vereinfachtes Verfahren Antragsteller Land XY und Landkreis XY

  • Ich habe folgenden Fall:

    1 Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren.

    Antragsteller Land XY vertreten durch den LK XY wg. UVG-Leistungen und Landkreis XY wg. SGB II-Leistungen.

    1 Antrag, 2 Antragsteller.

    Beantragt wurde 100,00 % des Mindestunterhalts ab 01.08.17 festzusetzen.

    Habe beim LK angefragt, warum zwei Antragsteller im Antrag stehen. Begründung: es wurden Leistungen sowohl nach UVG als auch nach SGB II geleistet, daher bleibt der Antrag so bestehen.

    1. Was sagt ihr dazu?
    2. Mal angenommen es gibt für das Kind einen Beschluss im vV bzgl. UVK, dann kann das Jobcenter ja nicht noch einen Antrag im vV bzgl. Leistungen, die nach SGB II übergegangen sind beantragen, oder?

  • Warum tituliert man nicht auf das Kind und lässt sich dann 2 Teilausfertigung mit RNF-Klauseln erteilen?

    Ob die beantragte Titulierung im vereinfachten Verfahren möglich ist, erscheint mir auf den ersten Blick zumindest fragwürdig.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Warum tituliert man nicht auf das Kind und lässt sich dann 2 Teilausfertigung mit RNF-Klauseln erteilen?

    ....


    Diese Variante ist für die Antragsteller natürlich umständlicher und zeitaufwändiger, da der Schuldner vor der Umschreibung anzuhören ist.

    Und hinsichtlich des Jobcenters ist die Umschreibung ggf. auch nicht so einfach: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…light=Jobcenter

  • Ich habe hier praktisch den gleichen Fall. Die UVK beantragt 100% des Mindestunterhalts abzüglich volles Erstkindergeld und das Jobcenter beantragt 100% des Mindestunterhalts auf die Höhe der tatsächlichen Leistungen des Jobcenters begrenzt. Letzteres entspricht nach der vorgelegten Leistungsbescheinigung für die Monate November 2018 bis Antragstellung dem halben Erstkindergeld. Beide Anträge wurden hier mit demselben Brief zugeschickt.

    Ein Gemeinschaftsverhältnis kann nicht vorliegen, da sowohl UVK als auch Jobcenter den Unterhaltsanspruch des Kindes im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft geltend machen und zwar zu unterschiedlichen Teilbeträgen. Der Antrag des Jobcenters betrifft nur noch den Teil, der nicht nach dem UVG auf das Land übergegangen ist.

    Nach anfänglichen Zweifeln halte ich die Anträge grundsätzlich für zulässig, allerdings werde ich noch bemängeln, dass das Jobcenter nicht angegeben hat, um das wievielte gemeinsame Kind der Eltern es sich handelt. Danach bemisst sich der künftige titulierte Anspruch.
    Hat jemand noch andere Ideen?

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