Umlegungsvermerk nach Auflassungsvormerkung

  • Am 10.10.2017 wurde im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

    Am 15.03.2018 wurde zu Lasten desselben Grundstücks ein Umlegungsvermerk eingetragen.

    Nach dem Ersuchen wurde das Umlegungsverfahren am 20.10.2017, also nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung, eingetragen.

    M.E. ist die Genehmigung der Umlegungsbehörde dennoch vorzulegen, da auf den tatsächlichen Grundbuchinhalt abzustellen ist und die Eintragung des Umlegungsvermerks nur deklaratorische Wirkung hat. Mich lässt aber ein wenig zweifeln, ob die Einleitung des Umlegungsverfahrens nach der Eintragung der Auflassungsvormerkung irgendetwas an meiner Meinung ändert oder nicht.


    Was meint Ihr?

  • Was ändert der Zeitpunkt der Eintragung des Vermerkes daran, daß das Grundstück von der Umlegung erfaßt ist?
    Die Eintragung des Eigentumswechsels ist -anders als die AV- nach § 51 BauGB jedenfalls eine genehmigungsbedürftige Verfügung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Das Erfordernis zur Genehmigung entsteht erst mit Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses (vgl. BeckOK GBO/Hügel, 34. Ed. 1.12.2018, GBO Verfügungsbeeinträchtigungen Rn. 40 ff.). Wird eine Vormerkung vor dem Umlegungsbeschluss eingetragen, so bedarf die Eintragung der vorher erklärten Auflassung sogar keiner Genehmigung.

  • Jetzt muß greg nur noch schauen, wann die Auflassung erklärt ist/wird...

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