Verwalternachweis bei Vertretung durch den Rechtsanwalt?

  • Bei dem Verfahren nach § 12 GBO gibt es keine Gegenseite, die die Vollmacht des RAs rügen könnte. Die von dir zitierte Kommentarstelle halte ich deshalb für den Fall, um den es hier geht, nicht anwendbar.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Eben, das, was im Prozessverfahren auf Rüge hin nachzuweisen ist, ist im Grundbuchverfahren zur Glaubhaftmachung des berechtigten Interesses erforderlich.

    Nichts anderes habe ich behauptet.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Nein: Aber der Umstand, dass im Zivilprozess die Organstellung des Verwalters nachzuweisen sein kann, zeigt, dass die Gleichsetzung, die Du im Beitrag #10
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1160606
    vorgenommen hast, nicht angebracht ist.

    Der WEG-Verwalter übt sein Amt auf Zeit aus. Nach Zeitablauf ist er z.B. nicht mehr berechtigt, eine Eigentümerversammlung einzuberufen (vgl. statt aller etwa Hügel/Elzer, Wohnungseigentumsgesetz, 2. Auflage 2018, § 24 RN 26 mwN). In gleicher Weise kann er die Interessen der WEG-Gemeinschaft nicht mehr wahrnehmen und damit auch das diesen zustehende Einsichtsrecht nach § 12 GBO nicht mehr ausüben.

    Rechtsanwälte sind zwar dann, wenn sie im nachgewiesenen Auftrag eines Notars das Grundbuch einsehen wollen, von der Darlegung eines berechtigten Interesses befreit, § 43 Abs. 2 GBV. In allen anderen Fällen müssen sie ihr Einsichtsrecht jedoch von ihrem Vollmachtgeber ableiten und das berechtigte Interesse darlegen (Wilsch im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.12.2018, RN 74). Also ist darzulegen, dass der Vollmachtgeber das Verwalteramt noch (oder bereits) innehat. Kann diese Darlegung nicht oder nicht zur Überzeugung des Grundbuchamts erfolgen, ist –wie im Zivilprozess auch- die Organstellung des Verwalters zu belegen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • s. dazu jetzt den Beschluss des OLG Stuttgart vom 21. März 2019, 8 W 88/19, Leitsatz

    Die von einem Rechtsanwalt für eine Wohnungseigentümergemeinschaft begehrte Einsicht in die Grundakten zur Ermittlung des Umfangs einer die Wohnungseigentümer belastenden Dienstbarkeit , kann nur dann von dem Nachweis der Legitimation des Verwalters abhängig gemacht werden, wenn an der wirksamen Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch die Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Zweifel bestehen.
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…759&pos=0&anz=1

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