Hallo zusammen,
wie ist das bei euch... Hier wird die Auffassung vertreten, dass der Rechtspfleger den Vermerk nach § 21 Abs.2 InsO ins Grundbuch eintragen muss, wenn das Insolvenzgericht dieses ersucht und es sich bei dem Eig. um eine juristische Person handelt.
Hab nichts dazu gefunden...