Rechtsmittel gegen Auszahlung

  • Hallo :)
    ich habe eine Frage bzgl. des Verfahrensablaufs in meinem Fall.

    Ich mache Kosten in Familiensachen. Der Vergütung unserer Verfahrenspflegerin wurde immer ein Stundensatz von 33,50 € zugrundgelegt (auch in anderen Gerichtsbezirken). Nun hat der Bezirksrevisor einige unserer Akten angefordert und Rechtsmittel gegen die Auszahlungen (wir machen dafür keine Beschlüsse, sondern nur Vermerke) eingelegt. Er ist der Meinung, die Verfahrenspflegerin dürfte aufgrund ihrer Qualifikation nur einen Stundensatz von 25,00 € beanspruchen.
    Die Verfahrenspflegerin ist nicht bereit, freiwillige Rückzahlungen zu leisten, so dass der Bezi auf Festsetzung besteht.
    Angenommen ich würde dem jetzt statt geben, würde ich dann einen Abhilfebeschluss machen und den rückzuzahlenden Betrag gleichzeitig festsetzen? Um was für ein Rechtsmittel handelt es sich? Der Bezi hat nur "Rechtsmittel gegen die Auszahlung" geschrieben. Mein Beschluss ist dann ja quasi auch ein Kostenfestsetzungsbeschluss, oder? Also die selbe Rechtsbelehrung wie die unter den Kfb's?


    Danke im Voraus!

  • Ich gehe zunächst einmal davon aus, dass es sich um die Vergütung einer Umgangspflegerin handelt und die Festsetzung im Verwaltungsweg nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG erfolgt ist.

    Gegen diese Festsetzung gibt es kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu stellen (Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., § 168 Rn. 4). Ein solcher Antrag dürfte vom Bezirksrevisor gemeint sein, sodass nunmehr eine Festsetzung durch (begründeten) Beschluss erfolgen muss.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Ich gehe zunächst einmal davon aus, dass es sich um die Vergütung einer Umgangspflegerin handelt und die Festsetzung im Verwaltungsweg nach § 168 Abs. 1 Satz 4 FamFG erfolgt ist.

    Gegen diese Festsetzung gibt es kein Rechtsmittel, sondern nur die Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung nach § 168 Abs. 1 Satz 1 FamFG zu stellen (Keidel/Engelhardt, FamFG, 17. Aufl., § 168 Rn. 4). Ein solcher Antrag dürfte vom Bezirksrevisor gemeint sein, sodass nunmehr eine Festsetzung durch (begründeten) Beschluss erfolgen muss.


    :daumenrau

  • Nein, es geht tatsächlich um eine Verfahrenspflegerin, die für Aufgabenkreise wie Genehmigung von unterbringungsähnlichen Maßnahmen etc. bestellt wurde..

  • Und ich soll ja nicht die Vergütung der Verfahrenspflegerin festsetzen, die sie aus der Staatskasse bekommen soll, sondern quasi das, was sie an die Staatskasse zurückerstatten soll. Dabei handelt es sich dann ja doch um ein Rechtsmittel gegen diese Festsetzung nach § 168, oder nicht?

  • Oh tut mir leid, ich war am Freitag schon ziemlich fertig als ich das geschrieben hatte.. es handelt sich hier natürlich um eine Betreuungssache!
    Die Verfahrenspflegerin wurde durch Beschluss bestellt.
    Wir prüfen die Vergütung und verfügen dann:
    "Der SE m.d.B. um Auszahlung des sachlich und rechnerisch richtigen Betrages."
    Also nein, es gibt kein Festsetzungsbeschluss, daher ja "Rechtsmittel gegen die Auszahlung".

  • Du musst erst mal nach § 168 FamFG festsetzen (also mit Stundensatz 25,00 € und Rest zurückweisen, wenn das auch deine Rechtsauffassung ist). Dagegen ist dann Rechtsmittel möglich.
    Die Rückzahlung des zuviel bezahlten Betrags erfolgt dann hier (Sachsen) über die Landeskasse als Annahmeanordnung mit irgendwelchen Formularen/Mustern -> ist Aufgabe der Geschäftsstelle

  • Gehört hier zwar nicht hin und will auch kein Fass aufmachen. Die reine Zahlbarmachung führt dazu, dass man in seinem Pensum nicht völlig absäuft, somit macht sie durchaus Sinn. Bei mir hat sie (in ca. 15 Jahren) lediglich einmal zu einem problematischen Fall geführt.

  • Nach der juristisch reinen Lehre mag das ja richtig sein. Aber wie viele Bezirksrevisoren will man denn dann vorhalten, damit die zu jeder förmlichen Festsetzung Stellung nehmen können bzw. bei jeder Zustellung prüfen können, ob ein Rechtsbehelf eingelegt werden sollte? Da kann man m.E. das Steuergeld aber besser anlegen. Im Übrigen müssen z.B. auch beigeordnete Anwälte damit leben, dass die Erinnerung gem. § 56 RVG gegen den Vergütungsbeschluss eine unbefristete ist.

  • Wenn die förmliche Festsetzung der Vergütung beantragt wird, kann man nicht einfach auf die bloße Zahlbarmachung ausweichen. Auch kann man nicht sagen, ich kümmere mich nicht um das Gesetz, weil seine Umsetzung zu Mehrarbeit führt.

  • Nach der juristisch reinen Lehre mag das ja richtig sein. Aber wie viele Bezirksrevisoren will man denn dann vorhalten, damit die zu jeder förmlichen Festsetzung Stellung nehmen können bzw. bei jeder Zustellung prüfen können, ob ein Rechtsbehelf eingelegt werden sollte? Da kann man m.E. das Steuergeld aber besser anlegen. Im Übrigen müssen z.B. auch beigeordnete Anwälte damit leben, dass die Erinnerung gem. § 56 RVG gegen den Vergütungsbeschluss eine unbefristete ist.


    :daumenrau

  • Wenn die förmliche Festsetzung der Vergütung beantragt wird, kann man nicht einfach auf die bloße Zahlbarmachung ausweichen. Auch kann man nicht sagen, ich kümmere mich nicht um das Gesetz, weil seine Umsetzung zu Mehrarbeit führt.

    Gem. § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG ist die Zahlbarmachung gesetzlich zulässig. Davon, dass man sich über einen Antrag nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG hinwegsetzen soll, war hier m.E. bislang nicht die Rede. Ich kenne es aus der hiesigen Praxis auch so, dass zumeist kein Antrag auf förmliche Festsetzung gestellt wird.

  • Wenn die förmliche Festsetzung der Vergütung beantragt wird, kann man nicht einfach auf die bloße Zahlbarmachung ausweichen. Auch kann man nicht sagen, ich kümmere mich nicht um das Gesetz, weil seine Umsetzung zu Mehrarbeit führt.

    Gem. § 168 Abs. 1 S. 4 FamFG ist die Zahlbarmachung gesetzlich zulässig. Davon, dass man sich über einen Antrag nach § 168 Abs. 1 S. 1 FamFG hinwegsetzen soll, war hier m.E. bislang nicht die Rede. Ich kenne es aus der hiesigen Praxis auch so, dass zumeist kein Antrag auf förmliche Festsetzung gestellt wird.

    :daumenrau

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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