PKH Erklärung nach Termin eingegangen - Vergütung?

  • Hallo zusammen,

    wie handhabt ihr das, wenn die Erklärung über die persönlichen Verhältnisse erst nach dem Termin eingegangen sind?
    Ich habe vorliegenden Fall:
    Der Beklagte hat PKH beantragt und mitgeteilt, dass die Erklärung nachgereicht wird. Am 17.10.2018 war ein Termin. Am 20.10.2018 ging die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein und am 19.10.2018 wurde das Verfahren mittels Urteils beendet.

    PKH wird ab Antragstellung gewährt. Nun habe ich einige Fundstellen gefunden, dass Antragstellung zumindest den Eingang der Erklärung meint. Wie handhabt ihr das?
    Ich würde nun zumindest die Terminsgebühr absetzen. Die Verfahrensgebühr müsste ja noch entstanden sein, da noch eine Rechtsmittelfrist bestand?

  • Sehe ich wie die Vorredner. :daumenrau Die (rechtzeitige) Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wäre allenfalls für die Frage, ob PKH noch zu bewilligen war, entscheidend (insoweit ist es z. B. auch h. M., daß trotz Beendigung des Verfahrens noch nachträglich die Erklärung der Partei eingereicht werden kann, wenn das Gericht z. B. eine entsprechende Frist über die Verfahrenbeendigung hinaus gewährt hatte). Ist über die PKH aber positiv entschieden, dann ist das für die PKH-Festsetzung bindend. "Antragstellung" unterscheidet von der Semantik her schon nicht zwischen der Zulässigkeit oder Begründetheit des PKH-Antrags (War der Antrag rechtzeitig? Lag die Erklärung der Partei vor?), sondern stellt als Prozeßhandlung allein auf den Eingang des Antrags bei Gericht ab.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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