§ 17 GBO und Umlegungsverfahren

  • Ich habe ein Umlegungsverfahren. Beteiligt sind insgesamt 7Grundbücher. In einem Grundbuch wurde vor dem Ersuchen die Eintragung einerGrundschuld beantragt. Es erging Zwischenverfügung, die bis heute nicht behobenwurde.

    Dann kam das Umlegungsverfahren und danach noch der Antragzur Eintragung einer AV und GS in einem ebenfallsbeteiligten Grundbuch.
    Das Umlegungsverfahren ist nicht vollzugsreif, die AV unddie GS schon.
    Ich gehe davon aus, dass das Umlegungsverfahren und die AVund GS nicht einer Konkurrenz zueinander stehen. Im Kaufvertrag wurde dasUmlegungsverfahren auch erwähnt und der Käufer darauf hingewiesen, dass dasVerfahren läuft.
    Die AV und die GS können eingetragen werden. Ich gehe davon aus, dass ich die Anträge dannauch vor der Umlegung vollziehen kann oder seht ihr das anders?

  • Gilt das auch für das vereinfachte Umlegungsverfahren?

    Der Beitrag passt nicht. In meinem Fall geht es um die Eintragung der Auflassungsvormerkung und Grundschuld nach dem Eingang des Ersuchens auf Eintragung der vereinfachten Umlegung.

  • Du hast also nicht das Ersuchen auf Eintragung eines Umlegungsvermerk, sondern schon auf Eintragung des Umlegungsergebnisses? Dann ist es doch für die neue AV#GS von Interesse, ob das Grundstück erhalten bleibt. Und nein, die Anträge sind in der Reihenfolge ihres Eingangs zu erledigen, wenn sie den selben Gegenstand (=Grundstück) betreffen. Geht das Grundstück in der Umlegung unter oder wird verändert, sind die Anträge auf AV+GS entsprechend zu prüfen, ob sie diese Veränderung berücksichtigen. Ggf. sind sie auf dem Ersatzgrundstück vollziehbar. Dazu gibt der SV aber zu wenig her, Schöner/Stöber ab Rn. 3854 (insbesondere ab Rn. 3870) dafür um so mehr.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Du hast also nicht das Ersuchen auf Eintragung eines Umlegungsvermerk, sondern schon auf Eintragung des Umlegungsergebnisses? Dann ist es doch für die neue AV#GS von Interesse, ob das Grundstück erhalten bleibt. Und nein, die Anträge sind in der Reihenfolge ihres Eingangs zu erledigen, wenn sie den selben Gegenstand (=Grundstück) betreffen. Geht das Grundstück in der Umlegung unter oder wird verändert, sind die Anträge auf AV+GS entsprechend zu prüfen, ob sie diese Veränderung berücksichtigen. Ggf. sind sie auf dem Ersatzgrundstück vollziehbar. Dazu gibt der SV aber zu wenig her, Schöner/Stöber ab Rn. 3854 (insbesondere ab Rn. 3870) dafür um so mehr.

    Richtig, die Umlegung soll schon eingetragen werden (sorry für den dünnen Sachverhalt). Rechtskraft des Umlegungsbeschlusses ist also schon eingetreten.

    Sowohl im Kaufvertrag als auch in der Grundschuldbestellungsurkunde wurde das Umlegungsverfahren erwähnt. Dem Käufer ist also klar, dass er das Grundstück nach der Umlegung erwirbt und nicht das jetzige. Die Urkunden wurden erst nach Rechtskraft des Umlegungsbeschlusses erstellt. Die Veränderung wurde berücksichtigt.

    Wenn ich dich jetzt richtig verstehe, kann ich die AV und die GS weder auf dem alten Grundstück, da das Umlegungsverfahren früher eingegangen ist, noch auf dem neuen Grundstück eintragen, da die Umlegung noch nicht vollzogen wurde.

  • Ja, zuerst ist das Ersuchen der Umlegungsstelle zu vollziehen. Danach die später eingegangenen Anträge, die das Umlegungsergebnis ja aber auch zu berücksichtigen scheinen. Vor allen Ersuchen und Anträgen steht ja aber wohl auch noch eine beanstandete GS im Raum...

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