Teilungsversteigerung Erbbaugrundstück & Erbbaurecht

  • Hallo zusammen,

    A & B sind jeweils hälftige Eigentümer sowohl des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks als auch des Erbbaurechts selbst. Beide Grundbücher sind in Abt. III unbelastet. A betreibt die Teilungsversteigerung beider Grundbücher in zwei parallelen Verfahren. Derzeit läuft die Anhörung der Beteiligten zu den beiden eingeholten Gutachten (eines für das mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks und eines für das Erbbaurecht selbst).

    Könntet Ihr Euch vorstellen, beide Objekte in einem Termin zu versteigern? Also beide auf die gleiche Zeit terminieren und quasi parallel auszubieten? Oder würdet ihr grundsätzlich zwei auch zeitlich deutlich getrennte Termine vorziehen?

  • Ich hatte auch erst über § 18 nachgedacht… Aber ich finde, dass dieser hier nicht angebracht scheint, da ich eben nicht mehrere Grundstücke oder mehrere grundstücksgleiche Rechte habe, sondern eben ein Grundstück und ein Erbbaurecht. Ich finde in der Kommentierung auch nur Beispiele, dass ich mehrere Erbbaurechte verbinden könnte.

  • Ein Verfahren = ein Termin.

    Zwei getrennte Verfahren = zwei getrennte Termine!!

    Den Sinn und Zweck und insbesondere die Motivation, zwei Termine parallel durchzuführen, habe ich noch nie verstanden und sehe unter allen mir denkbaren Konstellationen dafür keine Veranlassung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ist hier der (regelmäßige) Fall gegeben, dass zur Veräußerung des Erbbaurechts die Zustimmung des Eigentümers notwendig ist? Dann erschiene es mir sinnvoll, zunächst das Erbbaugrundstück zu versteigern. Dann wäre nach Schluss der Bietzeit beim Erbbaurecht klar, auf wessen Zustimmung abzustellen ist.
    Eine Verbindung und zeitgleiche Terminierung würde ich in solcher Konstellation vermeiden.

  • Und ich würde bei einer solchen Konstellation eher eine getrennte Terminierung egal in welcher Reihenfolge vermeiden, da zumindest hier erfahrungsgemäß das beste Ergebnis dann zu erzielen ist, wenn ein Interessent die Möglichkeit hat, Grundstück und Erbbaurecht zusammen zu erwerben.

  • Und ich würde bei einer solchen Konstellation eher eine getrennte Terminierung egal in welcher Reihenfolge vermeiden, da zumindest hier erfahrungsgemäß das beste Ergebnis dann zu erzielen ist, wenn ein Interessent die Möglichkeit hat, Grundstück und Erbbaurecht zusammen zu erwerben.


    Eben. Nach Anhörung der Beteiligten Verfahrensverbindung und ein Termin; hierfür Antrag auf Gesamtausgebot anregen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Und ich würde bei einer solchen Konstellation eher eine getrennte Terminierung egal in welcher Reihenfolge vermeiden, da zumindest hier erfahrungsgemäß das beste Ergebnis dann zu erzielen ist, wenn ein Interessent die Möglichkeit hat, Grundstück und Erbbaurecht zusammen zu erwerben.

    Es steht jedem frei, das so zu machen, wie er das für richtig hält.

    Ich kann mir nicht vorstellen, jemals zwei Termine auf einmal durchzuführen. Auch in diesem Fall nicht!! Von mir aus unmittelbar hintereinander an einem Tag, aber nicht zeitgleich.

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  • Ich kann mir nicht vorstellen, jemals zwei Termine auf einmal durchzuführen.

    Ich kann Dir aus Erfahrung berichten, daß sich das gerade in Konstellationen wie hier als völlig unproblematisch darstellt.

    Da hat vor Jahren in einem Verfahren die Vorstellung der Versteigerungsbedingungen bei neun Grundstücken mit verwertungsproblematischem Zuschnitt in parallelen Einzel-, Gruppen- und Gesamtausgeboten mit teilweiser Abweichung bei den anwesenden Beteiligten und Interessenten erheblich mehr Fragezeichen erzeugt.

