Vollstreckung von Unterhalt aus ausländischem Scheidungsurteil

  • Guten Morgen zusammen!

    Mir liegt ein rechtskräftiges Scheidungsurteil aus Österreich vor, in welchem auch laufender Unterhalt tituliert ist. Ebenso liegt die Bescheinigung gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 über Entscheidungen in Ehesachen vor. Kann aufgrund dieser Bescheinigung die Zwangsvollstreckung wegen der Unterhaltsforderungen betrieben werden oder bedarf es einer gesonderten Bescheinigung / Vollstreckbarerklärung?

    Danke vorab! :)

  • Danke, Frog! Ich bin nun soweit durchgestiegen, dass in meinem Fall der österreische Titel unmittelbar vollstreckbar ist (Art. 17, 76 EuUnthVO). Mir ist nur nicht so ganz klar, welche Bescheinigung ich benötige. Ist es diese? ->

    Anhang I

    [Unterhaltssachen-VO / VO (EG) Nr. 4/2009]


    [h=2]"Auszug aus einer Entscheidung/einem gerichtlichen Vergleich in Unterhaltssachen, die/der keinem Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren unterliegt
    [/h](Artikel 20 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen"

  • Danke, Frog! Ich bin nun soweit durchgestiegen, dass in meinem Fall der österreische Titel unmittelbar vollstreckbar ist (Art. 17, 76 EuUnthVO). Mir ist nur nicht so ganz klar, welche Bescheinigung ich benötige. Ist es diese? ->

    Anhang I

    [Unterhaltssachen-VO / VO (EG) Nr. 4/2009]


    "Auszug aus einer Entscheidung/einem gerichtlichen Vergleich in Unterhaltssachen, die/der keinem Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren unterliegt

    (Artikel 20 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen"

    ... habe es gefunden. Artikel 20 Abs. 1 b) EuUnthVO sagt, ich benötige obigen Anhang I.

  • 1.
    Die vorgelegte Bescheinigung (Art. 39 EuEheVO (EU-Verordnung Nr. 2201/2003) reicht für die Zwangsvollstreckung nicht aus.

    2.
    Sofern die Verfahrenseinleitung nach dem 17.01.2011 erfolgte, kann aus der Unterhaltsentscheidung des österreichischen Gerichts unmittelbar in Deutschland vollstreckt werden.
    Es bedarf jedoch der Vorlage eines Auszugs aus der Entscheidung (Formblatt I EuUnthVO (EU-Verordnung Nr. 4/2009).
    Weitere Einzelheiten können der Info im Justizportal NRW entnommen werden:
    http://www.justiz.nrw/BS/rechtimausl…/3/euunthvo.pdf

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