Gütergemeinschaft nach albanischen Recht bzw. Alleineigentum albanischer Ehegatte

  • Folgender Fall liegt mir vor:

    Es wurde ein Grundstück an einen Erwerber aufgelassen,der sich vor dem Notar mit einem albanischen Reisepass ausgewiesen hat.
    Zum Familienstand des Erwerbers wurde keine Aussagegetroffen.

    Die Grundbucheintragung zugunsten des Erwerbers alsAlleineigentümer wurde vollzogen.

    1 Jahr nach Eigentumsumschreibung wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des eingetragenen Eigentümers eröffnet. Insolvenzvermerk ist im GB eingetragen.
    Danach erschienen sowohl der Eigentümer als auch dessen Ehefrau beim Notar und bewilligten und beantragten in einer Urkunde die Durchführung der Grundbuchberichtigung dahingehend, dass die Ehefrau im Grundbuchmit eingetragen wird.
    In der Urkunde wurde erklärt, dass beide albanische Staatsbürger sind, vor einigen Jahren in Albanien geheiratet haben, im Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft nach albanischen Recht leben, keine abweichende Regelung hiervon getroffen wurde und die Grundbucheintragung zugunsten beider Eheleute im Güterstand nach albanischem Recht vorzunehmen ist.
    Eine Zustimmung des Insolvenzverwalters wurde nicht vorgelegt. Dieser hat unabhängig von dem notariellen Antrag gegenüber demGrundbuchamt erklärt, dass er nicht zustimmen wird.

    Beigefügt war eine Heiratsurkunde der Eheleute, ausgestellt durch eine Behörde in Albanien, in der ein Datum einer Eheschließung angegeben ist.
    Der Ort der Eheschließung fehlt.

    Die Notarin beantragt den Vollzug der in ihrer Urkunde enthaltenen Anträge.
    Meines Erachtens soll aufgrund einer Berichtigungsbewilligung und nicht aufgrund eines Unrichtigkeitsnachweises eine Eintragung erfolgen.
    Dem Vollzug steht das Fehlen der Zustimmung des Insolvenzverwaltersentgegen.
    Seht ihr dies auch so?
    Die Notarin hat außerdem die Eintragung eines Amtswiderspruchs angeregt. Dies scheidet jedoch nach meiner Auffassung aus.

  • Also einen Amtswiderspruch halte ich für nicht angebracht, da das Grundbuchamt damals keinen Fehler gemacht hat. Zur Grundbuchberichtigung hilft vielleicht HRP Rn. 758 ff. Hinsichtlich der Mitwirkung des Insolvenzverwalters frage ich mich, ob hier überhaupt eine Verfügung vorliegt, sondern vielmehr nur eine Grundbuchberichtigung.

  • Die Grundbuchberichtigung soll anhand Berichtigungsbewilligung erfolgen. Diese Bewilligung hat der Betroffene abzugeben. Betroffen ist der als Alleineigentümer Eingetragene. Bei einem Entzug der Verfügungsbefugnis ist die Bewilligung nicht von dem Rechtsinhaber, sondern von dem Verfügungsberechtigten abzugeben; mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht gem. § 80 Abs. 1 InsO die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den Insolvenzverwalter über, so dass dieser auch bewilligungsberechtigt ist (s. Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.12.2018, § 22 GBO RN. 77 mwN). Also kann anhand der Bewilligung des als Alleineigentümer Eingetragenen (nebst Zustimmung des Ehegatten) die Berichtigung nicht erfolgen.

    Es ist auch nicht dargestellt, dass das Grundbuch bislang unrichtig ist. Das DNotI führt im Gutachten vom 05.04.2007, Dokumentnummer: 14268
    https://www.dnoti.de/gutachten/pdf/…80625/14268.pdf
    aus:

    „Eine Besonderheit ergibt sich aus Art. 75 des Gesetzes. Danach ist während der Ehe geschaffenes Vermögen, das zur Führung des Handelsgeschäftes eines Ehegatten bestimmt wird, nur dann Gegenstand der Gütergemeinschaft, wenn es noch im Zeitpunkt der Beendigung der Ehe existiert. Insoweit kennt das albanische Recht also eine dem italienischen Güterrecht vergleichbare sog. comunio de residuo. Hierbei bleibt das Handelsgeschäft während der Dauer der Ehe Sondergut, wird aber dennoch am Ende der Ehe so geteilt, als ob es zur Gütergemeinschaft gehören würde (s. hierzu z. B. Cubeddu/Wiedemann, in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, 1. Aufl. 2006, Länderbericht Italien, Rn. 51).“

    Möglicherweise ergibt sich aus den Grund- oder den Insolvenzakten, dass es sich bei dem Grundvermögen um Vermögen handelt, das zur Führung des Handelsgeschäftes des als Alleineigentümer Eingetragenen bestimmt ist.

    Soll hingegen erst nachträglich Sondergut in Gesamtgut überführt werden, ist dazu nach hM die Auflassung erforderlich (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 764 mwN in Fußn. 12)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vielen Dank an Prinz. Ich sehe es genauso. Ich hatte die Notarin in einer Zwischenverfügung aufgrund Ihres Antrages aufgefordert, die fehlende Zustimmungserklärung des Insolvenzverwalters vorzulegen. Sie teilte mir mit, dass eine Zustimmung nicht zu erwarten ist. Vielmehr erwarte Sie die Eintragung eines Amtswiderspruchs.
    Die Eigentümer seien nach Ihrer Aussage auf den Klageweg verwiesen worden (wahrscheinlich durch den Inso-Verwalter)
    Ich werde der Notarin nunmehr mitteilen, dass die Eintragung des Amtswiderspruchs ausscheidet.
    Den Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund der Berichtigungsbewilligung werde ich nach fruchtlosem Fristablauf zurückweisen.
    Die Unrichtigkeit des Grundbuches ist zudem nicht nachgewiesen.

  • Sie teilte mir mit, dass eine Zustimmung nicht zu erwarten ist. Vielmehr erwarte Sie die Eintragung eines Amtswiderspruchs.
    ...
    Den Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund der Berichtigungsbewilligung werde ich nach fruchtlosem Fristablauf zurückweisen.

    Wenn dir die Notarin bereits mitteilt, dass die Zustimmung nicht zu erwarten ist (sie also deine Beanstandung nicht - in absehbarer Zeit - beheben kann) kannst du m. E. gleich zurückweisen und musst nicht auf den Fristablauf warten. Dann hättest du die Akte vom Tisch.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

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