Hallo liebe Kollegen!
Der XY - Kreis hat den GV mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt. Nun beantragt der Schuldner Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO.
Ich frag mich ob dafür das Vollstreckungsgericht zuständig ist (oder die Vollstreckungsbehörde)? Genau diesen Fall habe ich in der Literatur leider nicht gefunden.
Oder besteht die eigene Zuständigkeit der Vollstreckungsbehörde nur, wenn sie auch selbst die ZV - Maßnahme veranlasst bzw. durchgeführt hat, also wenn z.B. eine Pfändungsverfügung durch sie erlassen wurde?