Pflichtteilsanspruch gegen Kind geltend machen

  • Guten Morgen,

    ich stehe irgendwie auf dem Schlauch. Das Kind ist Alleinerbe nach dem verstorbenen Vater geworden. Die Mutter wurde testamentarisch enterbt und möchte nun den Pflichtteil gegen das Kind geltend machen.
    Das hier ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist, ist klar. Aber ist hierfür eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich?

    Mein Vorgänger hat eine solche angenommen und bittet um eine Vereinbarung wegen des Pflichtteils (Höhe etc.) und wollte diese dann familiengerichtlich genehmigen. Woher entnehme ich den Genehmigungstatbestand?

  • Nr. 1 trifft m.E. hier nicht zu, Nr. 12 evtl. je nach Inhalt der Vereinbarung.
    Der Pflichtteil der Mutter ist grundsätzlich nur zu berechnen und dann auszuzahlen. Ein "Vergleich" könnte es m.E. dann sein, wenn es um die Bewertung von bestimmten Nachlassgegenständen geht und sich die Parteien halt auf einen Wert einigen.

  • Mein Vorgänger hat nun um Vorlage der Vereinbarung zur Genehmigung gebeten, um diese nach § 1822 Nr. 12 zu genehmigen.
    Aber eigentlich handelt es sich doch nicht um einen Genehmigungstatbestand nach Nr. 12 oder? Es handelt sich ja nicht um einen Vergleich, sondern es wird lediglich der Pflichtteil beziffert und ausbezahlt.

  • Mein Vorgänger hat nun um Vorlage der Vereinbarung zur Genehmigung gebeten, um diese nach § 1822 Nr. 12 zu genehmigen.
    Aber eigentlich handelt es sich doch nicht um einen Genehmigungstatbestand nach Nr. 12 oder? Es handelt sich ja nicht um einen Vergleich, sondern es wird lediglich der Pflichtteil beziffert und ausbezahlt.


    Wie im Vorbeitrag schon geschrieben, kommt es darauf an, ob es Streit bzw. Ungewissheit über den Wert einzelner Nachlassgegenstände oder gar des ganzen Nachlasses gibt. Dann wäre die Nr. 12 jedenfalls einschlägig.

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