versteigerungsobjekt.
    Ein Zustellversuch erfolgte unter dieser Anschrift nicht, er würde auch nicht erfolgreich sein.

    Lt. zuständigem Registergericht ist ein Liquidator zu bestellen und anzumelden.
    Der bisherige GF ist wegen Insolvenzantragspflichtverletzung verurteilt worden und kann somit nicht Liquidator sein

  • Mit diese Sachverhalt sieht die Sache natürlich anders aus.
    Ich hätte dann keine Bedenken wg. einer Zuschlagserteilung. Die ZU an die Gesellschafter ist völlig korrekt, wenn diese die Rechte der UG im Versteigerungsverfahren aktiv wahrnehmen (lassen) wollen, müssen sie halt einen geeigneten Liquidator bestellen.

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