Erstellung Vermögensverzeichnis (§ 2215 Abs. 4 BGB) durch Nachlassgericht

  • Hallo an alle!

    Ich könnte eure Hilfe gebrauchen und zwar geht es um Folgendes:

    Ich habe einen Antrag eines Rechtsanwaltes vorliegen, welcher im Namen einer Erbin gemäß § 2215 Abs. 4 BGB die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses durch das zuständige Nachlassgericht beantragt.
    Beigefügt hat der Anwalt einen umfangreichen vorläufigen Aufteilungsvorschlag.

    Meine erste Frage lautet nun, wer funktionell beim Gericht in Schleswig-Holstein für die Aufnahme eines solchen Nachlassverzeichnisses zuständig ist. Ich bin leider nicht in landesrechtlichen Vorschriften fündig geworden. Ich bin bei meiner Suche auf Art. 38 SHPreußFGG gestoßen, in dem es um die Übertragung bestimmter Aufgaben geht. Der besagte Artikel ist jedoch bereits außer Kraft und galt nur vom26.04.2013 bis 31.05.2018.

    Vielleicht hat ja jemand schon mal ein solches Nachlassverzeichnis aufnehmen müssen und kann berichten, wie soetwas praktisch ablaufen kann. Derzeit kann ich es mir nämlich leider nicht vorstellen, zumal unter den Erben keine Einigkeit herrscht und gegen die Einsetzung der Testamentsvollstreckerin Beschwerde eingereicht wurde.


    Laut Kommentar ist die aufnehmende Amtsperson nach hM zur Vornahme von Ermittlungen berechtigt und verpflichtet und damit für den Inhalt des Verzeichnisses – neben dem Testamentsvollstrecker– verantwortlich. (Bengel/Reimann, Testamentsvollstreckung, § 3 Rn. 26-31, beck-online).


    Als weitere Frage hierzu: Es befinden sichlaut Auskunft des Rechtsanwalts teilweise noch nicht bezifferbare Vermögenspositionen im Nachlass. Wie kann ich die einzelnen Vermögenswerte ermitteln? Es befindet sich u.a. Schmuck im Nachlass. Hierfür müsste dann ggf. eine Wertermittlung in Auftrag gegeben werde. Und wer würde die Kosten hierfür tragen? Zudem nennt der Rechtsanwalt u.a. als weitere derzeit nicht bezifferbare Positionen: Ansprüche gegen einen Erben wegen Aushöhlung des Nachlasses, lfd. Zuwendungen gem. § 2050 BGB, sowie verschiedene Beteiligungen und Fondsanteile.


    Vielleicht hat ja jemand schon mal Erfahrungen mit einem solchen Antrag gemacht und kann mir weiterhelfen wie eine Umsetzung in der Praxis möglich wäre.


    Vielen Dank vorab J

    Einmal editiert, zuletzt von Rechtspflege (25. Januar 2019 um 11:16)

  • Danke für deine Antwort!

    Nach Artikel 31 PreußFGG sind für die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen die Amtsgerichte und die Notare zuständig. Das PreußFGG ist jedoch aufgehoben worden mit Ablauf des 31.5.2018. Da ich keine Hinweise zu einer Neuregelung finde, muss ich wohl davon ausgehen, dass die Amtsgerichte nicht mehr zuständig sind. Dann bleibt nur der Notar nach § 20 BNotO.

  • Die Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Bereinigung des Landesrechts im Bereich der Justiz (Landtags-Drucksache 19/365 Seite 142 f. zu Art. 2 Nr. 10, Aufhebung von Art. 31 FGGPR und ergänzend Seite 148 f. zu Art. 2 Nr. 13, Aufhebung von Art. 70 GVGAG) geht davon aus, dass Vermögensverzeichnisse durch Notare aufgenommen werden.

  • Aus dem geschilderten Sachverhalt ergibt sich, dass der Antrag durch einen Erben gestellt wurde. § 2215 Abs. 4 BGB sieht jedoch nur vor, dass der Testamentsvollstrecker die Aufnahme des Verzeichnisses beantragen kann. Der Anspruch des Erben richtet sich also zunächst einmal gegen den Testamentsvollstrecker.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo,

    kann mir vielleicht jemand dahingehend weiterhelfen, ob für Rheinland-Pfalz ausschließlich die Notare ein Nachlassverzeichnis nach § 2215 IV BGB erstellen dürfen?

    In § 13 LFGG heißt es, dass den Notaren die Aufgabe durch Anordnung des Nachlassgerichts übertragen werden kann...

    Danke schon mal.

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