Teilungsversteigerung Erbbaugrundstück & Erbbaurecht

  • Und wie löst Du das (wahrscheinliche) Zustimmungsproblem? Das Zuschlagshindernis "fehlende Zustimmung" gibt es nur hinsichtlich des Erbbaurechts, ggf. auch hinsichtlich eines Gesamtausgebots, trotzdem darfst Du bei einem Nebeneinander von Gesamt- und Einzelausgeboten den Zuschlag dann auch beim Erbbaugrundstück nicht erteilen.


    :gruebel: Vielleicht verstehe ich auch deine Frage nicht richtig, aber die Zustimmungsproblematik habe ich doch so oder so; unabhängig davon, ob ich die beiden Objekte in einem Verfahren (mit ggfs. Gesamtausgebot) oder zwei getrennten Verfahren versteigere. Natürlich brauche ich für das Gesamtausgebot ebenfalls die Zustimmung des Grundstückseigentümers (also entsprechende Regelung unterstellt), aber inwiefern dies ein zusätzliches Problem darstellen soll, erschließt sich mir nicht.
    Ob ich einen Verkündungstermin nur für das Erbbaurecht oder für beides mache, ist doch egal, oder?
    Die Problematik, ob ich zuerst auf das Grundstück oder das Erbbaurecht zuschlage, kann bei getrennten Verfahren je nach Terminsreihenfolge bzw. Gebotsverlauf genauso auftreten.

    Du kannst Beschlüsse nicht gleichzeitig verkünden sondern nur einen nach dem anderen. Wenn du nach der Bietzeit nach Erklärungen fragst, bekommst du eine Antwort. Dann verkündest du den Zuschlag für das Grundstück. Damit ist das Eigentum übergegangen und die vorherige Erklärung ist wertlos. Der Ersteher des Grundstücks muss wohl dem Zuschlag auf das Erbbaurecht zustimmen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Und wie löst Du das (wahrscheinliche) Zustimmungsproblem? Das Zuschlagshindernis "fehlende Zustimmung" gibt es nur hinsichtlich des Erbbaurechts, ggf. auch hinsichtlich eines Gesamtausgebots, trotzdem darfst Du bei einem Nebeneinander von Gesamt- und Einzelausgeboten den Zuschlag dann auch beim Erbbaugrundstück nicht erteilen.


    :gruebel: Vielleicht verstehe ich auch deine Frage nicht richtig, aber die Zustimmungsproblematik habe ich doch so oder so; unabhängig davon, ob ich die beiden Objekte in einem Verfahren (mit ggfs. Gesamtausgebot) oder zwei getrennten Verfahren versteigere. Natürlich brauche ich für das Gesamtausgebot ebenfalls die Zustimmung des Grundstückseigentümers (also entsprechende Regelung unterstellt), aber inwiefern dies ein zusätzliches Problem darstellen soll, erschließt sich mir nicht.
    Ob ich einen Verkündungstermin nur für das Erbbaurecht oder für beides mache, ist doch egal, oder?
    Die Problematik, ob ich zuerst auf das Grundstück oder das Erbbaurecht zuschlage, kann bei getrennten Verfahren je nach Terminsreihenfolge bzw. Gebotsverlauf genauso auftreten.

    Mein Problem ist, dass der versteigerungsunwillige Miteigentümer bei der Durchführung zweier gesonderter Verfahren den Zuschlag des Erbbaugrundstücks nicht verhindern könnte. Bei gemeinsamer Versteigerung dagegen – sofern auch ein Gesamtausgebot stattfindet – darf ein Zuschlag - gleich auf welches Ausgebot - nicht erteilt werden, wenn bei einem der Versteigerungsobjekte ein Zuschlagsversagungsgrund vorliegt. Auch nicht auf das Einzelausgebot des Erbbaugrundstücks. Und dies, obwohl das Erbbaugrundstück bei Zuschlagserteilung einen neuen Eigentümer bekäme und das Recht zur Zustimmung hinsichtlich des Erbbaurechts auf den Ersteher überginge, wodurch es beim Erbbaurecht auch keinen Zuschlagsversagungsgrund mehr gäbe (sofern der Ersteher des Erbbaugrundstücks nicht seinerseits die Zustimmung versagt).

