Form der Ausschlagung Rheinland-Pfalz

  • §2 BeglG. verweist auf §129 BGB und §63 BeurkG (welcher nunmehr §68 BeurKG ist). Danach ist es landesrechtlich möglich anderweite Beurkundungszuständigkeiten vorzuschreiben. Davon hat Rheinland Pfalz Gebrauch gemacht. Daher liegt eine öffentliche Beglaubigung im Sinne des §129 BGB vor, wenn die beglaubigende Behörde unter §1 Nr. 1-4 BeglG fällt.

    Die Erklärung muss natürlich trotzdem gegenüber dem Nachlassgericht erfolgen.

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