• Hallo in die Runde,

    die STA hat im Rahmen der Vermögensabschöpfung bzw im Ermittlungsverfahren zur Vermögenssicherung im Grundbuch ein Veräußerungsverbot und eine Arresthypothek eintragen lassen.

    Ich habe dennoch die Zwangsversteigerung angeordnet, was der STA so gar nicht gefällt. Sie beruft sich auf § 111h Abs. 2 Satz 1 STPO, wo steht, dass die Zwangsvollstreckung in Gegenstände, die im Wege der Arrestvollziehung gepfändet worden sind, für die Dauer der Arrestvollziehung nicht zulässig ist.

    Ich stehe auf dem Standpunkt, dass es sich um ein relatives Veräußerungsverbot gemäß § 136 BGB handelt, welches in diesem Fall gegenüber der bereits eingetragenen Grundpfandgläubigerin unwirksam ist. Somit kann das Verfahren fortgesetzt werden.

    Nun hat die STA die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen den Zwangsversteigerungsvermerk beantragt/angeregt.

    Hat jemand Erfahrung mit § 111h StPO? Gibt es schon Entscheidungen?

    Vielen Dank im Voraus und ein schönes Wochenende!

  • Gibt es schon Entscheidungen?

    Und eine Entscheidung ...

    AG Alzey, Beschluss vom 07.12.2017, 1 K 37/2017 (= Rpfleger 2018, 400)

    „Wird auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft in Vollziehung des Vermögensarrestes im Grundbuch eine Sicherungshypothek und ein Veräußerungsverbot nach § 111f II, IV, § 111h I StPO nF eingetragen, so steht das Veräußerungsverbot der Anordnung der Zwangsversteigerung aus einem vorrangigen Grundpfandrecht nicht entgegen.“

  • Gibt es schon weitere Entscheidungen?
    Ich soll jetzt wegen rückständiger Grundsteuer vollstrecken. Da es sich um ein Absonderungsrecht handelt würde ich insoweit anordnen.
    Den Aufsatz von Savini habe ich anders gelesen. Darin steht doch, dass auch die Anordnung der Zwangsversteigerung als Einzelvollstreckungsmaßnahme nicht zulässig ist und auf begründete Erinnerung aufzuheben sei.

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