882d Abs. 3 Satz 2 ZPO - Unterrichtung des ZenVG

  • Als Dezernatsneuling habe ich ganz unbedarft nach derZurückweisung eines Widerspruches – ohne vorherige einstweilige Einstellung - dieelektronische Übermittlung der Entscheidung an das ZenVG verfügt.

    Meine Geschäftsstelle sprach mich nun darauf an, dass dasnach deren Schulungsunterlagen nur gemacht wird, wenn vorher einstweileneingestellt wurde.
    Ich bin jetzt unsicher. Zwar würde das ja durchaus Sinn machen,weil das ZenVG bis dato ja noch nichts von dem Widerspruch weiß. Allerdingskann ich dem Wortlaut des Gesetzes nicht entnehmen, dass sich die Übermittlungnur auf Fälle der vorherigen Einstellung bezieht.
    Wie wird das gehandhabt?

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Grundsätzlich hast Du natürlich Recht, im Gesetz steht drin, dass die Entscheidung an das ZenVG zu übermitteln ist.

    Ganz rein praktisch ist es aber nicht notwendig, die Zurückweisung des Widerspruchs zu übermitteln, es sei denn, die Eintragung in das Schuldnerverzeichnisregister wurde einstweilen ausgesetzt und diese Entscheidung wurde ordnungsgemäß an das ZenVG übermittelt.

    Die Übermittlung der einstweiligen Aussetzung hat nämlich zur Folge, dass die Eintragungsanordnung auf eine Warteliste verschoben wird – sie also noch existiert, aber nach außen – für Einsichtnehmer im Vollstreckungsportal und für Abdruckempfänger (Schufa usw.) nicht sichtbar ist.

    Wenn du jetzt den Widerspruch zurückweist und die einstweilige Aussetzung aufhebst, musst Du logischerweise an das ZenVG übermitteln, denn sonst bleibt dieEintragungsanordnung auf der Warteliste, obwohl sie eigentlich "sichtbar" sein müsste.

    Hast du im Vorfeld nichts an ZEnVG übermittelt, weil eine Aussetzung nicht beantragt war, ist die Eintragung nach außen die ganze Zeit sichtbar gewesen und das ist ja auch der richtige Zustand nach der Zurückweisung.

    Rechtskraftallerdings abwarten vor Übermittlung!

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

    Einmal editiert, zuletzt von Gerichtsdiener (25. Januar 2019 um 12:28) aus folgendem Grund: Leerzeichen eingefügt...

  • Ja genau, und das leuchtet mir ja auch ein.

    In der Gesetzesbegründung (Drucksache 16/10069, S. 39f.) wird dazu jedoch ausgeführt:

    "Umdem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1
    ZPO-E einevoll automatisierte Prüfung des Vorliegensetwaiger
    Eintragungshindernisse zu ermöglichen,ohne dass
    schriftlicheingehende Benachrichtigungen aufwändig in die
    notwendigeelektronische Form transformiert werden müssen,
    verpflichtetSatz 2 das Gericht, das über den Widerspruch
    und denAntrag auf Gewährung einstweiligen

    Rechtsschutzesentscheidet, seine Entscheidung unmittelbar
    inelektronischer Form dem zentralen Vollstreckungsgericht
    nach § 882h Abs. 1 ZPO-E zuübermitteln."

    Das klingt für mich dann schon eher danach, als ob das immer gemacht werden müsste, weil das ZenVG Eintragungshindernisse prüfen muss…

    Edit: ich entschuldige die Formatierung, IE und Forum vertragen sich hier wohl nicht.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

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    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Ein Eintragungshindernis hättest du aber nur, wenn du dem Widerspruch stattgibst. Die Zurückweisung des Widerspruchs stellt ja gerade kein Eintragungshindernis dar...

    Dem ZenVG wird ja auch nicht der Inhalt deiner Entscheidung übermittelt, sondern lediglich das Ergebnis... Also Stattgabe Widerspruch oder eben Zurückweisung Widerspruch, der Beschluss an sich wird ja elektronisch nicht übermittelt.

    Was soll das ZenVG dann für ein Eintragungshindernis prüfen, wenn Du die Eintragungsanordnung nicht aufhebst.

