Pfüb - Ehegatte teilweise unberücksichtigt

  • Hallo zusammen,

    beantragt ist beim zu erlassenden Pfüb, die Ehefrau des Schuldners, die eigene Einkünfte in Höhe von 100,00 € hat, nur teilweise zu berücksichtigen. Kinder hat der Schuldner keine.

    Wie ermittle ich nun den Betrag, den ich auf Seite 7 des Pfübs eintragen muss?

    Ich hatte diesen Fall noch nicht. Vielleicht kann jemand helfen und mir Anregungen geben.

    Vielen Dank!

  • Wenn Du Deine Überschrift Ehegatte teilweise unberücksichtigt direkt so ins Suchfeld oben rechts eingibst, kommen da die zielführendsten Treffer.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Im Übrigen steht dazu bestimmt auch etwas in jedem halbwegs vernünftigen Kommentar. Dorthin würde ich ohnehin immer zuerst gucken...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Aus welchen Gründen denn nicht? Eigenes Einkommen ist eigenes Einkommen, ich wusste nicht, dass es da eine Bagatellgrenze gibt...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • :D

    Da müssen wir unterschiedliche Kommentare haben, bei mir steht immer was von Einzelfallprüfung und billigem Ermessen, aber nichts von pauschaler Betrachtungsweise^^

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Es geht auch nicht um starre Bagatellgrenzen, sondern vielmehr um den Umstand, dass eine Person einen bestimmten Betrag zur Bedienung besonderer persönlicher Bedürfnisse benötigt (ähnlich wie bei dem Anspruch auf Taschengeld) und sehr geringe Einkommensbeträge dafür "draufgehen" und insoweit i.d.R. nicht zur Bestreitung des allgemeinen Unterhalts herangezogen werden können.

    Am Ende kommt es eh immer darauf an, was der Gl. konkret vorträgt und wie der Schuldner sich einlässt. Vorher kann ich wenig Ermessen ausüben.

    Wobei ich mal mutwillig unterstelle, dass die Einzelfallentscheidung hinsichtlich des Bedarfs des im Haushalt des Schuldners lebenden Ehegatten sehr häufig/fast immer bei Regelsatz + 20-50% landet, da der BGH dies ja nicht als beanstandungswürdig erachtet :)

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    Die auf Antrag des Gläubigers vom Vollstreckungsgericht gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO zu treffende Bestimmung hat unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles und nicht lediglich nach festen Berechnungsgrößen zu erfolgen. Das schließt nicht aus, sich in diesem Rahmen an bestimmten Berechnungsmodellen zu orientieren. Ermessensfehlerhaft ist es lediglich, dieselbe Berechnungsformel unterschiedslos auf verschiedenartige Fallgestaltungen anzuwenden (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201).
    Ab welcher Höhe ein eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten
    seine Berücksichtigung bei der Bestimmung der Pfändungsfreibeträge aus Arbeitseinkommen des Unterhaltspflichtigen ausschließt, ist vom Gesetzgeber bewusst nicht im einzelnen geregelt worden (BT-Drucksache 8/693 S. 48 f.). Nach § 850 c Abs. 4 ZPO kann das Vollstreckungsgericht vielmehr auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass eine unterhaltsberechtigte Person mit eigenen Einkünften bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung des Beschwerdegerichts entschieden, dass die von Gesetzes wegen nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung des Vollstreckungsgerichts eine schematisierende Betrachtungsweise verbietet (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 IXa ZB 142/04, FamRZ 2005, 438 = Rpfleger 2005, 201). Das Gericht hat vielmehr seine Entscheidung unter Abwägung der wirtschaftlichen Lage des Gläubigers und des Schuldners sowie der von ihm unterhaltenen Angehörigen zu treffen.
    Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht zu gewärtigen, dass der Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 ZPO regelmäßig auch dazu dient, zu einem erheblichen Teil die Wohnungsmiete und andere Grundkosten des Haushalts abzudecken. Diese Kosten erhöhen sich bei mehreren Personen nicht proportional zur Personenzahl. Lebt der Unterhaltsberechtigte mit dem Schuldner in einem Haushalt, ist es daher nicht gerechtfertigt, daß sich das Gericht bei seiner Ermessensentscheidung nach § 850 c Abs. 4 ZPO einseitig am Grundfreibetrag des § 850 c Abs. 1 Satz1 ZPO ausrichtet, wie es das Beschwerdegericht in schematischer Weise getan hat. In derartigen Fällen kommt in Betracht, bei der Berechnung des Freibetrages des Unterhaltsberechtigten die nach den sozialrechtlichen Regelungen die Existenzsicherung gewährleistenden Sätze heranzuziehen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, d die Regelungen über die Pfändungsfreigrenzen dem Schuldner und seinen Unterhaltsberechtigten nicht nur das Existenzminimum sichern wollen, sondern eine deutlich darüber liegende Teilhabe am Arbeitseinkommen erhalten bleiben muß. Bei einer Orientierung an den sozialrechtlichen Regelungen wird daher im Rahmen der Ermessensausübung ein Zuschlag in tatrichterlicher Würdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen sein. Regelmäßig wird es nicht zu beanstanden sein, wenn das Vollstreckungsgericht diesen Zuschlag in einer Größenordnung von 30-50 % annimmt.


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    BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 28/05

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    Einmal editiert, zuletzt von ZVR (24. Januar 2019 um 16:53)

  • bei so geringen Einkünften reicht es bei mir auch nicht für eine teilweise Nichtberücksichtigung.

    100 EUR sind mehr als ein Viertel des Hartz-IV Regelsatzes, der nach Definition ein auskömmliches Leben ermöglicht.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Wer unterhalb des Eckeregelsatzes liegt mit seinem Einkommen, wird bei mir auch voll berücksichtigt. Erst bei Einkommen über 382,00 € wende ich die Berechnung für die teilweise Nichtberücksichtigung an. Da werde ich bei meinem Landgericht (Hildesheim) auch gehalten.

  • Bei § 850c Abs. 4 ZPO gibt es nicht nur einen richtigen Weg. Es werden z. B. die unterschiedlichsten Auffassungen dazu vertreten (vgl. Rechtsprechungsdatenbanken und Kommentare), ob Wohnkosten bei der Berechnung zu berücksichtigen sind und ob bei einem kleinen Einkommen eine teilweise Nichtberücksichtigung anzuordnen ist.

  • Bei § 850c Abs. 4 ZPO gibt es nicht nur einen richtigen Weg. Es werden z. B. die unterschiedlichsten Auffassungen dazu vertreten (vgl. Rechtsprechungsdatenbanken und Kommentare), ob Wohnkosten bei der Berechnung zu berücksichtigen sind und ob bei einem kleinen Einkommen eine teilweise Nichtberücksichtigung anzuordnen ist.


    Aus meiner Sicht kann man dem Schuldner nicht die gesamten (angemessenen) Wohnkosten voll aufbürden und den Ehepartner dadurch bereits bei einem recht niedrigen Einkommen (in Höhe des ALGII-Satzes) vollständig nicht berücksichtigen.

    Da muss beim Ehepartner schon etwas mehr an Einkommen vorhanden sein.

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