§ 765a ZPO und Verwaltungsvollstreckung

  • Hallo liebe Kollegen!

    Der XY - Kreis hat den GV mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Nun beantragt der Schuldner Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO.
    Ich frag mich ob dafür das Vollstreckungsgericht zuständig ist (oder die Vollstreckungsbehörde)? Genau diesen Fall habe ich in der Literatur leider nicht gefunden.
    Oder besteht die eigene Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde nur, wenn sie auch selbst die ZV - Maßnahme veranlasst bzw. durchgeführt hat, also wenn z.B. eine Pfändungsverfügung durch sie erlassen wurde?

  • hmm, zur Zuständigkeit konnte ich noch nichts finden, finde es aber interessant: Wo soll denn eine besondere Härte in einer Abgabe der Vermögensauskunft liegen? :gruebel:


    Des weiteren:

    Sofern hier der GV des Kreises und kein GV des Gerichts tätig wird, würde ich nicht 765 a ZPO für einschlägig halten sodern:

    § 24 (

    Niedersächsisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz)
    (NVwVG)


    Vorläufiger Vollstreckungsschutz

    (1) 1 Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers ganz oder teilweise einstellen, wenn die Vollstreckung auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner wegen besonderer Umstände eine unbillige Härte bedeuten würde. 2 Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.


    Je nach Bundesland gibt es da bestimmt eine ähnliche Möglichkeit- gib deines doch zukünftig an, dann bekommst du eine besser ausgestaltete Antwort.

    Gruß

    PS: Rechtsmittel für Schuldner wäre hier bei Tätigkeit eines gerichtlichen Gerichtsvollziehers meines Erachtens § 766 ZPO, nicht 765 a ZPO, eine einstw. Anordnung wäre ebenfalls nach 766 I 2 i.v.M 732 II zu treffen. ( Zöller,ZPO, zu §802 f, Rn. 25)- alles Richterzuständigkeit- ggf. frage doch diesen ;)

    Hilft es?

    4 Mal editiert, zuletzt von Insulaner (22. Januar 2019 um 13:36) aus folgendem Grund: Norm gefunden

  • Wenn die Vollstreckungsbehörde sich für ein Verfahren beim GV entscheiden hat, dann gelten auch die Vorschriften der ZPO. Also sind auch die Rechtsbehelfe der ZPO zulässig und dann ist auch das Gericht für einen 765a ZPO zuständig. Nur wenn es um 767 ZPO z.B. geht, dann würde das Prozessgericht, mithin z.B. das Verwaltungsgericht, zuständig sein. Wenn ich aber die Maßnahme direkt angehe, ist auch die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wenn die Vollstreckungsbehörde sich für ein Verfahren beim GV entscheiden hat, dann gelten auch die Vorschriften der ZPO. Also sind auch die Rechtsbehelfe der ZPO zulässig und dann ist auch das Gericht für einen 765a ZPO zuständig. Nur wenn es um 767 ZPO z.B. geht, dann würde das Prozessgericht, mithin z.B. das Verwaltungsgericht, zuständig sein. Wenn ich aber die Maßnahme direkt angehe, ist auch die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig.


    Und welchen Sinn sollte dann die im Vorbeitrag genannte Vorschrift des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes haben? :gruebel:

    Das klingt ja sehr nach einer Umsetzung/Entscheidung analog § 765a ZPO durch die vollstreckende Behörde.


    Hinsichtlich des Finanzamtes war das gefragte Problem auch hier schon Thema:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…765a#post971361

    Einmal editiert, zuletzt von Frog (23. Januar 2019 um 09:51)

  • Und welchen Sinn sollte dann die im Vorbeitrag genannte Vorschrift des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes haben? :gruebel:

    Den Sinn, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich gegen das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach §§ 1 ff. NVwVG zu wehren.

    Bedient sich aber die Vollstreckungsbehörde der zivilrechtlichen Vollstreckungsorgane, finden auch deren Rechtsbehelfe originär Anwendung (siehe Annett).