    Aus diesem Grunde fände ich es zweckmäßiger, in gesonderten Verfahren zunächst den Zustimmungspflichtigen zu klären und erst dann das Erbbaurecht zu versteigern.

  • Was spräche denn bei gemeinsamer Versteigerung dagegen, das Erbbaugrundstück sofort zuzuschlagen und bzgl. des Erbbaurechts einen Verkündungstermin zu bestimmen, der nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Zuschlag auf das Erbbaugrundstück liegt?
    Wenn man "ganz normal" ein "normales" Erbbaurecht versteigert, wird idR auch ein Verkündungstermin bestimmt, da der Grundstückseigentümer (Kirche, Gemeinde) in den seltensten Fällen im Termin anwesend ist.

    Wobei letztendlich die Frage ist, welcher Eigentümer bzw. der Eigentümer zu welchem Zeitpunkt zustimmen muss. Der bei Abgabe des Meistgebots - dann würde meine Variante tatsächlich nicht funktionieren. Aber wenn man sagt es muss die Zustimmung des Eigentümers zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen, dann wäre es kein Problem.

    In getrennten Verfahren dürfte man - deiner, 15. Meridian, Linie folgend - Termin für das Erbbaurecht erst bestimmen, wenn das Erbbaugrundstück (rechtskräftig) zugeschlagen ist. Im Ergebnis eine doch beachtliche zeitliche Verzögerung. Zumal Interessenten die Möglichkeit genommen wird, beides im Paket zu erwerben.

    Vermutlich würde ich meine "Taktik" bzw. Vorgehensweise ja nach konkretem Einzellfall festlegen und ggfs. die Beteiligten anhören. Wenn die zerstritten sind bis zum geht nicht mehr und eine Zustimmung nicht zu erwarten ist, würde ich vermutlich auch eher in getrennte Termine gehen. Aber wenn noch Vernunft und beiderseitiges Interesse an einer wirtschaftlich bestmöglichen Verwertung vorhanden ist, würde ich es in einem Termin durchziehen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Und wie löst Du das (wahrscheinliche) Zustimmungsproblem?

    Diese Problem besteht jedenfalls dann nicht, wenn Erbbaurecht und Grundstück zugleich an denselben Erwerber zugeschlagen werden.

    Das ist schlechterdings nicht möglich! Du kannst nicht zwei Beschlüsse gleichzeitig verkünden. Und bei einem Gesamtausgebot benötigst du vorher die Zustimmung.

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  • Was spräche denn bei gemeinsamer Versteigerung dagegen, das Erbbaugrundstück sofort zuzuschlagen und bzgl. des Erbbaurechts einen Verkündungstermin zu bestimmen, der nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den Zuschlag auf das Erbbaugrundstück liegt?
    Wenn man "ganz normal" ein "normales" Erbbaurecht versteigert, wird idR auch ein Verkündungstermin bestimmt, da der Grundstückseigentümer (Kirche, Gemeinde) in den seltensten Fällen im Termin anwesend ist.

    Wobei letztendlich die Frage ist, welcher Eigentümer bzw. der Eigentümer zu welchem Zeitpunkt zustimmen muss. Der bei Abgabe des Meistgebots - dann würde meine Variante tatsächlich nicht funktionieren. Aber wenn man sagt es muss die Zustimmung des Eigentümers zum Zeitpunkt des Zuschlages vorliegen, dann wäre es kein Problem.

    In getrennten Verfahren dürfte man - deiner, 15. Meridian, Linie folgend - Termin für das Erbbaurecht erst bestimmen, wenn das Erbbaugrundstück (rechtskräftig) zugeschlagen ist. Im Ergebnis eine doch beachtliche zeitliche Verzögerung. Zumal Interessenten die Möglichkeit genommen wird, beides im Paket zu erwerben.

