Eintragung ohne Bewilligung

  • Hallo liebe Mitstreiter,

    Ich habe bei Vorlage des Notarantrags nicht wie beantragt nur die Dienstbarkeit und die Grundschuld eingetragen sondern bereits den Eigentumsübergang.
    Eine Bewilligung liegt ebenfalls nicht vor.
    Die Einigung ist in der Urkunde vorhanden.

    Kann ich eine Berichtigung in irgend einer Art vornehmen?

  • Einen Fehler durch den nächsten "beheben" wollen?
    Wo soll hier ein Schreibversehen offensichtlich sein?
    Das Mittel der Wahl dürfte der Amtswiderspruch sein.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Aua, und auf den Antrag wohl auch nicht. Damit scheidet der Widerspruch aus. Fehlende Vorkaufsrechtsverzichtserklärung und UB helfen auch nicht...

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  • Das Eigentum ist übergegangen. Das Grundbuch entspricht auch der durch Einigung und Eintragung entstandenen materiellen Rechtslage, ist also nicht unrichtig, so dass ein Amtswiderspruch ausscheidet (Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.12.2018, § 53 RN. 25 mwN). Zu unterbleiben hat die Eintragung des Amtswiderspruchs auch dann, wenn zwar ein Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift vorliegt -wie der Vornahme einer Eintragung ohne Bewilligung nach § 19 GBO- der Buchinhalt nach Vornahme der Eintragung aber der materiellen Rechtslage entspricht (Hügel/Holzer, § 53 GBO RN 27 unter Zitat OLG Köln Rpfleger 2006, 646; Demharter Rn. 6).

    Bleibt nur zu hoffen, dass der Erwerber den Kaufpreis schon gezahlt hat oder noch zahlt. Sonst kann schon mal die Rechtsschutzversicherung kontaktiert werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Vermutlich deshalb, weil die erfolgte Eintragung dem Willen der Parteien (noch) nicht entspricht. Ein Antrag lag eben nicht vor. Ist im Ergebnis aber ohne Belang.

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  • Vermutlich deshalb, weil die erfolgte Eintragung dem Willen der Parteien (noch) nicht entspricht. Ein Antrag lag eben nicht vor. Ist im Ergebnis aber ohne Belang.

    Eine Einwilligung lag auch nicht vor und war ausdrücklich vorbehalten -> das ist der Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift, und deshalb muß die Versicherung kontaktiert werden. Ändert alles nichts daran, dass das Grundbuch nicht unrichtig ist.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Sind wir uns einig. Ich habe nur auf #8 versucht zu antworten.

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