Teil des Ersuchens und zugleich zuzustellendes Schriftstück-welche Sprache?

  • Die Summary(S. 3 des Ersuchens gemäß HZÜ) und die "wichtigen Hinweise", die Auslandsersuchen,zumindest aus der Türkei, beigefügt sind, sind ja eigentlich Teil desErsuchens. Nach dem Länderteil wäre die Beifügung die Eintragungen inenglischer, deutscher und französischer Sprache zulässig. Die zuzustellendenSchriftstücke dagegen müssen in deutscher Übersetzung beigefügt werden.

    Da ja dieSummary, also die Angaben über den wesentlichen Inhalt der zuzustellendenSchriftstücke und die Hinweise für den Empfänger ja auch zugestellt werdenmüssen frage ich mich, ob es da reicht, wenn

    1. bei der „Summary“ der Vordruck intürkischer und englischer Sprache verwendet wurde und die Eintragungen indeutscher und türkischer Sprache erfolgt sind


    2. die „Hinweise“ nur in türkischer und englischerSprache beigefügt sind.


    Meinungendazu?

  • Ich würde sagen, dass es ausreichend ist. Wenn ich eine Zustellung Art. 5 Ia) HZÜ habe, müssen die zuzustellenden Schriftstücke gem. Art. 3 des AusführungsG zur HZÜ ins deutsche übersetzt werden. Nach Art. 5 IV HZÜ sind diese Hinweise u.ä. dem Empfänger auszuhändigen. Gehören m.E. nach nicht zu den zuzustellenden Schriftstücken. Ich denke, dass du zustellen kannst.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



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