    Es ist dem Schuldner ja unbenommen, sich an den Gläubiger zu wenden und eine Aussetzung der Vollstreckung zu beantragen.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Und welchen Sinn sollte dann die im Vorbeitrag genannte Vorschrift des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes haben? :gruebel:

    Den Sinn, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich gegen das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach §§ 1 ff. NVwVG zu wehren.

    Bedient sich aber die Vollstreckungsbehörde der zivilrechtlichen Vollstreckungsorgane, finden auch deren Rechtsbehelfe originär Anwendung (siehe Annett).

    ....


    Maßgebend dürfte nicht sein, ob es sich um "zivilrechtliche Vollstreckungsorgane" handelt, sondern was für ein Titel vorliegt bzw. welche Verfahrensvorschriften der Vollstreckungsbeamte beachten muss:

    "Erfasst werden alle Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines nach den Vorschriften der ZPO zu vollstreckenden Titels (auch Vergleiche oder nur vorläufig vollstreckbare Urteile): Vollstreckung von Geldforderungen einschließlich der Vermögensauskunft (Offenbarungsversicherung) und Haft, Herausgabe- und Räumungsvollstreckung sowie Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung. Anwendbar ist die Norm auch, soweit andere Verfahrensordnungen zur Zwangsvollstreckung auf die ZPO verweisen. Dies gilt bspw. für FamFG-Sachen nach § 95 FamFG."
    (BeckOK ZPO/Ulrici, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 765a Rn. 1-1.4)

  • Ja, das mit der besonderen Härte ist noch eine ganz andere Sache...
    Es ist so, dass ein GV des Gerichts tätig wurde. Aber es handelt sich eine verwaltungsrechtliche Forderung, der Titel von der Verwaltungsbehörde sozusagen "selbstgemacht" (Beitragsbescheid).

  • Ich hatte übrigens zwischendurch noch einen weiteren Beitrag gepostet gehabt, der wegen zu umfangreichen Zitats offenbar gelöscht wurde.

    Zur Sache empfiehlt sich die Lektüre von App / Wettlaufer / Klomfaß, Praxishandbuch Verwaltungsvollstreckungsrecht, 6. Auflage 2019, Rnr. 54, 55 (gefunden in Jurion). Dort findet sich u. a. der Hinweis, dass für Entscheidungen der Behörde zum Antrag des Schuldners die zu § 765a ZPO ergangene Rechtsprechung entsprechend heranzuziehen ist.

    Dies spricht für mich dafür, dass die Behörde (z. B. das Finanzamt) über § 765a ZPO selbst entscheidet.

  • Maßgebend dürfte nicht sein, ob es sich um "zivilrechtliche Vollstreckungsorgane" handelt, sondern was für ein Titel vorliegt bzw. welche Verfahrensvorschriften der Vollstreckungsbeamte beachten muss:

    "Erfasst werden alle Vollstreckungsmaßnahmen aufgrund eines nach den Vorschriften der ZPO zu vollstreckenden Titels (auch Vergleiche oder nur vorläufig vollstreckbare Urteile): Vollstreckung von Geldforderungen einschließlich der Vermögensauskunft (Offenbarungsversicherung) und Haft, Herausgabe- und Räumungsvollstreckung sowie Handlungs- und Unterlassungsvollstreckung. Anwendbar ist die Norm auch, soweit andere Verfahrensordnungen zur Zwangsvollstreckung auf die ZPO verweisen. Dies gilt bspw. für FamFG-Sachen nach § 95 FamFG."
    (BeckOK ZPO/Ulrici, 31. Ed. 1.12.2018, ZPO § 765a Rn. 1-1.4)

    Hier nicht zutreffend.

    Denn es gilt § 8a NVwVG. Insbesondere Absatz 4 Satz 2.