    Vermutlich würde ich meine "Taktik" bzw. Vorgehensweise ja nach konkretem Einzellfall festlegen und ggfs. die Beteiligten anhören. Wenn die zerstritten sind bis zum geht nicht mehr und eine Zustimmung nicht zu erwarten ist, würde ich vermutlich auch eher in getrennte Termine gehen. Aber wenn noch Vernunft und beiderseitiges Interesse an einer wirtschaftlich bestmöglichen Verwertung vorhanden ist, würde ich es in einem Termin durchziehen.

    Der BGH steht entgegen.
    Im Rahmen seiner Ausführungen zum Verkündungstermin und „Nachverhandeln“ hat er auch gesagt, dass, wenn du gleich entscheiden kannst, kein Raum für einen Verkündungstermin ist, also auch gleich zu entscheiden ist.
    Du bestimmst ja nur deswegen einen Verkündungstermin, weil der Zuzustimmende nicht anwesend ist. Ist er das aber mal (kommt hin und wieder vor) und er sich erklärt, kannst (bzw musst) du gleich verkünden.

    Im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung prüfst du die Voraussetzungen zur Erteilung. Dann sollte es auch auf die dann bestehenden Eigentumsverhältnisse ankommen.

    Du kannst den Termin gleich bestimmen. Nur eben auf eine späteren Zeitpunkt (wenn du abwarten willst), ähnlich wie bei parallel laufenden Zwangs- und Teilungsversteigerungsverfahren.

    Natürlich können beide Objekte erworben werden. Nur eben nicht gleichzeitig sondern versetzt.

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  • Du kannst nicht zwei Beschlüsse gleichzeitig verkünden.

    Das braucht man auch nicht.
    So oder so kann der bisherige Grundstückseigentümer kein Zustimmungserfordernis reklamieren, denn er ist nicht schützenswert, und der Meistbietende als neuer Grundstückseigentümer kann schlechterdings nicht einerseits auf Grundstück und Erbbaurecht bieten und andererseits die Zustimmung für einen Zuschlag an sich selbst verweigern.

    Zitat

    Und bei einem Gesamtausgebot benötigst du vorher die Zustimmung.

    Nein, das Gesamtausgebot ist für sich genommen erstens keine Veräußerung des Erbbaurechts und kann zweitens von jedem Beteiligten verlangt werden. Daß im Falle eines Gesamtausgebotes von Erbbaurecht und Grundstück der Schuldner diesem zustimmen muß, ist abwegig.


  • ...
    So oder so kann der bisherige Grundstückseigentümer kein Zustimmungserfordernis reklamieren, denn er ist nicht schützenswert,
    ...

    Wie meinst du das bzw wie kommst du darauf?

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  • Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vereinbarung eines solchen Zustimmungsvorbehalts.

    Für mich nicht.

    Es ist schon erstaunlich: Weder wäre ich wie Bang-Johansen auf die Idee gekommen, auf die Zustimmung des Eigentümers zu verzichten, wenn der in der juristischen Sekunde des Zuschlags selbst sein Eigentum verliert. Noch hielte ich es wie hiro für nötig, erst die Rechtskraft des Zuschlags abzuwarten, bevor ich den Ersteher als neuen Eigentümer zustimmen lassen kann. Rechtsprechung und Literatur zu derlei Fragen scheint dünn gesät.

  • Den Gedanken von Bang-Johansen (den ich mir noch nie gemacht habe!) kann man aber mal aufgreifen. Er ist nicht von der Hand zu weisen. Wozu soll einer geschützt werden, den es 5 Minuten später so gar nicht mehr gibt?

    Andererseits wäre es denkbar, dass der Zuschlag auf das Erbbaurecht nicht erteilt (Bewilligung der einstweiligen Einstellung unmittelbar vor Beschlussverkündung zB) oder rechtskräftig aufgehoben wird (da es andere Beteiligte geben könnte, könnte es unterschiedliche Verfahrensfehler geben) und dann ist sogar ein Verfahrensende ohne Zuschlag möglich.

