Nachlass bereits hinterlegt, Kosten offen

  • Hallo ihr Lieben,

    ich hab folgenden Fall.

    Der Nachlasspfleger hat den Nachlass abgewickelt und gesichert.
    Es ist Restnachlass vorhanden. (um die 11.000€).
    Den Restbetrag hat er nun einfach schon hinterlegt.
    Dies hat er so spät mitgeteilt, dass nun für 2019 die Gerichtskosten angefallen sind.

    Was nun?

    Liebe Grüße

  • Mit der Hinterlegung ist das Geld in das Eigentum des Landes übergegangen. Man könnte als Nachlassgericht ein Auszahlungsersuchen in Höhe der Gerichtskosten an die HL-Stelle richten, dann würde der entsprechende Betrag mit Auszahlung in das Eigentum des Landes übergehen, aber das ist er ja bereits. Man kann es daher auch lassen und mit Rücksicht auf die Umstände vom Ansatz der Gebühr für 2019 absehen.

  • Sofern ausreichender Nachlass hinterlegt ist, kann das Nachlassgericht ein (gesiegeltes) Auszahlungsersuchen an die Hinterlegungsstelle schicken und dabei konkret um Auszahlung des betreffenden Betrages zu Gunsten der Gerichtskasse, mit Angabe des Aktenzeichens usw. ersuchen.

    In Baden-Württemberg ist das z.B. in § 24 HintG (BW) geregelt und meines Wissens gibt es in allen anderen Hinterlegungsordungen ähnliche Regelungen.

    Niederschlagung würde ich erst dann machen, wenn der Nachlass aufgebraucht ist.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • "Mit der Hinterlegung ist das Geld in das Eigentum des Landes übergegangen." - Halte ich jetzt mal für völlig falsch. Hinterlegung verschafft erstmal gar kein Eigentum, denn die Hinterlegung der Sache begründet ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.

    Entsprechend ist hier ein Auszahlungsersuchen, wie von TL geraten sinnvoll- machen wir auch so. Denn anders kommt das Geld erstmal nicht in die Kasse.


    Falls du -AKoehler eine andere Vorschrift hast-, nachdem Hinterlegung Eigentum verschafft- bitte her damit, würde mich dann sehr überraschen. Hinterlegung soll ja gerade für die unbekannten Erben erfolgen, damit diese ggf. Ihr Geld noch bekommen, sonst könnte man auch gleich Fiskuserbrecht feststellen und sich das ganze Prozedere sparen.

  • "Mit der Hinterlegung ist das Geld in das Eigentum des Landes übergegangen." - Halte ich jetzt mal für völlig falsch. Hinterlegung verschafft erstmal gar kein Eigentum, denn die Hinterlegung der Sache begründet ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.

    Entsprechend ist hier ein Auszahlungsersuchen, wie von TL geraten sinnvoll- machen wir auch so. Denn anders kommt das Geld erstmal nicht in die Kasse.


    Falls du -AKoehler eine andere Vorschrift hast-, nachdem Hinterlegung Eigentum verschafft- bitte her damit, würde mich dann sehr überraschen. Hinterlegung soll ja gerade für die unbekannten Erben erfolgen, damit diese ggf. Ihr Geld noch bekommen, sonst könnte man auch gleich Fiskuserbrecht feststellen und sich das ganze Prozedere sparen.

    § 11 HintG NW

  • ....aber doch erst nach dem Heimfall in 30 Jahren. Bis dahin hat der Berechtigte, für den hinterlegt ist, doch ein Herausgaberecht und fingiert die Hinterlegung (bei der auf das Recht der Rücknahme verzichtet wurde) nur die Leistung des Hinterlegers an den im Antrag als Empfänger Bezeichneten. Vgl. § 378 BGB.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (28. Januar 2019 um 23:12)

  • Ich korrigiere das mal:

    Was ich ausdrücken wollte: Die hinterlegte Summe (sorry, da drückte ich mich falsch aus) geht -anders als von dir angesprochen- nicht in das Eigentum des Landes über (evtl. Zahlungsmittel schon- klar kann das Land die eingereichten Scheine nicht aufbewahren und genau die damals abgegebenen Scheine zurückgeben), die Hinterlegungsstelle ist verpflichtet an den evtl. auftauchenden Berechtigten die hinterlegte Summe zu leisten.

