Beteiligung Nichtzulassungsbeschwerde

  • Hallo,

    Ich sitze gerade seit zwei Stunden an einem Beschluss und in meinem Kopf dreht sich alles.

    Folgender Fall:

    Anwalt BV 1 vertritt Beklagten 1 hinsichtlich seiner eigenen Nichtzulassungsbeschwerde.
    Anwalt BV 2 vertritt Beklagten 2 hinsichtlich dessen eigener Nichtzulassungsbeschwerde.

    Anwalt KV vertritt den Kläger hinsichtlich dessen Nichtzulassungsbeschwerde.
    Anwalt BV 1 vertritt Beklagte 1 und 2 hinsichtlich der Verteidigung gegen die klägerische Nichtzulassungsbeschwerde.


    Der BGH weist alle Beschwerden zurück und stellt den Streitwert wie folgt fest: Insgesamt 18.000,00 EUR, dabei entfallen 4.000 auf Beschwerde von B 1, 4.000 auf Beschwerde von B 2 und 10.000 auf Beschwerde von Kläger. Hinsichtlich der Kosten jeweils Quotelungen.


    BV 2 will nun 1) seine eigenen Kosten hinsichtlich der eigenen NZB und 2) die hälftigen Kosten hinsichtlich der Verteidigung gegen den Kläger aus dem vollen Streitwert (18.000).

    BV 1) sagt, er habe die Kosten für die gemeinsame Beauftragung von BV 1 komplett gezahlt (abzüglich der Erhöhungsgebühr) und will sie deshalb komplett haben (2,3 Gebühr aus 18.000).


    Gerold/Schmidt/Mayer, 23. Aufl. 2017, RVG § 15 Rn. 74 sagt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde + Verteidigung gegen generische NZB nicht zwei verschiedene, sondern dieselbe Sache sind, zumal sie unter dem selben AZ geführt und beschieden wurden.
    Ich kann also quasi nicht jeweils die eigene NZB separat + die gemeinsame Verteidigung abrechnen.

    Der Kommentar sagt weiterhin, bei Streitgenossen ist nicht die Haftung nach § 7 Abs. 2 maßgeblich, sondern die Beteiligung am Streitwert. Ich hab also die Gebühren von BV 1 x (Voller Streitwert geteilt durch Beteiligung) genommen für den Beschluss hinsichtlich des Beklagten zu 1).

    Ich bin mir gerade aber sehr unsicher.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Steht evtl. im Gerold/Schmidt unter Nr. 1008 VV, Rn. 316 ff. etwas hilfreiches zur Berechnungsweise oder hast du da schon geschaut?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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  • Da hab ich schon geschaut, der sagt eben, dass es nicht die Haftung nach § 7 Abs. 2 ist, sondern die Beteiligung am Streitwert.
    Darauf baut dann auch quasi mein Beschluss auf

    Ich bin mir nur unsicher geworden, ob das in meinem Fall korrekt ist, weil es ja quasi "zwei" Beteiligungen am Rechtsstreit gibt - die eigene NZB und dann die gemeinsame Verteidigung gegen die klägerische NZB mit deutlich höherem Sw.

  • Gerold/Schmidt/Mayer, 23. Aufl. 2017, RVG § 15 Rn. 74 sagt, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde + Verteidigung gegen generische NZB nicht zwei verschiedene, sondern dieselbe Sache sind, zumal sie unter dem selben AZ geführt und beschieden wurden.
    Ich kann also quasi nicht jeweils die eigene NZB separat + die gemeinsame Verteidigung abrechnen.


    Daß die NZB und ihre Verteidigung dagegen dieselbe Angelegenheit sind, hat auch erst jüngst der BGH (MDR 2018, 1406 = AGS 2018, 443 = NJW 2018, 3586) so entschieden.

    Der Kommentar sagt weiterhin, bei Streitgenossen ist nicht die Haftung nach § 7 Abs. 2 maßgeblich, sondern die Beteiligung am Streitwert.


    :daumenrau

    Allerdings gibt es zu dem Fall, daß einer aufgrund einer Vereinbarung die Zahlung für den anderen leistet, die Meinung, daß der Zahlende bei der Erstattung dann nicht nur auf seinen Anteil verwiesen ist, sondern auch darüber hinaus Erstattung verlangen könne (s. Rspr. im Gerold/Schmidt, 22. Aufl., bei Rn. 324 zu Nr. 1008 VV - der "überwiegende Teil" der Rspr. bleibt in diesem Fall aber auch bei der Anteilsberechnung).

    Ich hab also die Gebühren von BV 1 x (Voller Streitwert geteilt durch Beteiligung) genommen für den Beschluss hinsichtlich des Beklagten zu 1).


    Geht man trotz der Zahlung des Beklagten zu 1 ("BV1" ist wohl Schreibfehler, nicht?) für den Beklagten zu 2 also weiterhin nur von der Anteilsmethode aus, ergibt sich für den BV1 m. E. das folgende:

    Er war wegen 14.000 € beauftragt: Für den Beklagten zu 1 (4.000 €) und für die Beklagten wegen der NZB des Klägers (10.000 €). Da er also nur teilweise wegen desselben Gegenstandes tätig war, berechnet sich die Erhöhung nach Nr. 1008 VV auch nur teilweise. Die h. M. (Gerold/Schmidt, 22. Aufl., Rn. 228 zu Nr. 1008 VV) rechnet eine 1,3-VG Nr. 3100 VV aus den 14.000 € und erhöht diese mit einer 0,3 Nr. 1008 VV aus 10.000 €. So ergibt sich also die Gesamtvergütung des BV1.

    Der Anteil beider Beklagten wiederum ist dann auch entsprechend zu bestimmen: Wegen der NZB des Klägers (10.000 €) sind beide Beklagten gleich beteiligt, was bedeutet, daß ein Bruchteil von je 10/28 (= 10/14 ./. 2) an der Gesamtvergütung darauf entfällt. Der Beklagte zu 1 ist allein noch mit weiteren 4/14 = 8/28 an ihr beteiligt, so daß sich also für den Beklagten 1 ein Bruchteil von insgesamt 18/28 und für den Beklagten 2 einen Bruchteil von 10/28 an der Gesamtvergütung ihres BV1 ergibt, den sie zur Kostenausgleichung anmelden können.

    Der BV2 dagegen war ja nur für den Beklagten 2 wegen dessen NZB (4.000 €) tätig, so daß allein der Beklagte 2 die daraus entstandene Vergütung weiter noch zur Kostenausgleichung anmelden kann.

    Insgesamt also kann der Beklagte 1 einen Bruchteil von 18/28 der Gesamtvergütung des BV1 und der Beklagte 2 einen Bruchteil von 10/28 der Gesamtvergütung des BV1 zzgl. der gesamten Kosten des BV2 (aus 4.000 €) zur Ausgleichung anmelden.

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