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  • Danke für Eure zahlreichen Rückmeldungen und interessante Gedanken zu dem Thema. Ich habe mich dazu entschlossen, zwei unmittelbar aufeinander folgende Termine (z. B. 9 Uhr und 11 Uhr) zu terminieren und zuerst das Grundstück und anschließend das Erbbaurecht zu versteigern, um für den zweiten Termin Klarheit über den zustimmungspflichtigen (evtl. dann bereits neuen) Grundstückseigentümer zu haben.

    Mal schauen ob es zielführend ist...

  • Hallo zusammen,

    A & B sind jeweils hälftige Eigentümer sowohl des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks als auch des Erbbaurechts selbst. Beide Grundbücher sind in Abt. III unbelastet. A betreibt die Teilungsversteigerung beider Grundbücher in zwei parallelen Verfahren. Derzeit läuft die Anhörung der Beteiligten zu den beiden eingeholten Gutachten (eines für das mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks und eines für das Erbbaurecht selbst).

    Könntet Ihr Euch vorstellen, beide Objekte in einem Termin zu versteigern? Also beide auf die gleiche Zeit terminieren und quasi parallel auszubieten? Oder würdet ihr grundsätzlich zwei auch zeitlich deutlich getrennte Termine vorziehen?

    [h=1]BGH, 07.05.2009 - V ZB 12/09[/h] [h=2]Amtlicher Leitsatz:[/h] Bei der Grundstücksversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft ist das Einzelausgebot der Miteigentumsanteile unzulässig.

  • Und was willst Du uns damit sagen? Zumal das wohl jedem ZVG-Rechtspfleger schon vor BGH klar war.

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  • Nicht jedem - ich habe inzwischen das Buch eines Autors in Händen gehabt, der in der Teilungsversteigerung tatsächlich Einzelausgebote der MEA zulassen wollte (vor der BGH-Entscheidung).
    "Anbau" hat nur leider das Problem verfehlt, dass es um die gemeinsame Versteigerung von Erbbaurecht und Grundstück geht, nicht der MEA daran.

  • Dann war der Autor aber wohl kein ZVG-Rechtspfleger. :D

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  • Vielen Dank für den Hinweis, das leuchtet mir ein.
    Frage: Wenn auf dem Erbbaugrundstück eine Immobilie steht, kann man daraus dann auch zwei Einzelausgebote machen, also das erste Versteigerungsobjekt "ein mit Erbbaurecht belastetes Grundstück" und das zweite Objekt "die auf dem Erbbaugrundstück erstellte Immobilie" oder muss das als Gesamtausgebot "mit einem Einfamilienhaus bebautes Erbbaurecht" versteigert werden? Bitte um Nachsicht, ich bin kein ZVG - Rechtspfleger.

  • Das Gesetz geht (in § 63 Abs. 1 Satz 1 ZVG) davon aus, dass selbst bei gemeinsamer Versteigerung (selbes Verfahren) Einzelausgebote zu erfolgen haben. Daneben kann auf Antrag - ausnahmsweise auch von Amts wegen - ein Gesamtausgebot erfolgen. Der Verzicht auf Einzelausgebote ist die Ausnahme, es müssen alle anwesenden Beteiligten zustimmen, bei denen ein Recht nicht ins geringste Gebot fällt, § 63 Abs. 4 ZVG.

    Findet kein gemeinsames Verfahren statt, sind also die Verfahren für das Erbbaurecht einerseits und das Erbbaugrundstück andererseits nicht miteinander verbunden worden (§ 18 ZVG, kann konkludent oder ausdrücklich, ganz zu Anfang des Verfahrens oder auch noch später erfolgen), dann kommt kein Gesamtausgebot in Betracht. Es ist sogar umstritten, ob eine gleichzeitige oder zeitlich überlappende Versteigerung überhaupt zulässig ist. Hier sind einerseits die absehbaren Bieterinteressen (und damit eine Optimierung des Versteigerungsergebnisses im Sinne der Beteiligten) und andererseits die zu befürchtende Verwirrung der Bieter gegeneinander abzuwägen. Damit läuft es auf eine Einzelfallentscheidung hinaus.

