Bin ich zuständig

  • Hallo,

    ich bin total neu auf dem Nachlassgebiet und bin mir gerade nicht sicher, ob ich überhaupt zuständig bin.

    Der Erblasser hat ein Testament hinterlassen, in welchem er TV anordnet und einen TV bestimmt. Sollte dieser nicht mehr TV sein wollen, so soll er einen neuen bestimmen.

    Der TV hat sein Amt angenommen und dann sind die Erben gekommen und haben die teilweise Anfechtung des Testaments (u. a. auch die Anordnung der TV) erklärt. Daraufhin hat der TV sein Amt niedergelegt und einen neuen TV bestimmt.

    Dieser hat mit den Erben eine Vereinbarung geschlossen, in welcher diese Anfechtungserklärung zurücknehmen, das Testament so akzeptieren wie es ist. Jetzt erst geht bei mir die Annahmeerklärung des TV ein. Diese muss ich nun entgegen nehmen und außerdem ist noch ein TV-Zeugnis beantragt.

    Das Verfahren war ursprünglich bei uns im Ba-Wü. einen Bezirksnotar zugewiesen. Dieser ist nach der Amtsniederlegung des alten TV verstorben und ich habe den Fall geerbt. Bis ich mich nunmehr mich in die Sache reingelesen hatte, war die Annahmeerklärung des neuen TV da samt Antrag auf TV-Zeugnis.

    Bin ich da jetzt zuständig? Die Erben haben ja die Anfechtung mittlerweile zurück genommen. Allerdings wäre ich von Anfang an zuständig gewesen, hätte ich bei der Anfechtungserklärung die Sache dem Richter (bzw. in Ba-Wü. Bezirksnotar) vorgelegt, und dieser hätte bis zum Schluss die Sache weiter gemacht oder bin ich nun aufgrund der Einigung zwischen neuen TV und den Erben wieder zuständig?

    Ich muss dazu sagen, dass ich die Sache bereits vorgelegt habe und sie wieder zurück bekommen hat, da man der Meinung ist, dass der Ppflg. zuständig ist. Muss ich das da jetzt echt machen?

    Ich bin echt planlos und sorry falls es eindeutig ist und ich es nicht blicke...

  • Was hat man sich unter einer "teilweisen Anfechtung des Testaments" vorzustellen?

    Anfechtungsgrund?

    In welcher Form erfolgte die Ernennung des Nachfolger-TV?

    Wurde die Ernennung vor oder nach der Niederlegung des Erst-TV vorgenommen?

    Was willst Du "entgegennehmen"? Die Erklärung ist beim Nachlassgericht eingegangen und fertig.

  • "teilweise Anfechtung" --> Sie haben nur einen Teil des Testaments angefochten, mit der Begründung, dass der Erblasser das so gar nicht gemeint hat, sondern etwas andere erklären wollte

    Die Ernennung des neuen TV's war formlos vom alten TV.

    Die Ernennung des neuen war gleichzeitig mit der Niederlegung des alten TV's.

    Wir machen hier immer ein Entgegennahme der Annahmeerklärung des TV's. Ist ein einfaches Schreiben, in welchem bestätigt wird, dass der TV gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hat, dass er das Amt annimmt.

  • Also war das im Rechtssinne offenbar keine Anfechtung, sondern ein Streit über die Testamentsauslegung.

    Die Ernennung des Nachfolgers im Testamentsvollstreckeramt ist - was offenbar bislang niemandem aufgefallen ist - mangels Einhaltung der erforderlichen Form unwirksam (§ 2199 Abs. 2, 3 BGB i.V.m. § 2198 Abs. 1 S. 2 BGB). Demzufolge amtiert derzeit überhaupt kein Testamentsvollstrecker. Der ursprüngliche hat sein Amt gekündigt und der neue ist nicht wirksam ernannt.

    Über die Unsinn der "Entgegennahme" ist im Forum schon viel geschrieben worden, so dass ich mir weitere Ausführungen hierzu erspare.

  • Vielen Dank für die Antwort...Leider weiß ich jetzt trotzdem nicht, ob ich jetzt zuständig bin oder nicht (ungeachtet der Tatsache, dass die Amtsniederlegung nicht formgerecht war)...

  • Nicht die "Niederlegung", die im Rechtssinne eine Kündigung ist (§ 2226 BGB), sondern die Ernennung des Nachfolgers.

    Im Übrigen kommt es für die Zuständigkeit nur darauf an, wer bei Euch für die Erteilung von TV-Zeugnissen funktionell zuständig ist. Andere Anträge sind nämlich nicht gestellt und der Antrag, der gestellt ist, ist aus den genannten Gründen zurückzuweisen.

    Weitere sich ergebende Fragen: Kann der "alte" TV noch einen Nachfolger ernennen, nachdem er sein Amt gekündigt hat? Das erscheint zweifelhaft. Wenn man die Frage verneint, wäre man bei der Ernennung durch das Nachlassgericht nach § 2200 BGB. Auch hier stellt sich dann wieder die Frage der funktionellen Zuständigkeit.

    Bevor man eine Sache nicht in materiellrechtlicher Hinsicht geprüft hat, kann man nie sagen, was die nächsten Schritte sind und wer dann für diese Schritte zuständig ist.

  • Kann der "alte" TV noch einen Nachfolger ernennen, nachdem er sein Amt gekündigt hat?

    Tendenziell ja lt. Palandt, Rdnr. 1 zu § 2199 BGB, aber natürlich im Einzelfall zu prüfen:
    Fortgeltung des Ernennungsrechts nach Amtsbeendigung ist Drittbestimmungsrecht (§ 2198 BGB), wovon im Zweifel auszugehen ist bei nicht formgerechter Abgabe während der Amtszeit.

  • Wie lange die Ernennungsbefugnis andauert, unterliegt natürlich den letztwilligen Anordnungen des Erblassers. Diese sind uns im Wortlaut bis dato nicht bekannt. Und deshalb habe ich diese Frage auch als "zweifelhaft" bezeichnet.

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