Grunddienstbarkeit zur Unterlassung der eigenen Nutzung

  • Es wird ein neues Wohnungseigentum nach § 8 WEG gebildet. Alle Teileigentumseinheiten sollen in einem einheitlichen Generalvertrag an einen Hotelbetreiber verpachtet werden. Hierzu wird eine GbR gegründet. Jeder Teileigentümer erwirbt einen Gesellschaftsanteil an derGbR, dessen Höhe seinem Miteigentumsanteil entspricht. Die GbR verpachtet alleEinheiten dann eine GmbH.

    Jeder Teileigentümer ist verpflichtet seineTeileigentumseinheit, an die GbR zu verpachten und jede andere eigeneNutzung/Vermietung zu unterlassen. Weiter verpflichtet sich jederTeileigentümer den bestellten Verwalter mit der Vertretung und der Wahrnehmung aller Rechte gegenüber der GmbH zu vertreten, insbesondere auch den Pachtzins einzuziehen und diesen an die Teileigentümer/Gesellschafter auszuzahlen.

    Diese Verpflichtung soll nun durch eine Grunddienstbarkeit an jeder Teileigentumseinheit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der anderenTeileigentumseinheiten abgesichert werden.

    Hat das denn schon mal jemand gesehen? Denn in meinen Augenwäre max. die Verpflichtung die eigene Nutzung zu unterlassen, eintragungsfähig.

    Die Philosophie für den Spieler Oliver Bierhoff, die musste noch erfunden werden. Brasilianische Spielweise einfordern mit Füßen aus Malta, das geht eben nicht. (Rudi Völler)

  • Wie 45.

    Was soll überhaupt der Unsinn mit der Berechtigung für alle (!) anderen Teileigentumseinheiten? Wenn überhaupt hilft hier entweder eine (schuldrechtliche) Verpflichtung dazu, bestimmte Dinge zu tun oder zu lassen, sanktioniert mit Erwerbsrecht des Betreibers, abgesichert durch Vormerkung, oder ein dingliches Nutzungsrecht für den Betreiber zur Sicherung der Verpflichtungen der Teileigentümer aus dem Pachtvertrag ("Sicherungsnutzungsrecht" oder "Sicherungsnießbrauch").

    In den einschlägigen "Kochbüchern" gibt's dafür Muster, und das funktioniert auch seit Jahrzehnten. Ich frage micht wirklich, wieso da das Rad immer neu erfunden werden muss :mad:.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Hintergrund ist wohl der, dass alle Objekte verpachtet werden und nicht ein Eigentümer ausschert (hat wohl steuerrechtliche Gründe). Daher sind die anderen Teileigentümer Berechtigte.

    Einen Totalausschluss des Eigentümers habe ich ja nicht, da der Eigentümer das Objekt ja noch verpachten kann, sprich die Früchte ziehen kann?!

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  • Jeder Teileigentümer ist verpflichtet seineTeileigentumseinheit, an die GbR zu verpachten und jede andere eigeneNutzung/Vermietung zu unterlassen. Weiter verpflichtet sich jederTeileigentümer den bestellten Verwalter mit der Vertretung und der Wahrnehmung aller Rechte gegenüber der GmbH zu vertreten [gemeint wohl: zu berauftragen], insbesondere auch den Pachtzins einzuziehen und diesen an die Teileigentümer/Gesellschafter auszuzahlen.

    Diese Verpflichtung soll nun durch eine Grunddienstbarkeit an jeder Teileigentumseinheit zugunsten der jeweiligen Eigentümer der anderenTeileigentumseinheiten abgesichert werden.

    Was genau soll denn Inhalt der Grunddienstbarkeit sein? Nach dem oben (von mir) rot gekennzeichnetem wäre übrigens auch eine Verpachtung durch den Eigentümer nicht mehr möglich, da dafür der Verwalter zuständig sein soll (was unstreitig nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein kann).

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  • Inhalt soll der Nutzungsausschluss durch den Eigentümer sein. Verpachten kann der Eigentümer nur an die GbR. Die Eintragung bzgl. der Beauftragung es Verwalters ist natürlich nicht eintragbar.

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  • Inhalt soll der Nutzungsausschluss durch den Eigentümer sein.

    Das wäre dann die 2. Alternative des § 1018 BGB („… oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen …“)

    Was so aber nicht gehen wird (BeckOGK/Alexander a.a.O):

    "Ein „Totalausschluss“ des Eigentümers von jeglichen Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks ist nach allen Varianten des § 1018 nicht zulässig."

  • Richtig, gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden, wenn dem Eigentümer nur noch das Recht bliebe, zu vermieten und dann auch nur noch an einen, dann sind wir doch schon weit über "gewisse Handlungen" drüber.

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

  • Ich sehe mittlerweile auch noch ein weiteres Problem. Gem. § 1019 BGB muss das Recht für das herrschende Grundstück einen Vorteil bieten. Auch den sehe ich hier nicht.

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