  • Im Versteigerungsrecht (wie in wohl allen anderen Rechtsgebieten auch) ist es wichtig, die benutzten Fachbegriffe richtig zu verwenden. In deinem Fall musst du zwischen dem Erbbaurecht und dem Erbbaugrundstück unterscheiden. Erbbaurecht und das errichtete Haus können nicht getrennt versteigert werden.

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  • Vielen Dank für die Klarstellung.


    In meinem Fall - wir sind eine Bruchteilsgemeinschaft, die aus zwei Personen besteht – soll durch TV die Gemeinschaft aufgelöst werden.


    Der Antragsteller – ein Rechtsanwalt und Notar - stellt beim Amtsgericht für seine Mandantin den Antrag, dass das im Grundbuch stehende Grundstück versteigert wird.


    Das VG fragt nach, was mit dem Erbbaurecht und der Immobilie sei, aus seiner umfangreichen Begründung gehe hervor , dass die Verhandlungen gescheitert sind und er die Immobilie versteigern lassen muss.


    Daraufhin teilt der Antragsteller dem AG mit, dass auch das Erbbaugrundbuch versteigert werden soll.


    Das VG gibt beiden Anträgen statt und beauftragt eine Gutachterin, zwei Wertgutachten zu erstellen.


    Objektbeschreibung:
    Erbbaugrundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut (Gebäude nicht Verfahrens- u. Bewertungsgegenstand) Laufzeit des hierauf lastenden Erbbaurechts bis 22.02.2053 , gehobene Wohnlage, unterdurchschnittlich gepflegter Zustand,


    Der Verkehrswert des Erbbaugrundstücks wird auf 140.000 € geschätzt.


    Der reine Bodenwert wird im Gutachten mit 259.000 € (269 qm x 963 €) angegeben.


    Im Grundbuch in Abt. II stehen unter lfd. Nr. 1 Das Erbbaurecht v. 23.02.1954, Nr. 2 befristete Auflassungsvormerkung v. 31. Okt. 1969, eingetragen am 5. Mai 1070, Nr. 3 Nießbrauchrecht löschbar bei Tod. In der Abt. III sind alle Belastungen gelöscht.


    Im Bestandsverzeichnis unter Zuschreibungen ist am 5. Mai 1970 die Zuschreibung des Grundstücks erfolgt.


    In der Grundakte befindet sich ein Grundstückskaufvertrag vom 31. Okt. 1969 u. der Übereignungsvertrag v. 29.12.1993.


    Der Erbbauvertrag vom 1.08.1953 liegt im Zentralarchiv in Marburg.


    Auf Wunsch der Gutachterin, die in beiden Wertgutachten die Passagen des Erbbauvertrags einstellte, ist dieser vom Grundbuchamt in Marburg abgefordert worden. .


    Objektbeschreibung:
    Einfamilienhaus (Doppelhaushälfte) mit Garage als Erbbaurecht (ohne Grund und Boden ) mit Laufzeit bis 22.02.2053, Bj. 1954, 82 qm Wohnfläche, unvermietet leer stehend, umfänglicher Modernisierungsbedarf.


    Das Erbbaurecht mit der Immobilie hat einen Verkehrswert von 180.000 €.


    Das Erbbaurecht hat noch eine Laufzeit von 35 Jahren.


    Der angepasste Erbbauzins beträgt rd. 100 € p.a. (der ursprüngliche 6 Pfg . pro qm und Jahr)


    Im Erbbauvertrag steht , dass der Grundstückseigentümer – das Land Hessen, vertreten durch den Landeswohlfahrtsverband Hessen - berechtigt ist, die Übertragung des Erbbaurechts auf sich oder eine von ihm zu benennende dritte Person zu verlangen, wenn die Erbbauberechtigten


    c) in Konkurs geraten oder wenn die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht eingeleitet wird.


    Bei dieser Konstellation befürchte ich, dass meinem ererbten Eigentum die Verschleuderung droht.


    Welcher Sinn – außer der Verschleuderung – könnte dahinter stecken, dass der Antragsteller zwei Teilungsversteigerungsverfahren betreibt?


    Bin für jeden Ratschlag dankbar, wie ich mein Eigentum schützen kann

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