Gläubiger stellt Antrag auf Vermögensauskunft ohne vorherigen Pfändungsversuch und kreuzt auch Taschenpfändung/Kassenpfändung an. Dazu kommt es aber nicht, da der Schuldner ein Jahr vorher schon die Vermögensauskunft für einen anderen Gläubiger abgegeben hat.
Kann ich jetzt sagen, dass die Gebühr für die Taschenpfändung/Kassenpfändung keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung sind?
Im Voraus schon mal Dankeschön.