Ich habe folgenden Fall:
1 Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren.
Antragsteller Land XY vertreten durch den LK XY wg. UVG-Leistungen und Landkreis XY wg. SGB II-Leistungen.
1 Antrag, 2 Antragsteller.
Beantragt wurde 100,00 % des Mindestunterhalts ab 01.08.17 festzusetzen.
Habe beim LK angefragt, warum zwei Antragsteller im Antrag stehen. Begründung: es wurden Leistungen sowohl nach UVG als auch nach SGB II geleistet, daher bleibt der Antrag so bestehen.
1. Was sagt ihr dazu?
2. Mal angenommen es gibt für das Kind einen Beschluss im vV bzgl. UVK, dann kann das Jobcenter ja nicht noch einen Antrag im vV bzgl. Leistungen, die nach SGB II übergegangen sind beantragen, oder?