Verbot der Doppelpfändung - ja, nein?

  • Hallo stehe leider ziemlich auf dem Schlauch..

    Sachverhalt:
    Gläubigerin pfändet gegen Schuldner X wegen Unterhalt. Gepfändet wird Arbeitseinkommen und Kontoguthaben. Der notwendige Unterhalt wurde auf 931,00 EUR festgesetzt.
    Der Schuldner kommt nun mit dem Antrag wegen dem Verbot der Doppelpfändung. Er unterhält bereits ein P-Konto
    Ich bin mir nun nicht sicher, ob es sich hierbei um eine unzulässige Doppelpfändung handelt (Gläubigerpartei sagt nein). Dem Schuldner wird entsprechend nur dieser Betrag ausbezahlt und auf das Konto überwiesen. Der Schuldner erhält daneben auf das Konto noch Beiträge der Unfallkasse von ca. 400,00 EUR. Dieser Betrag ist nicht durch die Gläubigerin gepfändet.
    ich frage mich nun, ob es a) tatsächlich eine unzulässige Doppelpfändung ist und b) wie würde denn ein Beschluss in diesem Fall lauten?

    Die Zahlung durch die Unfallkasse verursacht ja regelmäßig die Überschreitung der 931,00 EUR, die ja ebenfalls für das Konto gelten.


    Danke vorab!

  • Das Problem mit der Doppelpfändung entsteht nur, wenn unterschiedliche Freibeträge herauskommen, nämlich (bei normaler Pfändung) beim Arbeitseinkommen gem. Tabelle zu § 850 c ZPO und beim Konto gem. § 850 k i.V. m. § 850 c I Satz 1, II a ZPO.
    Da du jeweils den gleichen Freibetrag bestimmt hast, kommt der Schuldner mit der Begründung „Doppelpfändung“ nicht weiter.
    Eine andere Frage ist, ob ihm möglicherweise zusätzlicher Bedarf nach § 30 oder 27 a SGB XII anerkannt werden muss. Es wird einen Grund geben, weshalb er Geld von der Unfallkasse bekommt.

  • Eine Doppelpfändung ist es schon. Du gibst ja auch nicht das Konto frei, sondern stellst die Eingänge des Arbeitgebers frei. Die 400,00 € von der Unfallkasse sind weiterhin pfändbar auf dem Konto. so ein Quellpfändungsbeschluss hätte hier keine Wirkung, weil ja nur die 931,00 € überwiesen werden vom Arbeitgeber. Das ist doch nur immer dann sinnvoll, wenn das vom Arbeitgeber pfandfrei belassene überwiesene Vermögen den Sockelfreibetrag auf dem Konto überschreitet. Bsp. Es ist eine 850c Pfändung bei Arbeitgeber und das Konto ist auch gepfändet. Der Arbeitgeber überweist 1.500,00 € bereinigtes Entgelt und der Sockelfreibetrag liegt bei 1.133 €.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Eine Doppelpfändung ist es schon. Du gibst ja auch nicht das Konto frei, sondern stellst die Eingänge des Arbeitgebers frei. Die 400,00 € von der Unfallkasse sind weiterhin pfändbar auf dem Konto. so ein Quellpfändungsbeschluss hätte hier keine Wirkung, weil ja nur die 931,00 € überwiesen werden vom Arbeitgeber. Das ist doch nur immer dann sinnvoll, wenn das vom Arbeitgeber pfandfrei belassene überwiesene Vermögen den Sockelfreibetrag auf dem Konto überschreitet. Bsp. Es ist eine 850c Pfändung bei Arbeitgeber und das Konto ist auch gepfändet. Der Arbeitgeber überweist 1.500,00 € bereinigtes Entgelt und der Sockelfreibetrag liegt bei 1.133 €.


    Deine Ausführungen zu einer Pfändung nach § 850c ZPO sind schon richtig.

    Im gefragten Fall wurde jedoch ein pfändungsfreier Betrag nach § 850d ZPO festgesetzt. Da dieser für das Arbeitseinkommen und das P-Konto in gleicher Höhe gilt, kann das Problem einer Doppelpfändung nicht eintreten.

    Ich schließe mich dem zutreffenden Beitrag 2 an.

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