    Schade, ich hatte gehofft, dass der erste Hinweis auf das NVwVG genügte.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • BFH VII B 9/82 vom 18.05.1982 "Da die AO 1977 in § 258 eine besondere Regelung für die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung oder auch der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme enthält, die derjenigen in § 765a ZPO entspricht, ist diese Vorschrift für das Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht anzuwenden." Und auch wenn die Abnahme des VV gemäß § 284 Abs. 8 AO durch den Gerichtsvollzieher erfolgt sind wir hier immer noch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Gruß Ash

  • Ich bezweifle, dass hier Parallelen zwischen Steuerrecht und kommunalem Beitragsrecht gezogen werden können. Zumal es eine durch Landesgesetz vorgeschriebene Vorgehensweise gibt.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Vielleicht sollte erstmal geklärt bzw. aufgeklärt werden, was, woraus und wonach hier vollstreckt wird. Ich denke insbesondere daran, ob es sich vielleicht um eine Forderung nach dem SGB handelt, die gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 SGB X nach der ZPO vollstreckt wird.

    Sofern das nicht der Fall ist, wäre eine Information weiterführend, in welchem BL sich der LK XY befindet, damit betrachtet werden kann, nach welchen Vorschriften und zu welchen Bedingungen bzw. rechtlichen Folgen von dort der GV beauftragt werden kann. Hier wurde viel zu Niedersachsen geschrieben, in #1 ist aber kein BL genannt.

  • Ich bleibe bei meiner Meinung:

    Da hier jetzt auch vorgetragen wurde, dass der Gerichtsvollzieher des AG tätig war (meiner Ansicht nach setzt Anwendung eines Verwaltungsvollstreckungsgesetzes voraus, dass ein Vollstreckungsorgan der Verwaltungsbehörde tätig wird, dies ist hier nicht der Fall. Wie der Titel erlassen wurde ist bei der Vollstreckung nicht beachtlich) , ist hier § 766 und Richterzuständigkeit gegeben. 765 a würde ich schon deshalb ausschließen, da eine Abnahme der Vermögensauskunft kaum eine unzumutbare Härte darstellen kann. Wobei ich auch bezüglich § 766 ohne weiteren Vortrag keine Chance auf Erfolg gebe- voreingenommen wie ich aufgrund der hier vorliegenden Fälle nun mal bin unterstelle ich mal das der Antrag wie folgt oder ähnlich lautet:

    "Die Zwangsvollstreckung darf so nicht erfolgen, die Gebühren/Abgaben sind nämlich falsch berechnet. Dem Kreis steht das Geld nicht zu..."

    Wenn dies so sein sollte:

    Mitteilen, dass im Zwangsvollstreckungsverfahren der Titel selbst nicht geprüft wird, dass eine Vollstreckungsabwehrklage notwendig ist, erledigt.

  • Ich bleibe bei meiner Meinung:

    Da hier jetzt auch vorgetragen wurde, dass der Gerichtsvollzieher des AG tätig war (meiner Ansicht nach setzt Anwendung eines Verwaltungsvollstreckungsgesetzes voraus, dass ein Vollstreckungsorgan der Verwaltungsbehörde tätig wird, dies ist hier nicht der Fall. Wie der Titel erlassen wurde ist bei der Vollstreckung nicht beachtlich) , ist hier § 766 und Richterzuständigkeit gegeben. 765 a würde ich schon deshalb ausschließen, da eine Abnahme der Vermögensauskunft kaum eine unzumutbare Härte darstellen kann. ....


    Wenn allerdings § 765a ZPO ausdrücklich beantragt wurde, müsste man diesen Antrag m. E. auch entsprechend behandeln (und nicht von sich aus in eine Erinnerung oder etwas ganz anderes umdeuten).

  • Zumal es eine durch Landesgesetz vorgeschriebene Vorgehensweise gibt.

    Gehen wir mal davon aus, dass es in allen Bundesländern ähnliche Verwaltungsvollstreckungsgesetze gelten wie in Niedersachsen ( NRW ist zumindest deckungsgleich - Verweis auf § 284 AO und wortgleiche Vorschrift wie § 258 AO ).

