Kirchenaustritte

  • Hallo!

    Ich habe heute eine Austrittserklärung eines Notars erhalten, welcher jedoch nicht den nach § 3 III KiAustrG zwingend erforderlichen Familienstand angegeben hat.


    M. E. ist dann zunächst eine berichtigte oder ergänzende Austrittserklärung erforderlich und der Kirchenaustritt wird dann allerdings erst mit dem Ablauf des Tages des Eingang der berichtigten oder ergänzenden Erklärung wirksam, weil die Erklärung nicht die gesetzlichen Mindestanforderungen eingehalten hat.

    Oder vertretet ihr die Auffassung, dass die Kirchenaustrittserklärung mit Einreichung der berichtigten oder ergänzenden Erklärung rückwirkend mit Ablauf des Tages der ersten fehlerhaften Austrittserklärung wirksam wird?


    Gruß

  • M.E. wird der Austritt heute um 24 Uhr wirksam. § 3 III KiAustrG ist hinsichtlich des Familienstandes eine reine Soll- und Ordnungsvorschrift, deren Einhaltung keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist. Darüber hinaus ist sie auch unsinnig. Dies ergibt sich aus ihrer Historie. Früher musste der Kirchenaustritt u. U. - je nach Familienstand - auch dem Standesamt mitgeteilt werden. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht mehr. § 3 III KiAustrG a. E. ist ein gesetzestechnischer Blinddarm.
    Ich würde daher auch keine Ergänzungsurkunde fordern, sondern die Sache auf sich beruhen lassen.

  • Dass es sich um eine Soll- und Ordnungsvorschrift handeln soll, finde ich durch den ausdrücklichen Gesetzeswortlaut "sind ... anzugeben" schwierig, wenngleich ein Vergleich mit der Historie darauf schließen lässt.

    Ich würde deswegen zu einer Ergänzung tendieren. Nur dann stellt sich halt die Frage, wann der Kirchenaustritt wirksam wird.

    Wie würdest du das denn handhaben, wenn eine der anderen Angaben fehlen würde?

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