    Das einzige, was eventuell wäre, ist dass man aus der Verfahrenshistorie dieses Eintrags sehen kann, dass es ein Widerspruchsverfahren gegeben hat und der Widerspruch zurückgewiesen wurde... Aber für was das am Ende gut sein könnte?! :gruebel:

    Also als ein ZenVG sage ich Dir, wir brauchen die Zurückweisung nur, wenn du vorher einstweilen ausgesetzt hast.

    Gibt es ZenVGs oder Vollstreckungskollegen, die das anders sehen?

    Im Übrigen wäre eine Übermittlung wohl unschädlich - also übermittel lieber einmal zuviel als im entscheidenden Moment einmal zu wenig :D

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • :daumenrau Ich sehe es genauso.

    Nur bei vorheriger einstweiliger Einstellung sind die Zurückweisung des Widerspruchs oder dessen Stattgabe an das ZenVG zu übermitteln.

    Nur rein vorsorglich - du hast es bestimmt anders gemeint:

    Die Stattgabe des Widerspruchs ist IMMER zu übermitteln, unabhängig davon, ob du vorher ausgesetzt hast oder nicht!

    Wir erleben hier die dollsten Sachen... Da stehen Einträge im Schuldnerverzeichnisregister noch drin, obwohl schon vor Monaten dem Widerspruch stattgegeben wurde. Und der Schuldner wird irgendwann hellhörig, weil er keinen Kredit bekommt o.ä.

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

  • Vielleicht unterliege ich da auch einem Missverständnis und bitte ggf. um Aufklärung.

    Die von dir genannten Fälle dürften die sein, wo zwar dem Widerspruch stattgegeben wurde, jedoch keine einstweilige Einstellung erfolgte. Dementsprechend hat der GVZ die Eintragung veranlasst.

    M. E. muss sich der Schuldner dann selbst beim ZenVG um die Löschung dieses Eintrags bemühen.

  • Der Gerichtsvollzieher muss grundsätzlich IMMER die Eintragungsanordnung einliefern, der eingelegte Widerspruch hemmt nicht die Übermittlung (§ 882d Abs. 1 S. 2, S. 3 ZPO).

    Hilft der Gerichtsvollzieher dem Widerspruch selbst ab (§ 882d Abs. 1 S. 5 ZPO), dann liefert er natürlich nicht mehr ein. Er kann aber nur solange abhelfen, wie er die Eintragungsanordnung noch nicht an das Zentrale Vollstreckungsgericht übermittelt hat. Nach Übermittlung ist der GV raus.

    Wenn der Schuldner gegen die Eintragungsanordnung Widerspruch beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht einlegt und keinen Antrag auf einstweilige Aussetzung der Eintragung stellt, dann ist die Eintragung im Schuldnerverzeichnisregister drin und zwar solange, bis über den Widerspruch entschieden wurde.

    Wenn dem Widerspruch dann stattgegeben wird und diese Entscheidung ordnungsgemäß elektronisch an das ZenVG übermittelt wird, wird der Eintrag im Schuldnerverzeichnisregister gelöscht.

    Wenn dem Widerspruch stattgegeben wird, aber keine Übermittlung an das ZenVG erfolgt (warum auch immer), dann bleibt der Eintrag natürlich drin, ggf. solange bis er automatisch nach Ablauf von 3 Jahren gelöscht wird oder bis der Schuldner beim ZenVG die Löschung aufgrund der Widerspruchsentscheidung beantragt.

    Allerdings sind hier tatsächlich die örtlichen Vollstreckungsgerichte in der Pflicht, die entsprechend dem Gesetzestext und der Gesetzesbegründung zur elektronischen Übermittlung verpflichtet sind (§ 882d Abs. 3 S. 2 ZPO).

    Warum meinst du, müsste sich der Schuldner selber kümmern, wenn er keine Aussetzung beantragt hat?

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)


  • Ich war irrtümlich der Ansicht, dass das ZenVG nicht von Amts wegen löscht, sondern nur auf Antrag des Schuldners.

  • Im Grunde kann beim ZenVG jeder die vorzeitige Löschung anregen, also theoretisch... Man braucht nicht zwingend einen Antrag des Schuldners. Hier teilen uns auch oft Gerichtsvollzieher und Gläubiger mit, dass die Forderung bezahlt ist und eine Löschung angeregt wird...

    Wenn kein Wind geht, dann rudere!
    (polnisches Sprichwort)

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