    Erhebe ich also keine Kosten und später tauchen die Erben auf und holen das Geld von der Hinterlegungsstelle ab, dann ist hat das Land den Schaden erlitten in Höhe der nicht erhobenen Kosten.

    Beispiel zu deiner Ansicht: 1000,00 € werden 2019 hinterlegt.
    200,00 € Kosten 2019 werden nicht erhoben, da das Geld hinterlegt wurde.
    1000,00 € werden 2025 an die mittlerweile bekannt gewordenen Erben ausgezahlt.

    Ergebnis: Es fehlen der Staatskasse 200,00 €, welche nicht erhoben wurden. Schuld: AKoehler.

    Ein Absehen von der Gebührenerhebung geht also meines Erachtens nicht.

    Stattdessen: 1000,00 € sind hinterlegt
    200,00 € Kosten werden erhoben, Auszahlungsersuchen wird gefertigt, 200,00 € werden umgebucht
    800,00 € werden 2025 an die mittlerweile bekannt gewordenen Erben gezahlt.

    Kein Fehl in der Staatskasse, alles Prima.

  • Hinterlegung soll ja gerade für die unbekannten Erben erfolgen, damit diese ggf. Ihr Geld noch bekommen, sonst könnte man auch gleich Fiskuserbrecht feststellen und sich das ganze Prozedere sparen.

    Der Fiskus ist doch auch nur an Erbes statt, warum soll der unbekannte Erbe, wenn er auftaucht, da sein Geld nicht auch bekommen? Und bzgl. der GK müßte der Fiskus doch auch auszahlen, da er doch in Höhe dem Haben das Soll deckt.

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  • Mit meinem Beitrag wollte ich auch nicht die Gefahr in Abrede stellen, dass die (unbekannten) Erben ihren Herausgabeanspruch geltend machen. Dann wäre das Geld in der Tat weg. Vielmehr wollte ich darauf hinweisen, dass man unter Umständen ein Absehen von der Kostenerhebung verantworten kann, wenn - wie hier - ein Nachlasspfleger hinterlegt. Dann unterstelle ich nämlich, dass eine Erbenermittlung versucht wurde und für deren Fortsetzung das Geld nicht reicht, die Erben also aus entfernten Ordnungen stammen und es daher nicht mehr dazu kommen wird, dass Erben festgestellt werden, die ihren Anspruch geltend machen.

  • Ah, na das hört sich doch schon ganz anders an.

    Aber ich würde die Kostenrechnung immer erstellen lassen und das Ersuchen machen, es ist kaum Aufwand und ich bin auf der bombensicheren Seite.

    Im übrigen kenne ich leider keine Vorschrift, die das Absehen von der Kostenerhebung bei Vermögen und damit Erfolgsaussicht ermöglicht. Nach welcher Vorschrift gehst du da vor? So viel Kosten mache ich leider nicht, dass ich alle kennen würde.

  • Danke für die Info.

    Jedoch: Das Geld ist da, ich kann es mit KR und Ersuchen ohne Probleme bekommen.


    Auf das Geld -ohne jegliche Rechtsgrundlage, also mit voller Haftung-verzichten ?

    Um mir läppische 10 Minuten Arbeit zu sparen?


    Nicht mal dran denken würde ich.


    PS: Nenn bitte so etwas keine Praxislösung :mad:- das ist einfach Pfusch! Eine Praxislösung sollte eine gute Lösung für ein Problem sein, wenn die vorhandenen Regelungen nicht funktionieren, wenn sie dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen oder es keine Regelungen für den speziellen Einzelfall gibt. Nichts davon ist hier der Fall, es gibt eine Regelung, die funktioniert und dem Gesetzeszweck entspricht und das Problem löst -und außerdem kaum Aufwand ( vierter inoffizieller Grund für eine Praxislösung ist, dass der Aufwand in keinem Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg steht) bedeutet - da ist für eine Praxislösung kein Raum, nur für Pfusch.


    4 Mal editiert, zuletzt von Insulaner (31. Januar 2019 um 10:38) aus folgendem Grund: eigene Definition einer Praxislösung.

  • Ein Fall, der nur vorkommen kann, wenn Nachlasspfleger und Gericht nicht in der erforderlichen Weise kommunizieren.

    Wobei offen bleibt, ob die Vorausaussetzungen für eine Hinterlegung überhaupt vorlagen. Keine Erben gefunden, keine gesucht, nicht lange genug gesucht etc. pp.?

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