Berichtigungsantrag § 319 ZPO möglich?

  • Wir haben Klage eingereicht und u. a. beantragt, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gelegt wird, einen Betrag von xxx Euro jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen zu zahlen.

    Jetzt erhalten wir das VU, in welchem der Antrag wortwörtlich übernommen wurde. M.E. fehlt es hier an einem vollstreckungsfähigen Inhalt.

    Kann ich hier einen Antrag nach 319 ZPO stellen? Sollte dies nicht möglich sein, wäre ich für Anregungen zur weiteren Vorgehensweise dankbar.

  • klar, auf jeden Fall!

    das VU hätte auf "der/die Beklagte wird verurteilt, dan den Kläger Summe X nebst Zinsen in Höhe von Y seit dem Z zu zahlen" lauten müssen.

  • klar, auf jeden Fall!

    Echt? :gruebel:
    Na ich weis nicht. Einen "Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" sehe ich eigentlich nicht unbedingt. Das Urteil ist halt ganz einfach falsch.
    Und das ein Tenor über § 319 ZPO in einen ganz anderen Tenor "ausgetauscht" wird, da habe ich Bedenken...

    Zumindest hilfsweise würde ich auf jeden Fall auch ein RM (Berufung) einlegen.

  • Berufungsfrist habe ich vorsorglich bereits notiert. Ich warte mal, was das Gericht zum 319er Antrag meint. Möchte ungern weitere Kosten produzieren, die vielleicht nicht notwendig sind.

    Habe die Begründung des Antrages auf die SW-Festsetzung gestützt.

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