Am 10.10.2017 wurde im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
Am 15.03.2018 wurde zu Lasten desselben Grundstücks ein Umlegungsvermerk eingetragen.
Nach dem Ersuchen wurde das Umlegungsverfahren am 20.10.2017, also nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung, eingetragen.
M.E. ist die Genehmigung der Umlegungsbehörde dennoch vorzulegen, da auf den tatsächlichen Grundbuchinhalt abzustellen ist und die Eintragung des Umlegungsvermerks nur deklaratorische Wirkung hat. Mich lässt aber ein wenig zweifeln, ob die Einleitung des Umlegungsverfahrens nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung irgendetwas an meiner Meinung ändert oder nicht.
Was meint Ihr?