  • Warum soll man die beiden Verfahren betreffend Grundstück und Erbbaurecht nicht nach § 18 verbinden können und gemeinsam in einem Termin versteigern?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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    No!

  • Warum soll man die beiden Verfahren betreffend Grundstück und Erbbaurecht nicht nach § 18 verbinden können und gemeinsam in einem Termin versteigern?

    Meine Ausführungen betreffen getrennte Verfahren.

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  • Warum soll man die beiden Verfahren betreffend Grundstück und Erbbaurecht nicht nach § 18 verbinden können und gemeinsam in einem Termin versteigern?

    Können kann man schon, da es die selbe Gemeinschaft ist. Aber ich würde hier die Verfahren auch getrennt durchführen. Es gibt evtl. unterschiedliche Interessenten und der Aspekt mit der Zustimmung ist auch nicht zu vernachlässigen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Warum soll man die beiden Verfahren betreffend Grundstück und Erbbaurecht nicht nach § 18 verbinden können und gemeinsam in einem Termin versteigern?


    Meine Ausführungen betreffen getrennte Verfahren.


    Schon klar. Ich sehe hier nur keinen Sinn, die Verfahren getrennt durchzuführen.

    Warum soll man die beiden Verfahren betreffend Grundstück und Erbbaurecht nicht nach § 18 verbinden können und gemeinsam in einem Termin versteigern?


    Können kann man schon, da es die selbe Gemeinschaft ist. Aber ich würde hier die Verfahren auch getrennt durchführen. Es gibt evtl. unterschiedliche Interessenten und der Aspekt mit der Zustimmung ist auch nicht zu vernachlässigen.

    unterschiedliche Interessenlagen werden auch im verbundenen Verfahren berücksichtig, da es zunächst beim Grundsatz der Einzelausgebote bleibt.


    Eben. Durch die Verfahrensverbindung eröffne ich alle Möglichkeiten (Erbbaurecht + Grundstück einzeln, oder beides zusammen), belasse ich es bei einzelnen Verfahren, können die Interessenten nur einzeln erwerben.
    Ein Gesamtausgebot würde ich anregen, Verzicht auf Einzelausgebote würde ich nicht von mir aus vorschlagen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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  • Und wie löst Du das (wahrscheinliche) Zustimmungsproblem? Das Zuschlagshindernis "fehlende Zustimmung" gibt es nur hinsichtlich des Erbbaurechts, ggf. auch hinsichtlich eines Gesamtausgebots, trotzdem darfst Du bei einem Nebeneinander von Gesamt- und Einzelausgeboten den Zuschlag dann auch beim Erbbaugrundstück nicht erteilen.

  • Das mag jeder machen wie er will, einfacher ist die Versteigerung mehrerer derartiger Objekte aber nicht.
    Ich würde die Verfahren jedenfalls nicht verbinden.

  • Und wie löst Du das (wahrscheinliche) Zustimmungsproblem? Das Zuschlagshindernis "fehlende Zustimmung" gibt es nur hinsichtlich des Erbbaurechts, ggf. auch hinsichtlich eines Gesamtausgebots, trotzdem darfst Du bei einem Nebeneinander von Gesamt- und Einzelausgeboten den Zuschlag dann auch beim Erbbaugrundstück nicht erteilen.


    :gruebel: Vielleicht verstehe ich auch deine Frage nicht richtig, aber die Zustimmungsproblematik habe ich doch so oder so; unabhängig davon, ob ich die beiden Objekte in einem Verfahren (mit ggfs. Gesamtausgebot) oder zwei getrennten Verfahren versteigere. Natürlich brauche ich für das Gesamtausgebot ebenfalls die Zustimmung des Grundstückseigentümers (also entsprechende Regelung unterstellt), aber inwiefern dies ein zusätzliches Problem darstellen soll, erschließt sich mir nicht.
    Ob ich einen Verkündungstermin nur für das Erbbaurecht oder für beides mache, ist doch egal, oder?
    Die Problematik, ob ich zuerst auf das Grundstück oder das Erbbaurecht zuschlage, kann bei getrennten Verfahren je nach Terminsreihenfolge bzw. Gebotsverlauf genauso auftreten.

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