    1) Der Kreis kann in eigener Zuständigkeit das VV abnehmen (§ 22 NVwVG )
    2) Verweigert der Schuldner dort wird Haftbefehl beantragt und der GV wird - nach Rechtskraft der ursprünglichen Anordnung - mit der Vollstreckung des Haftbefehls beauftragt ( § 22 Abs. 8 NVwVG ), ist also lediglich im Rahmen der Amtshilfe tätig. Der Kreis bleibt Vollstreckungsbehörde.
    3) Einwendungen des Schuldners gegen die Abgabe des VV können jetzt nur noch über Billigkeitsanträge erfolgen.
    4) Über Billigkeitsanträge entscheidet entweder das Vollstreckungsgericht (das wie hier nicht haben) oder die Vollstreckungsbehörde. In diesem Fall wäre wohl $ 24 NVwVG einschlägig.

    Und wenn ich jetzt sehe das die §§ 22 und 24 NVwVG wortgleich mit den §§ 284 und 258 AO sind spricht doch einiges dafür, dass die Rechtsprechung des BFHs auch hier einschlägig ist.

    Gruß und schönes Wochenende
    Ash


  • 1) Der Kreis kann in eigener Zuständigkeit das VV abnehmen (§ 22 NVwVG )
    2) Verweigert der Schuldner dort wird Haftbefehl beantragt und der GV wird - nach Rechtskraft der ursprünglichen Anordnung - mit der Vollstreckung des Haftbefehls beauftragt ( § 22 Abs. 8 NVwVG ), ist also lediglich im Rahmen der Amtshilfe tätig. Der Kreis bleibt Vollstreckungsbehörde.
    3) Einwendungen des Schuldners gegen die Abgabe des VV können jetzt nur noch über Billigkeitsanträge erfolgen.
    4) Über Billigkeitsanträge entscheidet entweder das Vollstreckungsgericht (das wie hier nicht haben) oder die Vollstreckungsbehörde. In diesem Fall wäre wohl $ 24 NVwVG einschlägig.

    Alles gut und schön, aber das ist nicht der Fall, der hier zur Frage steht.
    Denn ausdrücklich sagt § 8a Absatz 2 Satz 1 NVwVG: Die anderen Vollstreckungsbehörden können eine Vollstreckungshandlung, die der Vollstreckungsbeamtin oder dem Vollstreckungsbeamten zugewiesen ist, im Einzelfall durch Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher ausführen

    Es wird also nicht selbst abgenommen, sondern die ordentliche Gerichtsbarkeit dazu bemüht. Und das zieht dann die Folge nach § 8a Abs. 4 Satz NVwVG nach sich.
    Stelle ich mich mal wieder zu blöd an oder welches Problem sehe ich nicht?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Zutreffend für den hier diskutierten Fall sind m. E. die Ausführungen in Ziff. 2 im Beitrag von Ash.

  • Vielleicht sollte erstmal geklärt bzw. aufgeklärt werden, was, woraus und wonach hier vollstreckt wird. Ich denke insbesondere daran, ob es sich vielleicht um eine Forderung nach dem SGB handelt, die gemäß § 66 Abs. 4 S. 1 SGB X nach der ZPO vollstreckt wird.

    Sofern das nicht der Fall ist, wäre eine Information weiterführend, in welchem BL sich der LK XY befindet, damit betrachtet werden kann, nach welchen Vorschriften und zu welchen Bedingungen bzw. rechtlichen Folgen von dort der GV beauftragt werden kann. Hier wurde viel zu Niedersachsen geschrieben, in #1 ist aber kein BL genannt.

    :dafuer:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Soweit der Gerichtsvollzieher beauftragt wurde und nicht ein Vollziehungsbeamter der Kommune die Vollstreckung durchführt, dürfte über § 8a Abs. 4 Satz 2 NVwVG das Vollstreckungsgericht sachlich für den Schutzantrag nach § 765a ZO zuständig sein.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!